Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
133/21
Aktenzeichen
5.80-stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss im Rahmen der Delegierung nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

 

Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

1.    An den Kleingärten III

     von An den Kleingärten 1 a / 1 b bis An den Kleingärten 19

 

2. Anna-Louisa-Karsch-Ring

 

3. Gisèle-Freund-Straße (von Sutrumer Straße bis einschl. nördl. Wendehammer) mit Stichweg

 

4. Hildegard-von-Bingen-Straße von Sutrumer Straße bis Gisèle-Freund-Straße

 

Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

 


Begründung:

 

Damit die Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand um- und auszu-bauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.

 

Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig hergestellte Straßen eine öffentlich-rechtliche Widmung erforderlich. Da die Widmung für diese Straßen bisher noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist der o. a. Beschluss erforderlich.

Damit neue oder durch die Stadt Rheine übernommene Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch. Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.

 

Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig erstellte Straßen vor der endgültigen Abrechnung eine Widmung erforderlich.

 


Anlagen:

Anlage 1:       

Übersichtsplan An den Kleingärten III

 

Anlage 2:

Übersichtsplan Anna-Louisa-Karsch-Ring / Gisèle-Freund-Straße / Hildegard-von-Bingen-Straße