Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende Satzung:
1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Stadt Rheine (Erschließungsbeitragssatzung)
vom 07.11.2016 Aufgrund der §
132 und § 133 Absatz 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1722) in der zurzeit
gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 16.3.2021 die 1.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in
der Stadt Rheine vom 07.11.2016 beschlossen: |
Artikel I § 8 Abs. (1)
wird wie folgt neu gefasst: § 8 Nutzungsfaktoren (1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der
Landesbauordnung (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, Vollgeschosse
sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein
Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten
Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich
genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als
ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige
Gebäude behandelt. |
Artikel II
Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.
Begründung:
Aufgrund der
Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 muss der Bezug für die Definition des
Begriffs „Vollgeschosse“ in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung
angepasst werden. Die BauO NRW 2018 ist am 01.01.2019 in Kraft
getreten.
Neuer Satzungstext |
derzeitiger
Satzungstext |
§ 8 Abs. (1)
wird wie folgt neu gefasst: § 8 Nutzungsfaktoren (1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Landesbauordnung
(BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind. Besteht im
Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so
werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete
3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss
gerechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. |
§ 8 Nutzungsfaktoren (1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 5
BauO NRW Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten
des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell
genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise
baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks
(Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden stets als
eingeschossige Gebäude behandelt. |
Die Satzung kann nach geltender Rechtsprechung rückwirkend in Kraft treten.