Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Integrationsrat der Stadt Rheine beschließt die folgende neue
Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung
für den Integrationsrat der Stadt Rheine
vom 22. März
2021
Auf der Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 3 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft
getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, hat der Integrationsrat
der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 22. März 2021 die folgende
Geschäftsordnung beschlossen:
I. Vorbereitung der
Integrationsratssitzungen
§
1
Einberufung
der Sitzungen des
Integrationsrates
(1) Der/Die Vorsitzende beruft den
Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Integrationsrat
ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
Integrationsratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden
Gegenstände dies verlangt.
(2) Der Integrationsrat soll
jedoch mindestens zu vier Sitzungen im Jahr zusammen-
treten.
(3) Die Einberufung erfolgt durch die
Übersendung einer elektronischen Einladung an alle Integrationsratsmitglieder
sowie an die nach § 10 Teilnahmeberechtigten. Bei Bedarf kann auf Antrag eine
schriftliche Einladung erfolgen.
(4) In der Einladung sind Zeit,
Ort und Tagesordnung anzugeben.
§
2
Ladungsfrist
(1) Die Einladung muss mindestens 10 volle Tage
vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der Absendung und der
Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in
der Einladung besonders zu begründen.
§
3
Aufstellung
der Tagesordnung
(1) Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung
fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzu-nehmen, die ihm/ihr in schriftlicher
Form spätestens am 14. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der
Integrationsratsmitglieder vorgelegt werden.
(2) Der/Die Vorsitzende legt ferner die
Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest. Betrifft ein Vorschlag
einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt ist, weist der/die
Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch
Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§
4
Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsratssitzung ist die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, ohne dass es einer
öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§
5
Teilnahmepflicht
und Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates
verpflichten sich, an den Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen.
Integrationsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen,
haben dies unverzüglich dem/der Vorsitzenden oder der Schriftführerin/dem
Schriftführer mitzuteilen.
(2) Entsprechendes gilt für
Integrationsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
II. Durchführung der Integrationsratssitzungen
1. Allgemeines
§
6
Öffentlichkeit
der Integrationsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind
öffentlich. Jede(r) hat das Recht als Zuhörer(in) an öffentlichen Sitzungen des
Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse
gestatten. Die Zuhörer(innen) sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder
sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Es wird für die Angelegenheiten die
Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat
und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit
ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des
öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den
Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann der Antrag eines
Integrationsratsmitgliedes oder auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder
dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu
unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
§
7
Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer
seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache in geheimer Abstimmung eine(n)
Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen). Bei der Wahl wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Abs. 2 GO
findet entsprechende Anwendung. Vor-sitzende(r) ist, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste(r)
Stellvertreter(in), wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle
des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweite(r)
Stellvertreter(in), wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle
des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt. Zwischen
Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nimmt ein(e) gewählte(r) Bewerber(in)
die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben
Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle
der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein(e) Vorsitzende(r)
oder ein(e) Stellvertreter(in) während der Wahlzeit aus, ist der/die
Nachfolger(in) für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung
entsprechend § 50 Abs. 2 GO zu wählen.
(2) Der Integrationsrat kann den/die
Vorsitzende(n) abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem
Eingang des Antrags und der Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von
mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Der/Die Nachfolger(in) ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter(innen) entsprechend.
(3) Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz im
Integrationsrat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt sein(e)/ihr(e)
Stellvertreter(in) den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt
sich aufgrund des Wahlergebnisses nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl des/der
Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter(innen) sowie bei Entscheidungen,
die vorher getroffen werden müssen, leitet der/die Altersvorsitzende.
(4) Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung
sachlich und unparteiisch zu leiten. Er/Sie hand-habt die Ordnung in der
Sitzung.
(5) Die/der Vorsitzende tauscht sich vor den
Sitzungen mit den Stellvertreter/innen aus. Die/der Vorsitzende bildet zusammen
mit ihren/seinen Stellvertreter/innen den Vorstand des Integrationsrates.
§
8
Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt
der/die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit
der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der
Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist.
Er gilt als beschlussfähig, solange seine
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§
9
Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates
annehmen, nach §§ 27 Abs. 7, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und
Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Integrations-ratsvorsitzenden
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung
kann das Mitglied des Integrationsrates sich in dem für die Zuhörer bestimmten
Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der
Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungs-grund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates
gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies
durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§
10
Teilnahme
von weiteren beratenden Personen
(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an
den Sitzungen des Integrationsrates der/die Bürgermeister(in) oder ein/e von
ihr/ihm zu benennende(r) Mitarbeiter(in) teil-nehmen.
(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur
Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder
Vertreter(innen) anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.
(3) Insbesondere die Vorsitzenden der
Migrantenorganisationen werden einmal im Jahr zu einer Sitzung eingeladen, um
in einem offenen Austausch über alle kommunalen Themen zu treten.
2. Gang der Beratungen
§
11
Änderung
und Erweiterung der Tagesordnung
(1) Der Integrationsrat kann
vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
a) die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu
teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte
abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in
öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesord-nungspunktes in die nichtöffentliche
Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit
im Sinne von § 6 Abs. 2 handelt.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch
Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster
Dringlichkeit sind. Der Beschluss des Integrationsrates ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
(3) Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung
aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt ist, setzt der
Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der
Tagesordnung ab.
(4) Wird nach Aufruf eines
Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus
der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt der/die Vorsitzende von
Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§
12
Redeordnung
(1) Der/Die Vorsitzende ruft jeden Punkt der
Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter
Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur
Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel
der Mitglieder des Integrationsrates in die Tagesordnung aufgenommen worden ist
(§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragsteller(inne)n die
Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung
vorgesehen, so erhält zunächst der/die Berichterstatter(in) das Wort.
Sitzungssprache ist Deutsch.
(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch
Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldungen zu
erteilen. Melden sich mehrere Sitzungs-teilnehmer(innen) gleichzeitig, so
bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort
erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden soll.
(4) Der/Die Bürgermeister(in) oder der/die von
ihr/ihm benannte Mitarbeiter(in) (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb
der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens
10 Minuten. Ein Mitglied des Integra-tionsrates sowie die nach § 10 Abs. 1
Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens drei-mal zum selben Punkt der
Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss Ausnahmen zulassen.
§
13
Anträge
zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können
jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates gestellt werden. Dazu
gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der
Aussprache (§ 14),
b) auf Schluss der
Rednerliste (§ 14),
c) auf Vertagung,
d) auf Unterbrechung oder
Aufhebung der Sitzung,
e) auf Ausschluss oder
Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
f) auf namentliche oder
geheime Abstimmung,
g) auf Absetzung einer
Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung
gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen
diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der
Integrationsrat gesondert vorab zu ent-scheiden. Werden mehrere Anträge zur
Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden
Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die
Reihenfolge der Abstimmung.
§
14
Schluss
der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung
beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes
beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag
gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen
bekannt.
§
15
Anträge
zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist
berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesord-nung Anträge zu stellen, um eine
Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur
Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Integrationsrates und
die/der Bürgermeister(in) sind berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem
nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§
16
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der/die
Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur
Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vor-rang. In Zweifelsfällen bestimmt
der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im
Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder des Integrationsrates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des
Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung
erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl
ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der
Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der
Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§
17
Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
(1) Anfragen von Mitgliedern des
Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, die in der
unmittelbar bevorstehenden Integrationsratssitzung beantwortet werden sollen,
sind dem/der Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor Beginn der Sitzung
schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen
bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze
Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder
Wertungen enthalten. Das Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter
Rechtsfragen.
Eine Aussprache findet
nicht statt.
3. Ordnung in den Sitzungen
§
18
Ordnungsgewalt
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates
handhabt der/die Vorsitzende die Ordnung. Seiner Ordnungsgewalt unterliegen –
vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser Geschäftsordnung – alle Personen, die
sich während einer Integrationsratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich
ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann
vom/von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer
Integrationsratssitzung unter den Zuhörer(inne)n störende Unruhe, so kann
der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer(innen)
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist
§
19
Ordnungsmaßnahmen
(1) Redner(innen), die vom Thema abschweifen,
kann der/die Vorsitzende zur Sache rufen.
(2) Redner(innen), die ohne Worterteilung das
Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender
Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein(e) Redner(in) bereits zweimal einen
Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ord-nungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann
der/die Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die Redner(in) Anlass
zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/ Einer Redner(in), dem/der das
Wort entzogen ist, darf es in derselben Integrations-ratssitzung zu dem
betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
(4) Eine(n) Sitzungsteilnehmer(in), der/die
grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und der/die dreimal erfolglos zur
Ordnung gerufen worden ist oder dem/der dreimal das Wort entzogen worden ist,
kann der/die Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Der/Die Betroffene hat den
Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§
20
Einspruch
gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 4
dieser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahmen
befindet der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des/der
Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung des Integrationsrates ist dem/der Betroffenen zuzustellen.
III. Niederschrift über die Integrationsratssitzungen,
Unterrichtung der
Öffentlichkeit
§
21
Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat gefassten
Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und fehlenden
Mitglieder des Integrationsrates,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden
Personen,
c) Ort
und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der
Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Der/Die Schriftführer(in) wird vom
Integrationsrat bestellt. Soll ein(e) Bedienstete(r) der Stadtverwaltung
bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der/dem
Bürgermeister(in).
(3) Die Niederschrift wird vom/von der
Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) unterzeichnet. Verweigert
eine(r) der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu
vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrations-rates sowie
den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten in der Form zuzuleiten, wie die
Einberufung erfolgt (§ 1 Abs. 2).
§
22
Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom
Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise
zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die Vorsitzende den
Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss
an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch
für Beschlüsse des Integrationsrates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst
werden, es sei denn, dass der Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas
anderes beschlossen hat.
IV. Arbeitskreise
§ 23
Arbeitskreise
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung
bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und
ihre Leitung werden vom Integrationsrat festgelegt.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen.
Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise
sind dem Integrationsrat schriftlich vorzulegen.
V. Datenschutz
§
24
Datenschutz
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates, die
im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die
personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen
solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind alle
Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche
gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch
mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder
andere Notizen.
§
25
Datenverarbeitung
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind
verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor
Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher,
Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den
Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem
Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen
Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte ist nicht zulässig. Dies
gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Integrationsrat.
(3) Die Mitglieder des Integrationsrates sind
bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz
verpflichtet, der/dem Bürger-meister(in) auf Anfrage schriftlich Auskunft über
die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person
gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).
(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich
und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen
einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses
regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der
jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
(5) Bei einem Ausscheiden aus dem
Integrationsrat sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu
vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der
Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die
Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem
Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§
26
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine Ausfertigung dieser
Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit
geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§
27
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 04. Dezember 2014 außer Kraft.
Anhang
Kompetenzen des
Integrationsrates
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 5. Juli 2005 hat der
Integrationsrat folgende Kompetenzen:
-
Der Integrationsrat erhält ein Initiativrecht,
d. h., er hat die Befugnis, Anregungen und Vorschläge in allen die Stadt
betreffenden Angelegenheiten an den Rat und seine Ausschüsse zu leiten.
-
Der Integrationsrat erhält ein Informationsrecht.
Durch dieses Recht erwirbt er einen Anspruch auf eine umfängliche Information
über alle Beratungen und Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse.
-
Der Integrationsrat erhält ein Vorberatungsrecht.
Durch dieses Recht wird sichergestellt, dass im Rat und in den Ausschüssen zu
beratende migrationsrelevante Themen im Integrationsrat vorberaten werden.
-
Dem Integrationsrat werden zur Erfüllung seiner
Aufgaben (Geschäftskosten) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
angemessene Finanz- und Sachmittel zur Verfügung gestellt.
-
Der Integrationsrat wirkt durch seine
Vertreter(innen) in der Funktion als Sachkundige(r) Einwohner(in) in den
Ausschüssen an der Beratung über die Haushaltssatzung mit.
-
Die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des
Integrationsrates erfolgt durch den Fachbereich Schulen, Soziales, Soziales
Migration und Integration.
-
Der Integrationsrat betreibt eine eigene
Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt durch das Team
„Öffentlichkeitsarbeit“, bestehend aus dem Vorstand des Integrationsrates (§ 7
Abs. 5) und zwei weiteren Mitgliedern des Integrationsrates mit Unterstützung
durch die zuständigen Stellen der Verwaltung.
-
Alle Migrantenorganisationen der Stadt Rheine und
alle relevanten Fachdienste werden vom Vorstand über die Arbeit des
Integrationsrates informiert (Protokolle/Newsletter, etc.). Die Verwaltung
stellt dafür den Verteiler zur Verfügung.
-
Der Integrationsrat schlägt für alle Ausschüsse –
soweit rechtlich zulässig – Sachkundige Einwohner(innen) vor.
-
Anfragen des Integrationsrates an die
Verwaltung sollen in der jeweils nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb
von drei Monaten, beantwortet werden.
-
Bei der Gestaltung von Richtlinien zur Vergabe
integrationsfördernder Mittel (Zuschüsse an Träger, Zuschüsse an
Zuwandervereine, ergänzende Angebote, Woche des ausländischen Mitbürgers,
Städtepartnerschaften, einmalige Ausschüttungen des Landes usw.) berät der
Integrationsrat die Entscheidung des Sozialausschusses vor,
zum Beispiel:
·
Erlass und Änderung fachbezogener Richtlinien
·
Förderung sozialer Einrichtungen (mit Bezug zur
Migration und Integration), soweit nicht durch Richtlinien geregelt.
Begründung:
Gem. § 27 Abs. 7
Satz 3 GO regelt der Integrationsrat seine inneren Angelegenheiten durch eine
Geschäftsordnung.
Die
Änderungsvorschläge wurden aufgrund eines Vorschlages einer Gruppe des Integrationsrates
in der digitalen Konferenz am 10. Februar 2021 mit den Integrationsratsmitgliedern
abgestimmt. Die Änderungen gegenüber der derzeit noch gültigen Fassung sind in
der als Anlage beigefügten Synopse durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht
und im Beschlussvorschlag übernommen worden.
Es wird empfohlen,
die vorgeschlagenen Änderungen zu Beginn dieser neuen Wahlperiode im Rahmen
einer Neufassung der Geschäftsordnung zu beschließen.
Anlage:
Synopse über die Änderungsvorschläge