Kennwort: "Engernstraße Teil A", der Stadt Rheine
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die
Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Modifizierung der Hauptgebäude-Firstrichtung und der Ergänzung der textlichen Festsetzungen bezüglich des Baumschutzes, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die betroffene Öffentlichkeit bzw. die
zuständige Fachbehörde die o.g. Änderungen gefordert hat bzw. die Öffentlichkeit durch diese marginale
Korrektur nicht betroffen wird,
sowie
c) die
Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durch diese Änderung nicht berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: "Engernstraße – Teil A ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat in seiner Sitzung am 16. 12. 2020
nicht abschließend über den Satzungsbeschluss beraten. Die Verwaltung wurde
beauftragt, mit dem Investor nochmals über das Projekt zu reden. Grundlage für
einen entsprechenden Dialog sollten die Inhalte der Diskussion im Ausschuss
sowie eine im Ausschuss aufgestellter Fragen- und Anforderungskatalog bilden
(s. Anlage: Auszug aus der vorläufigen Niederschrift vom 16. 12. 2020).
Die Verwaltung/Stadtplanung
hat daraufhin mit dem Investor Kontakt aufgenommen.
Das Ergebnis der
Gespräche/Kontakte mit dem potentiellen Bauherrn lässt anhand der
Diskussionsbeiträge und des aufgestellten Anforderungskataloges im Ausschuss
wie folgt zusammenfassen:
1. Verbesserung des Erscheinungsbildes
Der der
Bebauungsplanänderung zugrunde liegende Entwurf ist bereits Ergebnis einer
umfangreichen Abstimmung zwischen Investor, dem Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW und der Verwaltung der Stadt
Rheine. Als Ergebnis der Diskussion erfolgte die Aufteilung des Bauvolumens auf
zwei Baukörper. Zwei kleinere Baukörper gegenüber einem großen Gebäude fügen
sich besser in die vorhandene Gebäudestruktur der maßgeblichen
Umgebungsbebauung ein. Der Bauherr wurde im Rahmen der Abstimmung davon
überzeugt, auf ein zweigeschossiges Gebäude mit einem zusätzlichen
Staffelgeschoss zu verzichten, da entsprechende Baukörper sich optisch wie
dreigeschossige Gebäude darstellen. Dreigeschossige Gebäude sind direkt
angrenzend an die überplante Fläche nicht vorhanden, sodass hier „Fremdkörper“
entstehen würde mit den entsprechenden Auswirkungen für z.T. eingeschossige
Einfamilienhäuser in direkter Nachbarschaft (Burgundenweg, Einsichtnahme aus
einem optisch dreigeschossigen Gebäude in Wohngärten).
Der Investor war
deshalb bereit, seine ursprüngliche Konzeption zugunsten einer zweigeschossigen
Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss zu ändern. Diese Bauform fügt sich
deutlich besser in die vorhandene Gebäudestruktur ein, da bereits entsprechende
Vorbilder vorhanden sind.
Nach Aussage des
Bauherren bietet die Aufteilung in zwei Baukörper die Möglichkeit die
Wohngebäude in auf zwei Bauphasen aufzuteilen. Damit kann einem Großteil der
vorhandenen Mieter die Möglichkeit geboten werden, nach einem Abriss der
Gebäude Engernstraße 20 und 22 und einem entsprechenden Neubau an dieser Stelle
eine neue Wohnung zu erhalten, die im „liebgewonnenen Quartier“ liegt. Hiermit
wird der in den Anregungen aus der Öffentlichkeit vorgetragenen Gefahr der
Verdrängung der angestammten Mieter aus dem Wohnquartier entgegengewirkt. Den Mietern kann auf diesem Wege die
Möglichkeit geschaffen werden, eine neue modern ausgestattete Wohnung mit
barrierefreien Wohnkonzept zu erhalten, ohne das Wohnumfeld wechseln zu müssen.
2. Verringerung der versiegelten Fläche/Verkleinerung
der Bebauungsgrenze
Aus
stadtplanerischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Faktor für
die Versiegelung von Bauflächen die Grundflächenzahl – GRZ – darstellt. Der
bisher planungsrechtlich gesicherte Wert von 0,4 wird im Rahmen des
Änderungsverfahrens nicht angetastet. Durch die Umstellung auf die aktuelle
Fassung der Baunutzungsverordnung wird jedoch die Versiegelung – insbesondere
für Stellplätze, Garagen und deren Zufahrten – begrenzt auf die Hälfte des
Wertes von 0,4 (= 0,2) insgesamt also 0,6. Nach dem für den Änderungsbereich
noch geltenden Recht ist eine vollflächige Versiegelung bis zu einem Wert von
1,0 zulässig.
Die überplante
Fläche weist eine Größe von 3.990 m² auf. Bei der festgesetzten GRZ von 0,4
errechnet sich hieraus eine maximal überbaubare Fläche/Wohngebäude von 1.596
m². Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen stimmen mit einer
Größe von ca. 1.625 m² fast exakt mit diesem Wert überein. Im bereits
vorliegenden Bauantrag wird eine überbaubare Fläche für Wohngebäude von 1.276
m² eingeplant. Der im Änderungsentwurf vorgesehene maximal zulässige Wert wird
damit mit einer sich errechnenden GRZ von 0,32 bei weitem nicht ausgenutzt. Die
angesprochene weitere Reduzierung der Baugrenzen würde deshalb auch eine
Reduzierung der GRZ erfordern. Es müsste entscheidend in das bestehende
Planungsrecht eingegriffen werden
Im Zusammenhang
mit der Gesamtversiegelung stellt die Bereitstellung von Stellplätzen einen
weiteren wesentlichen Faktor dar. In diesem Zusammenhang stellt der Investor
klar, dass derzeit für die vorhandenen 22 Wohneinheiten lediglich ein einziger
Stellplatz vorhanden ist. Die derzeitigen Bewohner verfügen gegenwärtig zwar nicht
alle über ein PKW, dies kann sich jedoch zukünftig ändern. Bei der Planung wird
deshalb die Zahl der zu errichtenden vorgeschriebenen Stellplätze
berücksichtigt, auch wenn derzeit vermutlich kein so hoher Bedarf bei der
vorhandenen Mieterstruktur besteht. Dem Investor erscheint es nicht
sachgerecht, denjenigen Bewohnern, die über ein Kfz verfügen, zuzumuten, dass
diese Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden mit den sich
hieraus ergebenden Belastungen für die
Nachbarschaft.
Die bisher im
Änderungsentwurf insgesamt vorgegebenen Parameter maximale Versiegelung für
Gebäude einschließlich Terrassen, Zuwegungen, Stellplätzen für PKW und
Fahrräder und Gebäudezuwegungen von max. 60% der Grundstücksfläche bieten
ausreichend Platz, um die aus dem Ausschuss vorgetragene Anregung nach
Begegnungsorten und Klimazonen erfüllen zu können. Hierfür sind die
planungsrechtlich gesicherten nicht überbaubaren Flächen prädestiniert.
3. Die Bebauung müsse näher an die Straße rücken
Die geplante Lage
der Stellplätze verfolgt das Ziel, die Abstellflächen möglichst nah an die
Erschließungsstraße zu legen. Bei einem Heranrücken der Gebäude an die
öffentliche Verkehrsfläche müssten die Stellplätze in den rückwärtigen
Grundstücksbereich gelegt werden. Hierdurch würden z.B. die ruhigen
Wohngärten am Burgundenweg empfindlich
gestört, ggf. auch in unzumutbarer Weise.
4. Dachform
Wie bereits unter
1. dargelegt, war im Rahmen der Abstimmung der Gebäudestruktur auch die
Dachform ein Thema. Vom Investor wurde aus Kosten- und
Wirtschaftlichkeitsgründen ein zweigeschossiges Gebäude mit zusätzlichem
Staffelgeschoss mit Flachdach favorisiert. Dieser moderne Baustil fügt sich
jedoch nicht in die Umgebung ein. Ein lediglich zweigeschossiges Gebäude – ohne
Staffelgeschoss – mit Flachdach findet in der Umgebung ebenfalls keine
Vorbilder.
Bei einem
Flachdach oder einem flachgeneigten Walmdach mit 15° entfällt die Möglichkeit,
ein Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen, sodass lediglich auf zwei Ebenen
Wohnraum geschaffen werden könnte. Dies ist zum einen nicht wirtschaftlich, zum
anderen besteht auf Grund des zurzeit noch bestehenden Planungsrechtes diese
Möglichkeit (zwei Vollgeschosse mit maximal 35°-Dach ohne Beschränkung von
Trauf- und Firsthöhe). Der Verzicht auf
eine dritte Wohnebene würde zusätzlich der angestrebten Nachverdichtung
entgegenwirken.
5. Die Höhe soll auf 10,50 m begrenzt werden
Bisher enthält der
Bebauungsplan keine Höhenbegrenzung. Es wird auf die detaillierten Aussagen
hierzu in der Abwägung verwiesen.
6. Prüfung einer Tiefgarage
Eine Tiefgarage
ist aus Sicht des Investors wirtschaftlich nicht umsetzbar, weil dann der
Gesamtprojektcharakter von bezahlbarem öffentlich gefördertem Wohnraum zunichte
gemacht würde. Auch für frei finanzierten Wohnraum mit einem derartigen Angebot
dürfte an dem betreffenden Standort die Nachfrage nicht gegeben sein. Die
aktuellen Kosten eines Tiefgaragenstellplatzes in Rheine liegen bei Errichtung
bei ca. 40.000 €. Es kommen deshalb nur sehr ausgesuchte, meist innerstädtische
Wohnlagen für diese Lösung in Betracht.
Schließlich
berücksichtigt der Einwand nicht die absehbare Entwicklung neuer
Verkehrskonzepte, die in Zukunft dazu führen werden, dass die Zahl der privat
genutzten und gehaltenen Fahrzeuge abnehmen wird, weil nicht mehr das Fahrzeug
selbst für Mobilität stehen wird, sondern die Lösung des Beförderungsproblems
(Stichwort: autonomes Fahren und entsprechende Konzepte).
7. KfW 40 wird gefordert
Es besteht
rechtlich keine Möglichkeit, bestimmte Ausbaustandards bezüglich der
Wärmedämmung im Bebauungsplan vorzugeben.
8. geförderter Wohnraum
Nach Aussagen des
Bauherrn wurde das Projekt vom Bauministerium des Landes NRW höchstpersönlich
als eines von insgesamt ca. 20 Leuchtturmprojekten in ganz NRW ausgewählt im
Rahmen der Modernisierungsoffensive NRW. Obwohl hier eigentlich nur
Modernisierungen gefördert werden sollten, war der Entwurf derart überzeugend,
dass eine Ausnahme gemacht worden ist. Dies hatte zur Folge, dass – unabhängig
von den eigentlichen Mittelzuweisungen für Rheine – dieses Projekt vollständig
öffentlich gefördert werden kann. Diese Förderung war auch von Anfang an
Bedingung seitens der Stadt Rheine im Rahmen der hinter dem Projekt stehenden
Übernahme des Grundstücks und Erbbaurechtes. Es werden 22, nicht mehr
zeitgemäße, aber sicher noch einige Jahrzehnte vermietbare Wohnungen
abgerissen, d.h. der Investor vernichtet hier sein eigenes Vermögen, um dann,
mit öffentlichen Mitteln 39 Wohnungen zu errichten, die dem berechtigten
Personenkreis im 1. Förderweg (WBS, Gruppe A) vorbehalten sind.
9. Fortführung des Vorhabens unter Einbeziehung der
Anregungen aus dem Ausschuss
Die von der
Verwaltung bei der Diskussion im Ausschuss getätigte Aussage, dass unter den in
Aussicht gestellten Bedingungen eine Durchführung des Projektes nicht erfolgen
wird, wurde vom Investor bestätigt:
Schon jetzt ist das Projekt tatsächlich, gemessen an dem aktuellen
Erbbauzins und den erzielten Mieten (es bestand bis vor drei Monaten
Vollvermietung, aus Rücksicht auf die Bewohner werden aber aktuell keine
Nachvermietungen bei Kündigungen mehr vorgenommen, um „Ausweichwohnungen“
bereitstellen zu können) unwirtschaftlich. Es war gedacht als langfristige
Investition in den Standort, um die Entwicklung im Ortsteil zu verbessern und
städtebauliche Akzente zu setzen. Davon profitiert indirekt auch der Investor,
da er am Teutonenweg weitere Objekte vermietet.
10. Abstimmung mit den Nachbarn
Dem Investor sind
Probleme mit der Nachbarschaft nicht bekannt. Zu keinem Zeitpunkt erfolgte hier
eine Ansprache. Tatsächlich stellt das Projekt selbst mit einer kleinen
Ausnahme ohnehin nur die Ausnutzung des vorhandenen Bebauungsplanes dar. Die
Änderung der Bauleitplanung war vorrangig erforderlich, weil eine bisher
öffentlich gewidmete Straße und ein kleines Grundstück, das den Stadtwerken für
Rheine gehörte, mit einbezogen werden musste. Die entsprechenden Einigungen und
Absicherungen für die Leitungswege (Dienstbarkeiten) sind sogar schon
umgesetzt. Hier erfolgte eine enge Abstimmung zwischen Stadtwerken und dem
Investor.
Aus Sicht der
Verwaltung beinhaltet bereits die vorgelegte Abwägung eine ausreichende
Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn und einer aus städtebaulicher
Sicht wünschenswerten Nachverdichtung. In der Abwägung wird ausführlich dargelegt,
dass eine Interessenabwägung – besonders mit dem Vergleich des bereits
bestehenden Planungsrechtes zu den Änderungsinhalten – stattfindet. Die
Verwaltung schlägt deshalb abschließend vor, den Satzungsbeschluss für die
Änderungsinhalte zu fassen.
Anlagen: