Betreff
Wiederberufung der ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege
Vorlage
106/21
Aktenzeichen
5/FC bl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine beruft auf Empfehlung des Bau- und Mobilitätsausschusses die ehrenamtlich Beauftragten gem. § 24 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)

 

Herrn Hartmut Klein                                      für die Baudenkmalpflege

Herrn Dr. Lothar Kurz                                    für die Bodendenkmalpflege

 

rückwirkend ab dem 01.06.2020 für weitere 5 Jahre.

 

Die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege nehmen gleichzeitig die Aufgaben als sachverständige Bürger im Bau- und Mobilitätsausschuss wahr (§ 23 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW i. V. m. § 9 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine).

 

Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der o.g. Beauftragten richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Sie wird gewährt für die Dauer der Teilnahme an der Beratung der die Denkmalpflege betreffenden Tageordnungspunkte im Bauausschuss sowie für gutachterliche Tätigkeiten in Denkmalterminen.

 


Begründung:

Gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) kann die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe ehrenamtlich Beauftragte für die Denkmalpflege für einen Zeitraum von 5 Jahren berufen. Die erneute Berufung ist zulässig. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere Beauftragte für die Denkmalpflege berufen, so sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.

 

Bereits seit Inkrafttreten des DSchG NRW im Jahre 1982 hat die Stadt Rheine von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ehrenamtlich Beauftragte für die Bau- und Bodendenkmalpflege berufen. Die Berufung von ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege hat sich in diesen Jahren sehr bewährt. Seit nunmehr 25 Jahren nehmen die Herren Klein und Dr. Kurz die Aufgaben als ehrenamtliche Beauftragte für die Bau- bzw. für die Bodendenkmalpflege zur vollsten Zufriedenheit der Denkmalbehörde wahr.

 

Sowohl der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen als auch der LWL-Archäologie für Westfalen haben der erneuten Berufung zugestimmt.

 

Die Beauftragten für die Denkmalpflege werden gutachterlich tätig und haben darüber hinaus gemäß § 24 DSchG NRW insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Bauausschuss, die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband,

2.      Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden,

3.      Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, der der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.

 

Es sind somit alle Bereiche der Denkmalpflege im nicht hoheitlichen Bereich, also ohne Eingriffscharakter, angesprochen. Hierzu ist eine besondere Sachkenntnis und Erfahrung erforderlich, die bei den Herren Klein und Dr. Kurz ohne Zweifel vorliegen.

 

Die Beauftragten für die Denkmalpflege üben ein Ehrenamt im Sinne der Gemeindeordnung NRW aus, von daher ist für ihre Berufung der Rat zuständig. Die ehrenamtlich Beauftragten können von der Verwaltung oder von anderen Behörden oder Dienststellen Auskünfte oder sonstige Unterstützung in Ihrem Fachgebiet verlangen.

 

In der Stadt Rheine nehmen die ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege als sachverständige Bürger mit beratender Stimme gemäß § 23 Abs. 2 DSchG NRW in Verbindung mit § 9 Nr. 6 der Hauptsatzung an der Beratung von Denkmalangelegenheiten im Bauausschuss teil. Diese Doppelfunktion hat sich nach Ansicht der Verwaltung in mehr als 35 Jahren voll bewährt.

 

Da die ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege im Allgemeinen sachverständig tätig werden, wird Ihnen analog zu den sachverständigen Mitgliedern im Umlegungsausschuss für die Tätigkeit insgesamt eine Entschädigung nach dem „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ gewährt, das heißt eine stundenweise Vergütung für die Dauer der Teilnahme an den Beratungen der entsprechenden Tagesordnungspunkte im Bauausschuss und für die gutachterliche Tätigkeit in Terminen.