Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende
Beschlüsse zu fassen:
1)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und
legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2021/2022 auf 33
Eingangsklassen fest.
2)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die
einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das
Schuljahr 2021/2022 wie folgt:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
1 +1 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
3 davon 1 Konradschule |
Gesamt |
33 |
Begründung:
Bis zum Ende des
Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohn-ort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten
Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005).
Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum
31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des
Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als
Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des
Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet.
Seit dem
01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der
Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern
können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne
Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die
Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die
Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und
Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in
der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 09.07.2019 hat
der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische
Rheiner Grundschulen bis auf weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich
festgelegt (Vorlage 2015/19/1):
Grundschule |
Zügigkeit |
|
Annetteschule |
3 |
|
Bodelschwinghschule |
2 |
|
Canisiusschule |
3 |
|
Edith-Stein-Schule |
2 |
|
Franziskusschule Mesum |
2 |
|
Gertrudenschule |
2 |
|
Johannesschule Eschendorf |
3 |
Ab 2021/22 |
Johannesschule Mesum |
3 |
|
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
|
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
|
Marienschule Hauenhorst |
2 |
|
Michaelschule |
4 |
Ab 2022/23 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
|
Südeschschule |
4 |
Ab 2023/24 |
Nach § 46 Abs. 3
SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu
bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Grundschule fest.
Hinweis: Die
Zügigkeiten der Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die
anstehenden Um- und Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale
Zügigkeit wird an beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen
ausgenutzt.
Bildung der Eingangsklassen
Für die Zahl der
zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche)
Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu
einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits
eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen
besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2.
Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht).
Der Schulträger
kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46
Abs. 3 SchulG NRW).
Kommunale Klassenrichtzahl
Innerhalb einer
Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller
Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung
der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis
zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche
Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage
der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu
ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung
zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen
begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl.
§ 6a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die kommunale
Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller
Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23
dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte)
sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden
Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit
mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden
Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte
maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die
Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die
unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.
Seit
dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl
entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
verpflichtend.
Nachdem
im November 2020 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das
Schuljahr 2021/2022 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das
kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 21. Dezember 2020):
Grundschule |
Anmeldungen
/ Anzahl der Schüler/innen |
davon am
Teil-/Nebenstandort |
Klassenbildung
gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Annetteschule |
46 |
|
2 |
Bodelschwinghschule |
54 |
|
2 |
Canisiusschule |
69 |
12 |
3 |
Edith-Stein-Schule |
35 |
|
2 |
Franziskusschule Mesum |
35 |
|
2 |
Gertrudenschule |
60 |
|
3 |
Johannesschule Eschendorf |
59 |
|
3 |
Johannesschule Mesum |
64 |
19 |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
53 |
|
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
23 |
|
1 |
Marienschule Hauenhorst |
48 |
|
2 |
Michaelschule |
70 |
|
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
47 |
|
2 |
Südeschschule |
89 |
27 |
4 |
|
|
|
|
Gesamt |
752 |
|
34 |
|
|
|
|
Jahrgangsübergreifender
Unterricht |
18 |
|
|
Gesamt |
770 |
|
|
Kommunale
Klassenrichtzahl |
dividiert durch 23 |
33,48 |
|
Derzeit sind 5 dem Grunde nach für das Schuljahr 2021/22 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 22.12.2020) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Berechnungsgrundlage
der kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93
Abs. 2 SchulG die voraussichtliche
Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der
Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung
der Erfahrungswerte der Vorjahre.
In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Grundschulleitungen und dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten am 22.12.2020 wurde folgender Beschlussvorschlag abgestimmt und einvernehmlich kommuniziert:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
1 + ggf. 1 weitere Eingangsklasse bei entsprechenden
Nachmeldungen |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
3 davon 1 Konradschule |
Gesamt |
32 |
Gesamt bei entsprechenden Nachmeldungen an der
Ludgerusschule |
33 |
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei Klassen;
- 82 bis 104 vier Klassen
Die Stadt Rheine als Schulträger behält sich die Bildung einer weiteren Klasse nach Abschluss aller Anmeldungen vor. Diese soll an der Ludgerusschule Schotthock eingerichtet werden. Erfahrungsgemäß werden dort bis ca. Ostern noch Kinder nachgemeldet.
Für
die Gertrudenschule hat der Rat der
Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung
einer weiteren Eingangsklasse stehen nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden
Kinder haben die Möglichkeit, die Paul-Gerhardt-Schule zu besuchen.
Für die Südeschschule hat der Rat der Stadt Rheine eine
Zweizügigkeit festgelegt. Die räumlichen Voraussetzungen lassen unter
Einbeziehung des Gebäudes Konradschule eine Dreizügigkeit zum jetzigen
Zeitpunkt abbilden. Aufgrund der anstehenden Baumaßnahme ist lediglich die Bildung
von drei Eingangsklassen möglich. Die abzulehnenden Kinder haben die
Möglichkeit die Annetteschule, Ludgerusschule oder Johannesschule Eschendorf zu
besuchen.
Für
die Canisiusschule hat der Rat der
Stadt Rheine eine Dreieizügigkeit festgelegt. Aufgrund eines anstehenden AOSF
Verfahrens können voraussichtlich alle Kinder aufgenommen werden. Andernfalls
besteht Möglichkeit die Annetteschule oder Ludgerusschule zu besuchen.
Für
die Johannesschule Mesum/Elte hat
der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Um allen angemeldeten
Kindern in Elte eine Beschulung am Wunschstandort zu ermöglichen kehrt der
Standort Elte in Absprache mit der Schulaufsicht zum jahrgangsbezogenen
Unterricht zurück. Ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz wird eingeholt.