I. Änderungsbeschluss
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1
Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 179, Kennwort:
"Gewerbegebiet Mesum Nord", der Stadt Rheine im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Mit der Erfüllung
der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB wird von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der räumliche
Änderungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Mesum, Flur 23, Flurstücke
294 und 308 wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch eine im Abstand von rd. 50m parallel
zu Mesumer Straße verlaufende
Linie auf den
Flurstücken 294 und 308)
im Osten: durch die Grundstücksgrenze zwischen
Flurstück 291 und 294
im Süden: durch die öffentliche Verkehrsfläche
Mesumer Straße (Flurstück 304) ,
im Westen: durch die Grundstücksgrenze zwischen
Flurstück 308 und 1.
Der räumliche
Geltungsbereich der Änderung ist beiliegendem Plan (Anlage 1) zu entnehmen und
wird im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Begründung:
Der Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 179, Kennwort „Gewerbegebiet Mesum Nord“ wurde
bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz am 17.06.2020 (Vorlage Nr. 219/20) beraten.
Wie in der damaligen
Vorlage dargelegt, bewertete die Verwaltung das dem Antrag zugrunde liegende
Vorhaben zur Errichtung einer baulichen Anlage für eine überdachte
Abstellanlage zur Unterstellung von Wohnmobilen kritisch, insbesondere, da das
geplante Vorhaben die vorhandene Baugrenze um rd. 9 m überschreiten sollte, bis
auf 1m an die südliche Grundstücksgrenze zur Mesumer Straße (K 66) heranrücken
sollte und der dort im rechtswirksamen Bebauungsplan 179 als
gebietseingrünender und straßenbegleitender, 5m breit festgesetzte Grünstreifen
nahezu komplett überplant und somit versiegelt und überbaut würde.
Daher empfahl die
Verwaltung dem Ausschuss, den Antrag auf Bebauungsplanänderung abzulehnen, was
auch mehrheitlich so beschlossen wurde.
Im Nachgang zu
diesem Beschluss fanden ein Ortstermin und mehrere Gespräche der Verwaltung mit
dem Antragsteller und seinen Planern statt, bei denen sowohl die betrieblichen
Notwendigkeiten des Vorhabens als auch die Belange der Planung hinsichtlich
Grüngestaltung und Städtebau eingehend erörtert und abgestimmt wurden. Der
Antragsteller hat daraufhin seine Planung entsprechend aktualisiert.
Im Ergebnis
befürwortet die Verwaltung nun die Einleitung eines Änderungsverfahrens
Bebauungsplan, wenn – gemäß der nun vorliegenden Planung und in diesem
Zusammenhang erfolgten Abstimmung – folgende Vorgaben eingehalten und
planungsrechtlich abgesichert werden:
1.)
Die
geplanten baulichen Anlagen halten einen Abstand von 3 m zur südlichen
Grundstücksgrenze ein. Die überbaubaren Flächen werden entsprechend
festgesetzt.
2.)
Der
verbleibende 3 m breite Streifen wird im B-Plan als private Grünfläche
festgesetzt und ist auch tatsächlich zu entsiegeln und zu begrünen.
3.)
Die
Grünflächen auf dem Gelände werden gemäß dem aktualisierten Plan des
Antragstellers erweitert und entsprechend im B-Plan festgesetzt. Auch diese
sind dann tatsächlich zu begrünen.
4.)
Die das
Grundstück nach Süden begrenzende Zaunanlage wird ebenfalls begrünt.
Zudem hat der
Antragsteller zugesagt, dass er beim Kreis Steinfurt darauf hinwirken wird,
dass die in diesem Bereich unterbrochene Baumreihe entlang der Mesumer Straße
durch Baumpflanzungen ergänzt wird und er die hierfür erforderlichen
Aufwendungen trägt. Diese Regelung wird jedoch nicht Bestandteil des
Bebauungsplanänderungsverfahrens.
Diese
Bebauungsplanänderung dient der Nutzbarmachung von Flächen im betrieblichen
Zusammenhang des dort vorhandenen Gewerbebetriebes auf einem bereits
weitestgehend entsprechend genutzten Grundstück und somit einer
Betriebsoptimierung als Maßnahme der Innenentwicklung. Zudem werden die Belange
der Grüngestaltung eingebunden.
Sie setzt eine
zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest. Entsprechend ist
das Änderungsverfahren auf Grundlage des § 13a BauGB beschleunigt
durchzuführen.
Die Stadt Rheine
erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragsteller entsprechend
den beschlossenen Richtlinien.
Bei positivem
Beschluss werden die Unterlagen zur Bebauungsplanänderung (Plan, Begründung,
Artenschutz) von der Verwaltung erarbeitet und dem Ausschuss zum Beschluss der
Offenlegung vorlegt.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Die
Bebauungsplanänderung betrifft ein bereits heute umfassend genutztes,
weitestgehend versiegeltes Gewerbegrundstück im baulichen Zusammenhang. Durch
die geplante Festsetzung von Grünflächen mit Pflanzgeboten wird eine Eingrünung
des Grundstückes unterstützt. Durch das geplante Vorhaben – Errichtung einer
baulichen Anlage zum Unterstellen von Wohnmobilen im Betriebszusammenhang - und
das daraus resultierende Erweiterungserfordernis für überbaubaren Flächen sind
aufgrund Kleinteiligkeit und Vorprägung keine negativen Auswirkungen auf den
kommunalen Klimaschutz zu erwarten.
Anlagen:
Anlage 1: Änderungsbereich Bebauungsplan Nr. 179
Anlage 2: Lageplan Antragsteller (verkleinert)