Betreff
Satzung der Stadt Rheine über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung)
Vorlage
137/21
Aktenzeichen
5.80 - stu
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:

 

 

S A T Z U N G

der Stadt Rheine

über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung)

vom …

 

 

Aufgrund der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land  Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 27.4.2021 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW i.V.m der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine vom 19.11.2021 in der aktuell gültigen Fassung) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Rheine unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.

 

§ 2

 

(1)   In der Stadt Rheine werden folgende Gebietszonen festgelegt:

 

Gebietszone 1                      Innenstadtbereich

Gebietszone 2a                     dichte Baugebiete links der Ems

Gebietszone 2b                    dichte Baugebiete rechts der Ems

Gebietszone 3a                     dichte Baugebiete in Mesum

Gebietszone 3b                    dichte Baugebiete in Hauenhorst

 

(2)   Die Gebietszonen nach Abs. 1 erhalten folgende Abgrenzungen:

 

       Zone 1:                                 Innenstadtbereich,
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Kardinal-Galen-Ring – Hansaallee – Konrad-Adenauer-Ring – Salzbergener Straße (sog. Innerer Ring)

 

       Zone 2a:                               dichte Baugebiete links der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden Straßenzügen:
Droste-Hülshoff-Straße von Konrad-Adenauer-Ring bis Elsa-Brändström-Weg – Elsa-Brändström-Weg von Droste-Hülshoff-Straße bis Salzbergener Straße – Salzbergener Straße von Elsa-Brändström-Weg bis Berbomstiege – Berbomstiege – Zeppelinstraße – Eckenerstraße – Bühnertstraße von Eckenerstraße bis Hauenhorster Straße – Hauenhorster Straße von Bühnertstraße bis Melkeplatz – Hafenbahn von Melkeplatz bis Hovestraße – Hovestraße von Hafenbahn bis Münsterstraße – Münsterstraße

 

       Zone 2b:                               dichte Baugebiete rechts der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden Straßenzügen:
Timmermanufer von Konrad-Adenauer-Ring (Bodelschwingh-brücke) bis Bayernstraße – Bayernstraße von Timmermanufer bis Helschenweg – Helschenweg – Walshagenstraße von Helschenweg bis Konrad-Adenauer-Ring – Lingener Damm von Konrad-Ade­nauer-Ring bis Am Stadtwalde – Am Stadtwalde von Lingener Damm bis Dietrich-Bonhoeffer-Straße – Dietrich-Bonhoeffer-Straße von Am Stadtwalde bis Birkenallee – Birkenallee von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Am Stadtwalde – Am Stadtwalde von Birkenallee bis Sandkampstraße – Sandkampstraße – Windmühlenstraße – Aloysiusstraße – Scharnhorststraße von Aloysiusstraße bis Elter Straße – Elter Straße von Scharnhorststraße bis Timmermanufer – Timmermanufer von Elter Straße bis Zone 1 (sog. Innerer Ring)

 

       Zone 3a:                               dichte Baugebiete in Mesum
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Alte Kirchstraße – Nielandstraße – Johannesweg einschließlich Fußweg – Rheiner Straße von Fußweg Johannesweg bis Ringstraße/Gröningstraße–- Ringstraße von Rheiner Straße bis Stienkamp – Stienkamp von Ringstraße bis Hassenbrockweg – Hassenbrockweg von Stienkamp bis Eisenbahnstrecke Rheine – Münster - Eisenbahnstrecke Rheine – Münster von Hassenbrockweg bis Neue Stiege – Neue Stiege – Dechant-Römer-Straße von Neue Stiege bis Alte Kirchstraße

 

       Zone 3b:                               dichte Baugebiete in Hauenhorst
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Hessenweg von Brochtruper Straße bis Pater-Schunath-Straße – Pater-Schunath-Straße – Im Wiesengrund – Auf der Hüchte –Bauerschaftsstraße von Auf der Hüchte bis Brochtruper Straße – Broch­truper Straße von Bauerschaftsstraße bis Hessenweg

 

(3)   Die Abgrenzungen der Gebietszonen der Stadt Rheine sind in den beigefügten Plänen (Anlage 1 - 5) dargestellt.

 

Die Pläne sind Bestandteile der Satzung.

 

 

§ 3

 

Der Geldbetrag je Stellplatz wird

 

in der Gebietszone 1 auf             8.800 €

in der Gebietszone 2a auf           6.400 €

in der Gebietszone 2b auf           6.400 €

in der Gebietszone 3a auf           5.440 €

in der Gebietszone 3b auf           5.440 €

 

festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheine über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stellplatzablösesatzung) vom 1. Oktober 1990 außer Kraft.

 

 



 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 auf der Grundlage der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.7.2018 die Stellplatzsatzung der Stadt Rheine beschlossen. Diese Satzung regelt bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen die Anzahl der herzustellenden notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze für Fahrräder.

 

§ 5 dieser Satzung sieht vor, dass auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen verzichtet werden kann, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Der hierfür zu zahlende Geldbetrag wird bis dato nach Maßgabe der Satzung der Stadt Rheine über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stellplatzablösesatzung) vom 1. Oktober 1990 von den zur Herstellung Verpflichteten erhoben.

 

Aufgrund der Änderung der maßgeblichen Paragraphen der Bauordnung und zur Klarstellung der geänderten zweckentsprechenden Verwendung der Geldbeträge, die sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW richtet, wird die bisherige Stellplatzablösesatzung durch die unter Beschlussvorschlag / Empfehlung zu beschließende Satzung der Stadt Rheine über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung) ersetzt.

 

Neben der notwendigen Anpassung durch geänderte Rechtsnormen erfolgt auch eine Anpassung der Höhe der Geldbeträge. Der Neuberechnung wurden für eine Fläche von 20 m² durchschnittlich 80 % der Herstellungskosten inklusive Grunderwerb, orientiert an den jeweiligen Bodenrichtwerten, in den jeweiligen Gebietszonen zugrunde gelegt. Die in der bisherigen Satzung benannten Gebietszonen sind gleich geblieben.

 

Die neuere Rechtsprechung erlaubt auch ein Heranziehen von 100 % der Kosten.

 

Zum Vergleich:

Münster (rechnet mit 65 %):

Gebietszone I

12.500 €

Gebietszone II

7.970 €

Gebietszone III

5.490 €

 

Nordhorn: 10.500 € (Innenstadt), 3.500 € (Rest)

 

Bocholt (70 %) von 2009

in Gebietszone I auf 12.000 €

in Gebietszone II auf 7.200 €

in Gebietszone III auf 2.900 €

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Da die Ablösung von Stellplätzen eine Ausnahmeregelung ist, variieren die Einnahmen aus Ablösebeträgen von Jahr zu Jahr. Sie sind eher geringfügig. Von den letzten fünf Jahren gab es zwei Jahre ohne Einnahmen. Die Veranschlagung im Haushaltsplan erfolgt jährlich mit einem „Erinnerungswert“ von 10.000 €. Wenn sich aufgrund der neuen Satzung in den kommenden Jahren höhere Ablöseeinnahmen ergeben, wird die Haushaltsveranschlagung entsprechend angepasst.

 

Die tatsächlichen Einnahmen werden bis zur zweckentsprechenden Verwendung in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der BauO NRW zu Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder lassen nur wenig Gestaltungsspielraum zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen. Allerdings unterstützt die Regelung in der Stellplatzsatzung i.V.m der Stellplatzablösesatzung, dass Abstellplätze für Fahrräder nicht abgelöst werden können, den Stellenwert und die Förderung des Radverkehrs. Des Weiteren sieht die zweckentsprechende Verwendung der Einnahmen aus den Ablösebeträgen gemäß § 48 Abs. 4 BauO NRW in Nr. 2 und 3 eine Unterstützung zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder anderer Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind, vor.

 


Anlagen:

Anlage 1: Zone 1

Anlage 2: Zone 2a

Anlage 3: Zone 2b

Anlage 4: Zone 3a

Anlage 5: Zone 3b: