Beschlussvorschlag
der Antragsteller:
Um die
Klimaschutzziele der Stadt Rheine bis 2050 zu erreichen, beschließt der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz:
1.
dass bei
der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen die energetische Qualität der
Gebäude zum Zeitpunkt des Bauantrags immer mindestens der ersten Förderstufe
der KfW, bezogen auf die zum Zeitpunkt des Bauantrags geltende
Energieeinsparverordnung entsprechen muss.
2.
Dass auf
jedem Einfamilienhaus / Doppelhaus eine Photovoltaikanlage auf mindestens 50
Prozent der nutzbaren Dachfläche zu errichten ist, um damit mindestens den
Eigenbedarf zu decken. Bei Grundstücken, die durch Baumbestand verschattet
werden, muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
3.
Die
Verwaltung wird aufgefordert ein entsprechendes Beratungskonzept zu erarbeiten.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zu folgen.
Begründung:
Auf den als Anlage
beigefügten Antrag wird verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag:
Die im Antrag der
Fraktion Bündnis 90 / die Grünen vorgeschlagenen Regelungen zu Energiestandards
wurden mit nahezu gleichen Inhalten bereits im Zusammenhang mit der konkreten
Flächenentwicklung „Eschendorfer Aue“ erörtert (Vorlagen 166/17 bzw. 166/17/1).
zu Nr. 1 – Festsetzung zur energetischen
Mindestqualität von Gebäuden
Die unter Nr. 1
des Antrags aufgeführte Formulierung ist bezüglich der Vorgaben für
Energiestandards bei der Entwicklung der Eschendorfer Aue so beschlossen
worden. Allerdings sollte (und konnte) die Vorgabe nicht über
Festsetzungen im Bebauungsplan vorgegeben werden, sondern war/ist Bestandteil
der Vergaben und Kaufverträge.
Denn für eine
Festsetzung von Energiestandards von Gebäuden in Bebauungsplänen fehlt es an
einer Ermächtigungsgrundlage gemäß dem Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB.
Dieses Vorgehen
wäre auch bei zukünftigen städtischen Flächenentwicklungen vorstellbar, sollte
aber im Einzelfall im Hinblick auf seine Angemessenheit geprüft werden.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass gegenüber Vermarktungen Dritter kein
Nachteil für städtische Grundstücksentwicklungen entsteht.
Grundsätzlich
könnte bei der Entwicklung von Wohnbauflächen durch Dritte eine entsprechende
Regelung über Städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB erfolgen, sofern dies
„den gesamten Umständen nach angemessen“ ist. Einschränkend sei jedoch darauf
hingewiesen, dass die Durchgriffskraft städtebaulicher Vertragsregelungen auf
spätere Kaufverträge des Entwicklers mit den Bauherren begrenzt ist.
zu Nr. 2 – Festsetzung zur verpflichtenden Errichtung
von Photovoltaikanlagen
§ 9 Abs. 1 Nr.
23b) ermöglichst zwar grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen eine
Festsetzung in Bebauungsplänen, dass „bei
der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen
bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung
oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“
Zwar ist die
Frage, wie und in welchem Umfang eine entsprechende Festsetzung im
Bebauungsplan getroffen werden kann, bisher nicht gerichtsfest geklärt, in den
einschlägigen Kommentierungen zu dem o. g. Passus wird aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Festsetzung einer bestimmten Technik oder Energie (wie z.
B. einer PV-Anlage) im Widerspruch zur Wahlfreiheit des EEWärmeG steht und auf
konkrete Techniken bezogene Festsetzungen aufgrund der Entwicklungen sehr
schnell überholt sein können.
Zudem muss jede
Festsetzung in einem Bebauungsplan von städtebaulichen Gründen getragen sein
und dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, also erforderlich, durchführbar,
geeignet und vor allem verhältnismäßig sein. Dies müsste auch in jedem
Einzelfall geprüft und begründet werden.
Das vielfach als
Modell dargestellte Beispiel Tübingen ist in diesem Zusammenhang entsprechend
differenziert zu betrachten. So hat der Tübinger Stadtrat im Juni 2018 zwar
beschlossen, dass es in neuen Baugebieten keine Gebäude mehr ohne
Photovoltaikanlagen geben darf. Das Mittel ist jedoch nicht die
Festsetzung im Bebauungsplan, sondern die vertragliche Verpflichtung, die alle
eingehen, die von der Stadt ein Baugrundstück kaufen. Da Bebauungspläne in
Tübingen nur dann in Kraft treten, wenn alle Grundstücke der Stadt gehören,
greift diese Verpflichtung de facto in allen Neubaugebieten.
Entsprechend gilt
auch hier analog zu Nr. 1, dass für die Vergabe von städtischen Grundstücken
eine solche Vorgabe über Kaufvertrag geregelt werden kann, für
Flächenentwicklungen Dritter aber wiederum nur das Instrument des
Städtebaulichen Vertrages mit dem Entwickler zur Verfügung steht und die
Weitergabe an die Bauherren nicht abschließend sichergestellt wäre.
zu Nr. 3 – Erarbeitung eines Beratungskonzeptes
Aufgrund der Ausführungen
zu Nr. 1 und 2 des Antrags ergibt sich, dass ein auf dieser Grundlage fußendes
Beratungskonzept nicht zielführend ist.
Es sei jedoch
darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf energiesparendes Bauen ein Vielzahl
von Beratungsmöglichkeiten auf unterschiedlichsten Ebenen existieren, sei es im
Hinblick auf Fördermittel, technische Möglichkeiten, energetische
Qualitäten oder rechtliche Vorgaben.
Auf Ebene der
Stadt Rheine sei u. a. auf den Bereich Umwelt und Klimaschutz und die
weitgehend aktuelle Broschüre „Bauen und Sanieren in Rheine“ verwiesen, in der
neben unterschiedlichsten Hinweisen zum Thema auch Beratungsstellen und
Ansprechpartner für alle damit verbundenen Fragestellungen – so auch in Bezug
auf das energetische Bauen - benannt sind.
Anlage:
Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen zu Aufnahme
besserer Energie-
standards in alle Bebauungspläne zur Erreichung Klimaschutzziele der Stadt
Rheine bis 2050 vom 08.032.2021