Beschlussvorschlag
der Antragsteller:
Der Haupt,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine
1.
eine
Gleichstellungskommission einzurichten und
2.
die
Gleichstellungsstelle zu stärken, indem im Bereich 0, Produktgruppe 05 ab 2021
a) der Stellenanteil dauerhaft
von 0,93 auf 1,25 Stellen erhöht wird und der Stellenplan entsprechend
angepasst und
b) die
Mittel für die Kostengruppe 52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen auf
jährlich 12.000 € aufgestockt werden
der Verwaltung:
Der Haupt,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine
1.
einen
„Arbeitskreis Gender Mainstreaming“ entsprechend der nachfolgenden Begründung
der Verwaltung einzurichten (sofern ein zusätzliches Gremium gewünscht
wird) und
2.
die Gleichstellungsstelle
zu stärken, indem im Bereich 0, Produktgruppe 05 ab 2021
a)
der
Stellenanteil dauerhaft von 0,93 auf 1,25 Stellen erhöht wird und der
Stellenplan entsprechend angepasst und
b)
die
Mittel für die Kostengruppe 52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen auf
jährlich 12.000 € aufgestockt werden.
Begründung:
Die gemeinsamen Anträge der Fraktionen Die LINKE
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE) beinhalten die intensivere Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung zur Gleichstellung von Mann und Frau,
die Verankerung des Gender Mainstreaming (= Leitbild zur
Geschlechtergerechtigkeit) in Verwaltung und Stadtgesellschaft sowie die
Aufwertung der Gleichstellungsstelle der Stadt Rheine. Auf die als Anlage 1 und
2 beigefügten Anträge wird in Bezug auf die Begründung des Fraktionsantrags
verwiesen.
Die
Verwaltung nimmt wie folgt zu den Anträgen Stellung:
Zu 1. Gemeinsamer Fraktionsantrag Die LINKE und
Bündnis´90/DIE GRÜNEN „Einrichtung einer Gleichstellungskommission“ vom 7.
Dezember 2020
a) Einrichtung eines Gremiums
Die Aufgaben
der Gleichstellung von Mann und Frau werden –aufgrund keiner weiteren Regelung
in der Zuständigkeitsordnung - im Rat beraten. Dieses betrifft im Wesentlichen
den Gleichstellungsplan, dessen Fortschreibung und den Umsetzungsbericht. Im
Übrigen ist der Verfassungsgrundsatz zur Gleichstellung von Frau und Mann – im
weiterführenden Sinne der Gender Mainstreaming Ansatz - bei jeglicher
Verwaltungsentscheidung bzw. politischen Beschlussfassung zu berücksichtigen.
Diese Regelung führt auch dazu, dass eine Doppelbefassung (Rat-/Ausschussberatung
zuzüglich Beratung in einem Gleichstellungsgremium) und somit eine verlängerte
Beratungsfolge von relevanten Beschlussvorlagen ausgeschlossen ist.
Die
Gleichstellungsbeauftragte ist bei gleichstellungsrelevanten
Entscheidungen/Maßnahmen der Verwaltung frühzeitig zu beteiligen, um an diesen
beratend mitzuwirken zu können.
Ist künftig
gewollt, dass Schwerpunktthemen im Aufgabenfeld „Gleichstellung von Mann und
Frau“ durch die Verwaltung (Gleichstellungsstelle) umfassender oder grundsätzlicher
Art bearbeitet werden, kann dieses nach entsprechender Beschlussfassung
erfolgen. Diese politische Beschlussfassung zur Setzung von Schwerpunktthemen
kann auch mit einer Anpassung der Zuständigkeitsordnung für die weiterführende
Beratung in einem Ausschuss verbunden werden. Ein zusätzliches Gremium ist in
diesem Falle nicht erforderlich.
Sollte jedoch
der politische Wille bestehen ein eigenständiges Gremium einzurichten, wird
alternativ zur Einrichtung einer Gleichstellungskommission die Einrichtung
eines „Arbeitskreises Gender
Mainstreaming“ (vgl. zu bestehenden
Arbeitskreisen) vorgeschlagen. Die Zusammensetzung soll wie im Antrag der
Fraktionen vorgeschlagen aus jeweils einer/einem Vertreter/in der im Rat vertretenen
Fraktionen und der Gleichstellungsbeauftragten bestehen. Zudem soll an dem
Arbeitskreis auch der Verwaltungsvorstand II, Herr Gausmann, teilnehmen
(Vertretung erfolgt durch den Fachbereichsleiter Interner Service). Ergänzend
zum Antrag sieht die Verwaltung die Möglichkeit, themenfeldbezogen weitere
Vertreter/innen der Stadtgesellschaft bzw. der Verwaltung zu den Arbeitskreissitzungen hinzuzuziehen,
um zusätzliche Expertise einzubringen. Eine eigene Entscheidungs-, Weisungs-,
Kontroll- und Ressourcenkompetenz besteht für den politischen Arbeitskreis
nicht. Diese Kompetenzen sind dem Rat bzw. den Ausschüssen vorbehalten.
b) Aufgabenkreis eines möglichen Arbeitskreises
Sollte ein
Arbeitskreis eingerichtet werden, müssen die Zuständigkeiten (Aufgaben) der
Beteiligten (Rat - Verwaltung – Gleichstellungsbeauftragte – Arbeitskreis) klar
abgegrenzt werden. Wesentliche Regelungen zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
leiten sich aus § 5 der Gemeindeordnung
NRW und dem Landesgleichstellungsgesetz NRW ab. Gleiches gilt für die
Verwaltung bzw. die Stellung des Bürgermeisters (insbesondere § 62
Gemeindeordnung NRW).
Diese gesetzlichen
Grundlagen berücksichtigen unter anderem eine Mitwirkung der
Gleichstellungsbeauftragten bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde, die
die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung
von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der
Gesellschaft haben. Mit dieser globalen Umschreibung sind sowohl
dienstelleninterne als auch dienstellenexterne Angelegenheiten im
Gemeindegebiet erfasst (vgl. Kommentar Gemeindeordnung NRW Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch).
§
Dienstelleninterne Aufgaben
Das Zusammenwirken von Dienststelle und der Gleichstellungsbeauftragte
sowie die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden im § 17 des
Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) konkretisiert. Die Rechte der
Gleichstellungsbeauftragten sind im § 18 LGG NRW definiert. Diese ihr nach dem
Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte sind nicht teilbar und nicht auf eine
„Kommission“ als „Beratungs- und Kontrollorgan gegenüber der Verwaltung und
ihren Beschäftigten“ zu übertragen. Unabhängig hiervon unterliegt die
Verwaltung selbstverständlich der Kontrolle des Rates.
Es ist aus Sicht der Verwaltung darauf zu achten, dass keine
Doppelstrukturen geschaffenen werden, die das Verwaltungshandeln – insbesondere
das Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Gleichstellungsbeauftragten –
belasten. Daher ist eine klare Abgrenzung der Aufgaben des Arbeitskreises
dahingehend erforderlich, dass
o
die
Rechte und Aufgabenzuweisungen der Gleichstellungsbeauftragten nach § 5
Gemeindeordnung und nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW gewahrt bleiben.
o
die
Organisationshoheit des Bürgermeisters
gem. § 62 GO gewahrt bleibt.
Die
Aufstellung, Fortschreibung und Überprüfung des Gleichstellungsplans obliegen
der Verwaltung. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt hierbei mit und berät die
Verwaltung. Der Rat beschließt über Aufstellung, Fortschreibung und den
Umsetzungsbericht. Hier bietet es sich wie im Antrag der Fraktionen formuliert
an, dass der Arbeitskreis im Vorfeld der
Erstellung des Gleichstellungsplanes oder dessen Fortschreibung beratend
eingebunden wird, um eine zusätzliche Expertise und Impulse einzubringen.
§
Dienststellenexterne Aufgaben
Die kommunale Gleichstellungsbeauftrage wirkt selbstverständlich auch bei
allen dienststellenexternen Maßnahmen und Vorhaben mit, die die Belange von
Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberichtigung von Frau und Mann
in der Gesellschaft haben. Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages zur
Gleichstellung kann jedoch nur innerhalb des Aufgabenbereiches der Gemeinde erfolgen.
Der Arbeitskreis wird durch die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig
über die wesentlichen dienststellenexternen Maßnahmen der Verwaltung
unterrichtet, die Einfluss auf die Gleichstellung von Frau und Mann nehmen.
Der Rat bzw. ein Ausschuss kann
den „Arbeitskreis Gender Mainstreaming“ insbesondere mit nachstehenden Aufgaben beauftragen:
o Abgabe von politischen Stellungnahmen zu
dienststellenexternen Maßnahmen und Vorhaben der Verwaltung (Integration des
Querschnittsthemas Gleichstellung)
o Politische Bewertung von Petitionen zum
Gender Mainstreaming die an die Stadt Rheine gerichtet werden (Grundlage für
eine politische Beratung)
Daneben werden durch den „Arbeitskreis Gender-Mainstreaming“ Maßnahmen
und Projekte zur Gleichstellung aller Geschlechter initiiert und die
Öffentlichkeitsarbeit der Gleichstellungsbeauftragten unterstützt.
Dem Arbeitskreis „Gender Mainstreaming“ soll sich
mit seinen Aufgaben auf ein politisches Wirken konzentrieren. Hiermit soll eine klare Trennung zwischen dem
Politikfeld (Arbeitskreis) und dem Verwaltungshandeln
(Gleichstellungsbeauftragte) herbeigeführt werden.
c) Verwaltungsempfehlung
Die
Verwaltung erkennt in dem Fraktionsantrag die Chancen, den verfassungsrechtlichen
Auftrag zur Gleichstellung von Frau und Mann neu zu akzentuieren und eine
stärkere Verankerung des Gender Mainstreaming in der kommunalen Gesellschaft zu
erreichen.
Bei der
Einrichtung eines zusätzlichen Gremiums mit den im Fraktionsantrag aufgeführten
Kompetenzen sieht die Verwaltung jedoch die latente Gefahr, dass eine
Vermischung von Politikfeld und Verwaltungshandeln entsteht. Auch besteht die
Sorge, dass sich die Beratungen durch ein zusätzliches Gremium verzögern.
Mit den in
dieser Vorlage beschriebenen Zuständigkeiten für einen Arbeitskreis sieht die
Verwaltung hingegen, die Möglichkeiten dem gemeinsamen Fraktionsantrag von DIE
LINKE/Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Teilen zu entsprechen.
Zu 2.) Gemeinsamer Fraktionsantrag Die LINKE und Bündnis´90/DIE
GRÜNEN „Bessere Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten“ vom 5. Februar
2021
Aus den
gemeinsamen Anträgen der Fraktionen Die LINKE und Bündnis´90/DIE GRÜNEN sowie
den vorstehenden Ausführung der Verwaltung wird deutlich, dass diese neue
Schwerpunktsetzung mit der bestehenden Personal- und Finanzressource im
Aufgabenbereich der Gleichstellung nicht erfüllt werden kann. Daher können wie
beantragt in der Produktgruppe 05 (Gleichstellung von Männern und Frauen)
a) im
Stellenplanentwurf 2021 die nachstehenden zusätzlichen Stellenanteile
aufgenommen werden:
+ 0,25
Stellenanteile EG 11 Gleichstellungsbeauftragte
+ 0,07
Stellenanteile EG 8 Verwaltungskraft
Gleichstellung
b) die
Mittel für die Kostengruppe 52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen in
der Haushaltsplanung 2021 ff auf jährlich 12.000 € aufgestockt werden.
Anlagen:
Anlage 1:
Fraktionsantrag „Einrichtung einer
Gleichstellungskommission“
Anlage 2: Fraktionsantrag „Bessere Ausstattung der Gleichstellungsstelle“