I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 351, Kennwort: "Wohnquartier Hauenhorster Straße / Staelskottenweg", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes lässt sich wie folgt beschreiben:
Im Norden ist er durch den „Staelskottenweg“ (Südgrenze Flurstück 854) begrenzt.
Im Westen begrenzt die „Hauenhorster Straße“ (Flurstück 740 mit der Ostgrenze) den Geltungsbereich.
Im Süden bilden die Südgrenzen der Bestandsbebauung an der ehemaligen Sporthallenzufahrt (östlich der Hauenhorster Str. gelegener Abschnitt der Anne-Frank-Straße) die Geltungsbereichsgrenze.
Im Osten: ist der Geltungsbereich durch die östlichen Grundstücksgrenzen der Bestandanlieger der Anne-Frank-Straße (Hausnummern 25, 27, 29, 31, 33, 35) und der Alfred-Delp-Straße (Hausnummern 6, 8, 10, 12, 14, 16, 20, 22) begrenzt.
Geometrisch ist der räumliche
Geltungsbereich im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanvorentwurf dargestellt und
eindeutig festgelegt. Die
betroffenen Flurstücke befinden sich alle in der Flur 106 der Gemarkung
Rheine-Stadt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 351 , Kennwort: "Wohnquartier Hauenhorster Straße / Staelskottenweg", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender angemessener, mindestens jedoch 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Begründung:
Das Plangebiet „Wohnquartier Hauenhorster
Straße / Staelskottenweg“ befindet sich zentrumsnah im Süden der
Kernstadtsiedlungslage. Es geriet aktuell aufgrund einer benachbarten
Überplanung eines ehemaligen Sporthallenareals in den Blickpunkt, da mit der dortig
geplanten Neubebauung in Randlage auch Mehrfamilienhäuser ermöglicht werden
sollen (vgl. Vorlage 267/20/1).
Das mit dem vorliegenden Geltungsbereich
erfasste Wohnquartier existierte nach ersten Überprüfungen in Teilbereichen
bereits vor den 1960-er Jahren. Es wurde bis in die 1990-er Jahre sukzessive
erweitert. Die Bestandsstruktur besteht bislang überwiegend aus ein- bis
zweigeschossigen Gebäuden. Diese sind zumeist als Ein- bis Zweifamilien- oder
Doppelhaus ausgeprägt. Aufgrund der baulichen Prägung der Gebäude – mit ein bis
zwei Vollgeschossen und z.T. ausgebautem Dachgeschoss – sind nach aktuellem
Planungsrecht ersatzweise oder - bei großen Grundstücken ergänzend - weitere
Gebäude dieses Ausmaßes zulässig. Dies ermöglicht bisher potenziell auch eine
Nutzung als Mehrfamilienhaus. Da das Gebiet in seiner kleinteiligen Prägung, in
der damit einhergehenden Gebietsqualität sowie in seiner Funktionalität
gesichert werden soll, ist beabsichtigt, das einheitlich gewachsene
Bestandsgebiet in seiner weiteren Entwicklung zu regulieren und städtebaulich
zu steuern.
Denn aufgrund des fortgeschrittenen Alters
vieler Gebäude und der damit verbundenen fehlenden Anpassungsmöglichkeit an
heutige Wohnformen, Grundrisse und Wärmedämmungsstandards steigt die Wahrscheinlichkeit,
dass einzelne Gebäude in Zukunft abgebrochen und die Grundstücke neu bebaut
werden. Darüber hinaus werden durch den anstehenden Generationswechsel vermehrt
Grundstücke zum Verkauf angeboten, da die Generation der Kinder nicht immer
bereit oder in der Lage ist, die elterliche Immobilie zu übernehmen. Mit dem
Kauf durch Investoren geht häufig die Absicht einher, das Grundstück möglichst
intensiv und wirtschaftlich maximal auszunutzen.
Aus städtebaulicher Sicht ist die
Nachverdichtung auf Baulücken bzw. freigeräumten Flächen prinzipiell
wünschenswert, jedoch nur unter der Vorgabe, dass die nachbarlichen Belange und
die gewachsenen Strukturen ausreichend berücksichtigt werden. In einer
qualitätsvollen Kleinteiligkeit – hinsichtlich der Gebäude- und Dichtestruktur
– mit wenigen Wohneinheiten pro Gebäude einheitlich geprägte Wohnquartiere
sollen möglichst erhalten bleiben oder verträglich reguliert nachverdichtet
werden.
Mit zu bedenken sind in diesem Zusammenhang
z. B. auch Fragen der Gestaltung von Außenwohnbereichen (insbesondere Balkone,
Loggien, Dachterrassen) oder die Regelung der verkehrlichen Belange
(verkehrsberuhigter Bereich, ausreichendes Stellplatzangebot).
Der Bebauungsplan soll daher aufgestellt
werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung des
Wohnquartieres zu steuern. Ziel ist es, einerseits die vorhandenen
städtebaulichen Strukturen zu erhalten und andererseits Möglichkeiten für eine
rücksichtsvoll verträgliche Weiterentwicklung zu schaffen. Um dies zu
erreichen, sollen in einem einfachen Bebauungsplan – ausgehend vom noch näher
zu untersuchenden Charakter des Wohngebiets und der bestehenden Bebauung –
städtebauliche Dichtewerte in Form von Festsetzungen bezüglich der maximal
zulässigen Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude vorgegeben werden. Auch die
Sicherung der vorliegenden Wohngebietsausprägung (Festsetzung als Allgemeines
Wohngebiet) soll erfolgen. Die sonstige Zulässigkeit ergibt sich nach wie vor
nach den Kriterien des § 34 BauGB und damit nach dem Einfügen in die nähere
Umgebungsbebauung. So kann für die vorliegende Bestandsbebauung ein Rahmen für
die Zulässigkeit neuer Bebauung geschaffen werden, der langfristig
städtebaulich für das Gebiet vertretbar ist.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Aufgrund der beabsichtigten
Steuerung der Nachverdichtung und damit Nachregulierung dieses bereits bebauten
Bereichs wird dieser Bauleitplan als Maßnahme der Innenentwicklung mit den
nötigen vorliegenden Voraussetzungen angesehen. Demnach wird dieser
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.
Sofern Eingriffe auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten diese als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
Die Stadt Rheine verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, weil überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und die Planung den stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Der Bebauungsplan soll die zukünftigen Möglichkeiten (und Grenzen) der Entwicklung eines inmitten des Stadtgebietes gelegenen, voll erschlossenen bereits und umfassend genutzten Quartiers regeln. Es ist nicht beabsichtigt, über die heute bereits gemäß § 34 BauGB dort zulässigen Bebauungsmöglichkeiten hinaus Baumaßnahmen und damit verbundene Versiegelungen zu ermöglichen. Vielmehr wird ein Rahmen geschaffen, der eine umfeld- und auch umweltverträgliche Nutzbarkeit steuert. Insofern sind beachtenswerte Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz nicht zu erwarten.
Die Plangebietsabgrenzung ist in Anlage 1 ablesbar. Zur Verdeutlichung der städtebaulichen Situation ist als Anlage 2 eine Schrägluftbildansicht angehängt.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan zur Geltungsbereichsdarstellung
Anlage 2: Veranschaulichende Schrägluftansicht