Betreff
3.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Vorlage
018/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

vom ______________________

 

Aufgrund der §§ 18, 18a, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

§ 10 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende Sätze ergänzt: „Für das Jahr 2021 wird auf die Erhebung von wiederkehrenden jährlichen Gebühren verzichtet.“

 

Artikel 2

 

Diese 3. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2021 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Bereits im zurückliegenden Jahr 2020 wurden unter anderem alle Schankwirtschaften und Speisegaststätten aus Infektionsschutzgründen über längere Zeiträume geschlossen, um einer pandemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzubeugen. Rechtsgrundlage hierfür waren §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) sowie die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Die hierdurch für Einzelhändler und insbesondere für die Gastronomie entstandenen und im Einzelfall vollständigen Einnahmeverluste in den Geschäftslokalen werden ergänzt durch die fehlenden Möglichkeiten einer zumindest rudimentären Kompensation der Verluste durch die Außengastronomie. Trotz der fehlenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme öffentlicher Flächen im Wege der Sondernutzung wurden jedoch wiederkehrende jährliche Gebühren für die Sondernutzung fällig. Zur Stützung des Geschäftslebens und zur Erhaltung der gastronomischen Vielfalt in unserer Stadt wurde für das Kalenderjahr 2020 auf die Erhebung der wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren verzichtet. Dies wurde vom Rat der Stadt Rheine am 26.05.2020 mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015 so beschlossen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es in dieser wirtschaftlich existenzbedrohenden Lage sowohl ein sichtbares Zeichen als auch eine signifikante materielle Unterstützung der Betriebe, wenn auch im Kalenderjahr 2021 frühzeitig auf die Erhebung der wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren verzichtet würde. Es ist weiterhin das erklärte Ziel, die begonnene Belebung der Innenstadt im Rahmen der infektionsschutzrechtlichen Möglichkeiten beizubehalten und den Wirtschaftsstandort Rheine im Allgemeininteresse zu stärken.

 

Der zu erwartende Minderertrag i. H. v. 24.000 EUR ist nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen vertretbar und würde bei der Veranschlagung im endgültigen Haushaltsplan 2021 entsprechend berücksichtigt.