Begründung:
In analoger
Anwendung des § 67 Abs. 3 GO werden die stellvertretenden Vorsitzenden und die
übrigen Mitglieder des Integrationsrates von dem/der gewählten Vorsitzenden
eingeführt und zur gesetzlichen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet.
Vorschlag für
den Wortlaut der Verpflichtung:
“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und
Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und
die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheine erfüllen
werden.
So wahr mir Gott helfe.“
Der Zusatz „So
wahr mir Gott helfe.“ ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
Was die
Verpflichtung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben im
Einzelnen beinhaltet, ist an verschiedenen Stellen in der Gemeindeordnung
konkretisiert. Was hier für Rats- und Ausschussmitglieder geregelt ist, gilt
gem. § 27 Abs. 7 GO auch für die Mitglieder des Integrationsrates.
So regelt z. B.
der § 43 GO, dass die Ratsmitglieder verpflichtet sind, in ihrer Tätigkeit
ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht
gebunden.
Für die
Tätigkeit als Mitglied des Rates und der Ausschüsse gelten die Vorschriften der
§§ 30 "Verschwiegenheitspflicht", 31 "Ausschließungsgründe"
und 32 "Treuepflicht":
Verschwiegenheitspflicht
(§ 30 GO):
Rats- und
Ausschussmitglieder haben - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - über die
ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur
nach erforderlich ist, besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen ist,
Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
Rats- und
Ausschussmitglieder dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie
Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich
Aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,
erteilt bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss.
Wer diese
Pflichten verletzt oder ein als geheim oder vertraulich bezeichnetes amtliches
Schriftstück oder dessen wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen
mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, kann
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Im Übrigen ist
der Rat befugt, gegen das Rats- oder Ausschussmitglied, gegen den ehrenamtlich
tätigen Einwohner oder den zum Ehrenamt berufenen Bürger nach Maßgabe des § 29
Abs. 3 GO ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Ausschließungsgründe
(§ 31 GO):
Rats- und
Ausschussmitglieder dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken,
wenn die
Entscheidung einer Angelegenheit
- ihnen selbst,
- einem ihrer Angehörigen,
- einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
natürlichen oder juristischen Person
einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vor- oder
Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt
berührt.
Weitere Ausschließungsgründe
sowie Einzelheiten über das Mitwirkungsverbot
sind in § 31 GO
geregelt.
Die
Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Ratsmitgliedern gegenüber
der Bürgermeisterin und bei Ausschussmitgliedern gegenüber der/dem Ausschussvorsitzenden
vor Eintritt in die Verhandlung. Über Ausschließungsgründe entscheidet bei
Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss. Ein Verstoß
gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat bzw. vom Ausschuss durch Beschluss
festgestellt.
Treuepflicht (§
32 Abs. 1 GO):
Rats- und
Ausschussmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der
Gemeinde. Sie
dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen,
es sei denn,
dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
Ob diese
Voraussetzung im Zweifelsfall vorliegt, entscheidet bei Ratsmitgliedern
der Rat und bei
Ausschussmitgliedern der Ausschuss.
Verpflichtung
auf gemeindliche Aufgaben:
Bei den in der
Verpflichtungsformel angesprochenen Aufgaben handelt es sich um gemeindliche
Angelegenheiten, die sich aus dem örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde ergeben.
Gemäß § 2 GO NW
sind die Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der
öffentlichen Verwaltung.
Der
Wirkungskreis der Gemeinden ist nach der rechtlichen Aufgabenverteilung zwischen
den Trägern öffentlicher Aufgaben (Bund, Länder, Gemeinden) auf die Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft beschränkt, d. h., auf solche Angelegenheiten, die
in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu der örtlichen Gemeinschaft einen
spezifischen Bezug haben sowie von der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich
und selbständig bewältigt werden können.
Dies ergibt sich aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Die rechtlichen Schranken werden überschritten, wenn die Gemeinde zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen fasst oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt.