Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende Satzung:
1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche
Maßnahmen in der Stadt Rheine (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 07.11.2016. Aufgrund der §§
1, 2, 4, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit
gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 16.3.2021 die 1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz
(KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine vom 07.11.2016
beschlossen: |
Artikel I § 7 Abs. (1)
wird wie folgt neu gefasst: § 7 Nutzungsfaktoren für
Baulandgrundstücke pp (1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der
Landesbauordnung (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind. Besteht im
Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so
werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete
3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss
gerechnet, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer
Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Kirchengebäude werden
stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Artikel II Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft. |
Begründung:
Aufgrund der
Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 muss der Bezug für die Definition des
Begriffs „Vollgeschosse“ in § 7 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung angepasst
werden. Die BauO NRW 2018 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Neuer Satzungstext |
derzeitiger
Satzungstext |
§ 7 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst: § 7 Nutzungsfaktoren
für Baulandgrundstücke pp (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Landesbauordnung (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. |
§ 7 Nutzungsfaktoren
für Baulandgrundstücke pp (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 5 BauO NRW Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. |
Die Satzung kann nach geltender Rechtsprechung rückwirkend in Kraft treten.