Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Jugendhilfeausschuss
beschließt, die neue Förderung „Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48
KiBiz“ zu nutzen und den Landeszuschuss von 267.600 Euro um den gesetzlichen
Eigenanteil von 25 % zu erhöhen.
2. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt
die Verwaltung, die im Verlauf der Vorlage
näher beschriebenen Förderbedingungen umzusetzen.
Begründung:
Nach
§ 48 Abs.1 KiBiz gewährt das Land NRW ab dem 1. August 2020 jedem Jugendamt
einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der
Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet
das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die
Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Diese
Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten,
familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie unter
anderem:
· Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,
· Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr,
·
Mehr Öffnungstage im Kindergartenjahr für
Kindertageseinrichtungen
(15 oder weniger Schließtage),
· ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. KiBiz
Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2021/22 einen Betrag von 60 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt den Landeszuschuss mit 25 Prozent aufstockt. Auf die Stadt Rheine entfallen Landesmittel in Höhe von 267.600 Euro. Zusammen mit dem 25 prozentigen Eigenanteil von 66.900 Euro stehen insgesamt 334.500 Euro zur Verfügung.
Die Förderung nach § 48 Abs.1 KiBiz ist seit gut einem 3/4 Jahr in Kraft. Erfahrungswerte liegen kaum vor, da der Ansatz der Flexibilisierung der Betreuungszeiten von der laufenden Corona Pandemie überlagert wurde. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Fördergrundsätze des laufenden Kitajahres zu verlängern und gleichzeitig den um 1/3 von 223.000 Euro auf 334.500 Euro gestiegenen Förderansatz mit zu verplanen.
Die Fördertatbestände
des laufenden Kitajahres 2020/21:
a)
Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen, die
über eine Öffnungszeit von wöchentlich 46 Stunden hinausgehen
Ab der 46. Stunde wird die wöchentliche Öffnungszeit mit den nachfolgend aufgeführten Fördersätzen bezuschusst. Eine Förderung ab der 50. Stunde der wöchentlichen Öffnungszeit erfolgt bedarfsabhängig im Einzelfall. Dies gilt auch für Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr.
· Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 50 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde.
· Kitas mit 3 Gruppen erhalten 45 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde.
· Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 40 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde.
b)
Förderung der Reduzierung der Öffnungstage
für Einrichtungen, die weniger als 15 Tage pro Jahr schließen
Ausgehend von einem Richtwert von 1.000 Euro Förderung pro zusätzlichen Schließtag, der die Fördergrenze von 15 Schließtagen unterschreitet, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung vorgenommen:
Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 1.000 Euro.
Kitas mit 3 Gruppen erhalten 900 Euro (90 % des Richtwertes 1.000 Euro).
Kitas mit 4 Gruppen erhalten 800 Euro (80 % des Richtwertes 1.000 Euro).
Kitas mit 5 Gruppen erhalten 700 Euro (70 % des Richtwertes 1.000 Euro).
Kitas mit 6 Gruppen erhalten 600 Euro (60 % des Richtwertes 1.000 Euro).
c)
Selbstverpflichtung eines Trägers, die
unregelmäßigen Bedarfe und unterjährigen Änderungsbedarfe nach § 27 Abs. 2 Satz
5 KiBiz abzudecken.
Ausgehend von einem Richtwert von 1.000 Euro pro Selbstverpflichtung, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung vorgenommen:
· Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 1.000 Euro.
· Kitas mit 3 Gruppen erhalten 900 Euro (90 % des Richtwertes 1.000 Euro).
· Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 800 Euro (80 % des Richtwertes 1.000 Euro).
Wird diese Selbstverpflichtung nicht ausreichend nachgefragt, hätte das zur Folge, dass nicht verplante Landesmittel zurückgezahlt werden müssten. Für diesen Fall wird der Richtwert entsprechend nach oben korrigiert.
d)
Ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. I
KiBiz
Die aktuellen Richtlinien zur
Kindertagespflege sehen diese Form der ergänzenden Kindertagespflege nach § 23
Abs. I KiBiz („Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus
familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit
der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege,
in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt
werden.“) ausdrücklich vor.
Entsprechende Bewilligungen werden dann im Rahmen der Förderung
„Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz“ mit dem Land
abgerechnet.
Die Fördertatbestände unter a und b sind auf das laufende Kitajahr 2020/21 befristet, der Fördertatbestand unter c ist vom Jugendhilfeausschuss bis zum Ende des Kitajahres 2022/23 beschlossen und der Fördertatbestand unter d wird vom Jugendamt genutzt, um einen Teil der Kosten für die Kindertagespflege zu refinanzieren.
In der nachfolgenden Tabelle wird aufgelistet, welche Kitas derzeit Angebote zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten vorhalten:
Name der
Kita |
Anzahl der Gruppen |
Öffnungszeit über 45 Std. |
Schließtage unter 15 Tagen |
Selbstverpflichtung nach § 27 Abs. 2 |
Bunte Welt
Kindergarten |
3 |
|
|
Ja |
Caritas-Kindertagesstätte
Ellinghorst |
4 |
47 Std. |
|
|
CJD Auen
Zwerge |
4 |
50 Std. |
|
Ja |
CJD St.
Michael-Kindergarten |
3 |
50 Std. |
|
Ja |
CJD
Waldhügel Zwerge |
4 |
50 Std. |
|
Ja |
Dreikönigskindergarten
(HPZ) |
2 |
|
14 Tage |
|
Kindergarten
Sandmanns Hof |
2 |
|
|
Ja |
Kinderland
Isselstraße |
4 |
50 Std. |
5 Tage |
Ja |
Kinderland Ludwig-Erhard-Straße |
3 |
50 Std. |
5 Tage |
Ja |
Kinderland
Nienbergstraße |
4 |
50 Std. |
5 Tage |
Ja |
St.-Dionysius-Kindergarten |
3 |
50 Std. |
|
|
St.-Elisabeth-Kindergarten |
5 |
50 Std. |
|
Ja |
St.-Franziskus-Kindergarten |
3 |
50 Std. |
|
Ja |
St.-Gertrud-Kindergarten |
2 |
50 Std. |
|
|
St.-Josef
Kindergarten |
3 |
50 Std. |
|
|
St.-Ludgerus-Kindergarten |
3 |
47 Std. |
|
|
St.-Raphael-Kindergarten |
4 |
50 Std. |
|
Ja |
Die
Fördertatbestände für das kommenden Kitajahr 2021/22:
Die bisherigen Fördertatbestände sollen fortgeführt werden, wobei der Fördertatbestand unter a wie folgt überarbeitet wird:
a)
Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen,
die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen
Ab der 47. Stunde wird die wöchentliche Öffnungszeit mit den nachfolgend aufgeführten Fördersätzen bezuschusst. Eine Förderung ab der 50. Stunde der wöchentlichen Öffnungszeit erfolgt bedarfsabhängig im Einzelfall. Dies gilt auch für Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr.
· Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 65 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.
· Kitas mit 3 Gruppen erhalten 60 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.
· Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 55 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.
Mit dieser Neuformulierung soll einerseits den rechtlichen Vorgaben (mindestens 47 Std.) gefolgt werden, andererseits soll die Budgeterhöhung um 1/3 genutzt werden, einen Anreiz zu setzten, dass die Kitas die wöchentlichen Öffnungszeiten ausweiten.