Kennwort: "Gewerbegebiet Mesum Nord", der Stadt Rheine
I. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 179, Kennwort: "Gewerbegebiet Mesum Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Gemarkung Mesum, Flur
23, Flurstücke 294 und 308 und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
eine im Abstand von rd. 50 m parallel zur Mesumer Straße verlaufende Linie auf
den Flurstücken 294 und 308,
im Osten: durch die Grundstücksgrenze zwischen
Flurstück 291 und 294,
im Süden: durch die öffentliche Verkehrsfläche
Mesumer Straße (Flurstück 304),
im Westen: durch die Grundstücksgrenze zwischen
Flurstück 308 und 1.
Der räumliche
Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan (Anlage 3) geometrisch
eindeutig festgelegt.
Begründung:
Der Antrag
auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 179, Kennwort: „Gewerbegebiet Mesum Nord“
wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz am 17.06.2020 (Vorlage Nr. 219/20) beraten.
Wie in der damaligen
Vorlage dargelegt, bewertete die Verwaltung das dem Antrag zugrunde liegende
Vorhaben zur Errichtung einer baulichen Anlage für eine überdachte
Abstellanlage zur Unterbringung von Wohnmobilen kritisch, insbesondere, da das
geplante Vorhaben die vorhandene Baugrenze um rd. 9 m überschreiten sollte, bis
auf 1 m an die südliche Grundstücksgrenze zur Mesumer Straße (K 66) heranrücken
sollte und der dort im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 179 als
gebietseingrünender und straßenbegleitender, 5 m breit festgesetzte
Grünstreifen nahezu komplett überplant und somit versiegelt und überbaut werden
würde. Daher empfahl die Verwaltung dem Ausschuss, den Antrag auf
Bebauungsplanänderung abzulehnen.
Im Nachgang
zu diesem Beschluss fanden ein Ortstermin und mehrere Gespräche der Verwaltung
mit dem Antragsteller und seinen Planern statt, bei denen sowohl die
betrieblichen Notwendigkeiten des Vorhabens als auch die Belange der Planung
hinsichtlich Grüngestaltung und Städtebau eingehend erörtert und abgestimmt wurden.
Der Antragsteller hat daraufhin seine Planung entsprechend aktualisiert
(Anlage1).
In der
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Klima und Umwelt am 16.12.2020
(Vorlage Nr. 527/20) wurde der Änderungsbeschluss des Vorhabens zur Errichtung
einer baulichen Anlage für eine überdachte Abstellanlage zur Unterbringung von
Wohnmobilen erneut beraten und positiv beschlossen.
Mit der 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 179, Kennwort: „Gewerbegebiet Mesum Nord“
werden – gemäß der vorliegenden Planung und in dem Zusammenhang erfolgter
Abstimmungen – folgende Vorgaben planungsrechtlich abgesichert:
1.) Die
geplanten baulichen Anlagen halten einen Abstand von 3 m zur südlichen
Grundstücksgrenze ein. Die überbaubaren Flächen werden entsprechend
festgesetzt.
2.) Der verbleibende
3 m breite Streifen zwischen neuer Baugrenze und südlicher Grundstücksgrenze
wird im Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt und ist auch
tatsächlich zu entsiegeln und zu begrünen.
3.) Die
Grünflächen auf dem Gelände werden gemäß dem aktualisierten Plan des
Antragstellers erweitert und entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt. Auch
diese sind dann tatsächlich zu begrünen.
4.) Die das
Grundstück nach Süden begrenzende Zaunanlage wird ebenfalls begrünt.
Die Belange
der Planung hinsichtlich Grünordnung und städtebaulicher Zusammenhang bleiben
erhalten und werden z.T. ersetzt. Die übrigen Festsetzungen im Änderungsbereich
sollen bestehen bleiben.
Diese
Bebauungsplanänderung dient der Nutzbarmachung von Flächen im betrieblichen
Zusammenhang des dort vorhandenen Gewerbebetriebs auf einem bereits
weitestgehend entsprechend genutzten Grundstück und somit einer
Betriebsoptimierung als Maßnahme der Innenentwicklung. Zudem werden die Belange
der Grüngestaltung eingebunden.
Sie setzt
eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest. Entsprechend
ist das Änderungsverfahren auf Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren durchzuführen.
Die Stadt
Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragsteller
entsprechend der beschlossenen Richtlinien.
Alle weiteren
wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung (Anlage 5) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 7) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug
bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei
(Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Die
Bebauungsplanänderung betrifft ein bereits heute umfassend genutztes,
weitestgehend versiegeltes Gewerbegrundstück im baulichen Zusammenhang. Durch
die geplanten Festsetzungen von Grünflächen mit Pflanzgeboten wird eine
Eingrünung des Grundstückes unterstützt. Durch das geplante Vorhaben – Errichtung
einer baulichen Anlage zum Unterstellen von Wohnmobilen im Betriebszusammenhang
– und das daraus resultierende Erweiterungserfordernis für überbaubare Flächen
sind aufgrund Kleinteiligkeit und Vorprägung keine negativen Auswirkungen auf
den kommunalen Klimaschutz zu erwarten.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan Antragsteller (verkleinert)
Anlage 2: Bebauungsplanausschnitt – ALT
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf – NEU
Anlage 4: Legende
Anlage 5: Begründung – Entwurf
Anlage 6: Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7: Textliche Festsetzungen - Entwurf