Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und
Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss im
Rahmen der Delegierung nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Folgende Straßen werden gemäß §
6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.
September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung für
den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1.
An den
Kleingärten III
von An den
Kleingärten 1 a / 1 b bis An den Kleingärten 19
2. Anna-Louisa-Karsch-Ring
3. Gisèle-Freund-Straße (von Sutrumer Straße bis
einschl. nördl. Wendehammer) mit Stichweg
4. Hildegard-von-Bingen-Straße von Sutrumer Straße bis
Gisèle-Freund-Straße
Die Straßen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und
Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und
Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser
Widmungsverfügung.
Begründung:
Damit die Straßen den Charakter
einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale
Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in
einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand um- und auszu-bauen,
zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die
Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.
Auch für die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig hergestellte Straßen eine öffentlich-rechtliche
Widmung erforderlich. Da die Widmung für diese Straßen bisher noch nicht
förmlich ausgesprochen worden ist, ist der o. a. Beschluss erforderlich.
Damit neue oder durch die Stadt Rheine übernommene Straßen
den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu
widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße
durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten
ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.
Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße
drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.
Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig erstellte Straßen vor der endgültigen Abrechnung eine Widmung erforderlich.
Anlagen:
Anlage
1:
Übersichtsplan
An den Kleingärten III
Anlage
2:
Übersichtsplan Anna-Louisa-Karsch-Ring / Gisèle-Freund-Straße / Hildegard-von-Bingen-Straße