Betreff
Ausbau Anne-Frank-Straße
im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 346
Kennwort "Wohnquartier Anne-Frank-Straße"
I. Festlegung des Bauprogramms
Vorlage
107/21
Aktenzeichen
5.30 - hes
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Zu I:     Festlegung des Bauprogrammes

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Anne-Frank-Straße im Bereich des Bebauungsplans Nr.346, Kennwort „Wohnquartier Anne-Frank-Straße“:



Anne-Frank-Straße /verkehrsberuhigter Bereich

 

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.       Mischfläche, bestehend aus        

               

a)             niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus

          grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster

 

b)      Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit/ohne Baumbepflanzung/Strauchbe-pflanzung und mit Unterpflanzung

 

c)      Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazit-farbenem Betonsteinpflaster

 

 

2.       betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

3.       Straßenentwässerung mit Anschluss an das Entwässerungssystem

 


Begründung:

 

 

Zu I:   Festlegung des Bauprogramms

 

Anne-Frank-Straße /verkehrsberuhigter Bereich

 

1. Aufstellung des Bebauungsplanes/Erschließungsvertrag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat am 16.12.2020 die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 346, Kennwort „Wohnquartier Anne-Frank-Straße“ (Aufstellungsbeschluss am 17.06.2020) beschlossen. Die durchgeführte Offenlage endete am 16.02.2021. Der Satzungsbeschluss könnte voraussichtlich am 27.04.2021 im Rat erfolgen.

 

Die Erschließung dieses Gebiets soll auf den Erschließungsträger übertragen werden. Hierzu wird zwischen der Stadt / TBR und dem Erschließungsträger ein Erschließungsvertrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschlossen werden.

 

 

Gegenstand des Erschließungsvertrages

 

1. Die Stadt/TBR überträgt die Erschließung des o.g. Bebauungsplangebietes nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf den Erschließungsträger. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen (Verkehrsanlagen einschließlich Straßenbegleitgrün und Abwasserbeseitigung).

 

2. Das Erschließungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 346, Kennwort „Wohnquartier Anne-Frank-Straße“ zwischen der Alfred-Delp-Straße und dem bestehenden Wendehammer Anne-Frank-Straße.

 

Bindung an den Bebauungsplan

 

Der Erschließungsträger verpflichtet sich bei der Durchführung der Erschließung, die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans Nr. 346, Kennwort „Wohnquartier Anne-Frank-Straße“ zu beachten. Dessen Übersichtsplan (Entwurf) ist als Anlage 1 beigefügt. Für den Fall, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 346 vom vorliegenden Entwurf (Anlage 1) abweicht, werden die Parteien den Erschließungsvertrag anpassen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn die Änderungen unwesentlich sind und für die Herstellung der Erschließungsanlagen keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Kommt bei wesentlichen Änderungen eine Vertragsanpassung nicht zustande, steht dem Erschließungsträger ein Rücktrittsrecht zu, das innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der endgültigen Fassung des Bebauungsplans auszuüben ist.

 

Verkehrsanlagen

 

Der Erschließungsträger stellt folgende öffentlichen Verkehrsanlagen her:

 

- Herstellung einer asphaltierten Baustraße

- Herstellung eines niveaugleichen verkehrsberuhigten Bereiches innerhalb der vorgegeben

  en Straßenparzelle mit

 

  • Fahr- und Gehwegfläche
  • Stellplatzflächen
  • Verkehrsgrün/Grünbeeten mit Bepflanzung/Bäumen
  • Straßenbeleuchtung
  • Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

2. Ausbaumerkmale:

 

Die Herstellungsmerkmale der Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut wird, richten sich nach den Ausbaustandards von städtischen Straßen. Die Abwasseranlagen und Grünflächen sind mit der Stadt Rheine und der TBR abgestimmt.

Bevor der Erschließungsvertrag geschlossen wird, soll das Bauprogramm der auszubauenden Verkehrsanlage beschlossen werden.

 

3. Besitzübergang:

 

Mit der Schlussabnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzen der Erschließungsanlagen (Straße + Abwasseranlage) auf die Stadt bzw. für die Abwasseranlagen auf die TBR über.

Die Stadt/TBR übernimmt dann die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht.

 

 

4. Finanzierung: 

 

Beim geplanten Ausbau der Anne-Frank-Straße handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage. Da über den Erschließungsvertrag geregelt ist, dass der Investor die Straße endgültig herstellt, entstehen der Stadt für den Ausbau der Straße keine Kosten. Daher wird die Stadt Rheine nach den Bestimmungen des BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine keine Erschließungsbeiträge erheben.

Durch Übernahme der Straße nach dem Ausbau in die eigene Baulast entstehen der Stadt lediglich Unterhaltungskosten für die folgenden Jahre.

 

5. Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz

 

Der verkehrsberuhigte Ausbau der Anne-Frank-Straße mit den geplanten Einengungen der Fahrbahn und den Verschwenkungen führt zu einer Verringerung der Geschwindigkeit des Kfz-Verkehres, wodurch die Belastung der Umwelt reduziert wird.

Ebenso trägt die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zum Klimaschutz bei.

Somit wird zusätzlich zu den privaten Gartenflächen eine Verbesserung des Kleinklimas durch die Anpflanzungen im Straßenbereich erzielt.


Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Nr. 346

Anlage 2: Lageplanverkleinerung