Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende Satzung:
S A T Z U N G
der Stadt Rheine
über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung)
vom …
Aufgrund
der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der zurzeit
gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Rheine durch Beschluss vom 27.4.2021 folgende Satzung erlassen:
§
1
Ist
die Herstellung notwendiger Stellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW i.V.m der
Stellplatzsatzung der Stadt Rheine vom 19.11.2021 in der aktuell gültigen
Fassung) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde
der Stadt Rheine unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die
Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung
zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.
§
2
(1) In der Stadt Rheine werden folgende Gebietszonen festgelegt:
Gebietszone 1 Innenstadtbereich
Gebietszone 2a dichte Baugebiete links der
Ems
Gebietszone 2b dichte Baugebiete rechts der
Ems
Gebietszone 3a dichte Baugebiete in Mesum
Gebietszone 3b dichte Baugebiete in
Hauenhorst
(2) Die Gebietszonen nach Abs. 1 erhalten
folgende Abgrenzungen:
Zone
1: Innenstadtbereich,
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Kardinal-Galen-Ring – Hansaallee – Konrad-Adenauer-Ring – Salzbergener Straße
(sog. Innerer Ring)
Zone
2a: dichte
Baugebiete links der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden
Straßenzügen:
Droste-Hülshoff-Straße von Konrad-Adenauer-Ring bis Elsa-Brändström-Weg –
Elsa-Brändström-Weg von Droste-Hülshoff-Straße bis Salzbergener Straße –
Salzbergener Straße von Elsa-Brändström-Weg bis Berbomstiege – Berbomstiege –
Zeppelinstraße – Eckenerstraße – Bühnertstraße von Eckenerstraße bis
Hauenhorster Straße – Hauenhorster Straße von Bühnertstraße bis Melkeplatz –
Hafenbahn von Melkeplatz bis Hovestraße – Hovestraße von Hafenbahn bis
Münsterstraße – Münsterstraße
Zone
2b: dichte
Baugebiete rechts der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden
Straßenzügen:
Timmermanufer von Konrad-Adenauer-Ring (Bodelschwingh-brücke) bis Bayernstraße
– Bayernstraße von Timmermanufer bis Helschenweg – Helschenweg –
Walshagenstraße von Helschenweg bis Konrad-Adenauer-Ring – Lingener Damm von Konrad-Adenauer-Ring
bis Am Stadtwalde – Am Stadtwalde von Lingener Damm bis
Dietrich-Bonhoeffer-Straße – Dietrich-Bonhoeffer-Straße von Am Stadtwalde bis
Birkenallee – Birkenallee von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Am Stadtwalde – Am
Stadtwalde von Birkenallee bis Sandkampstraße – Sandkampstraße –
Windmühlenstraße – Aloysiusstraße – Scharnhorststraße von Aloysiusstraße bis
Elter Straße – Elter Straße von Scharnhorststraße bis Timmermanufer –
Timmermanufer von Elter Straße bis Zone 1 (sog. Innerer Ring)
Zone
3a: dichte
Baugebiete in Mesum
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Alte Kirchstraße – Nielandstraße – Johannesweg einschließlich Fußweg – Rheiner
Straße von Fußweg Johannesweg bis Ringstraße/Gröningstraße–- Ringstraße von
Rheiner Straße bis Stienkamp – Stienkamp von Ringstraße bis Hassenbrockweg –
Hassenbrockweg von Stienkamp bis Eisenbahnstrecke Rheine – Münster -
Eisenbahnstrecke Rheine – Münster von Hassenbrockweg bis Neue Stiege – Neue
Stiege – Dechant-Römer-Straße von Neue Stiege bis Alte Kirchstraße
Zone
3b: dichte
Baugebiete in Hauenhorst
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Hessenweg von Brochtruper Straße bis Pater-Schunath-Straße –
Pater-Schunath-Straße – Im Wiesengrund – Auf der Hüchte –Bauerschaftsstraße von
Auf der Hüchte bis Brochtruper Straße – Brochtruper Straße von
Bauerschaftsstraße bis Hessenweg
(3) Die Abgrenzungen der Gebietszonen der Stadt
Rheine sind in den beigefügten Plänen (Anlage 1 - 5) dargestellt.
Die
Pläne sind Bestandteile der Satzung.
§
3
Der
Geldbetrag je Stellplatz wird
in
der Gebietszone 1 auf 8.800 €
in
der Gebietszone 2a auf 6.400 €
in
der Gebietszone 2b auf 6.400 €
in
der Gebietszone 3a auf 5.440 €
in
der Gebietszone 3b auf 5.440 €
festgesetzt.
§
4
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung der Stadt Rheine über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe
des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Stellplatzablösesatzung) vom 1. Oktober 1990 außer Kraft.
Begründung:
Der Rat der Stadt
Rheine hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 auf der Grundlage der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.7.2018 die Stellplatzsatzung der Stadt
Rheine beschlossen. Diese Satzung regelt bei der Errichtung, wesentlichen
Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen die Anzahl der
herzustellenden notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze
für Fahrräder.
§ 5 dieser Satzung
sieht vor, dass auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen
verzichtet werden kann, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder
nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Der hierfür zu zahlende
Geldbetrag wird bis dato nach Maßgabe der Satzung der Stadt Rheine über die Festlegung
der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (Stellplatzablösesatzung) vom 1. Oktober 1990 von den zur Herstellung Verpflichteten
erhoben.
Aufgrund der
Änderung der maßgeblichen Paragraphen der Bauordnung und zur Klarstellung der
geänderten zweckentsprechenden Verwendung der Geldbeträge, die sich nach § 48
Abs. 4 BauO NRW richtet, wird die bisherige Stellplatzablösesatzung durch die
unter Beschlussvorschlag / Empfehlung zu beschließende Satzung der Stadt Rheine
über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung) ersetzt.
Neben der
notwendigen Anpassung durch geänderte Rechtsnormen erfolgt auch eine Anpassung
der Höhe der Geldbeträge. Der Neuberechnung wurden für eine Fläche von 20 m²
durchschnittlich 80 % der Herstellungskosten inklusive Grunderwerb, orientiert
an den jeweiligen Bodenrichtwerten, in den jeweiligen Gebietszonen zugrunde
gelegt. Die in der bisherigen Satzung benannten Gebietszonen sind gleich
geblieben.
Die neuere
Rechtsprechung erlaubt auch ein Heranziehen von 100 % der Kosten.
Zum Vergleich:
Münster (rechnet mit
65 %):
Gebietszone I |
12.500 € |
Gebietszone II |
7.970 € |
Gebietszone III |
5.490 € |
Nordhorn: 10.500 €
(Innenstadt), 3.500 € (Rest)
Bocholt (70 %) von
2009
in Gebietszone I auf 12.000 €
in Gebietszone II auf 7.200 €
in Gebietszone III
auf 2.900 €
Finanzielle
Auswirkungen
Da die Ablösung von
Stellplätzen eine Ausnahmeregelung ist, variieren die Einnahmen aus
Ablösebeträgen von Jahr zu Jahr. Sie sind eher geringfügig. Von den letzten
fünf Jahren gab es zwei Jahre ohne Einnahmen. Die Veranschlagung im
Haushaltsplan erfolgt jährlich mit einem „Erinnerungswert“ von 10.000 €. Wenn
sich aufgrund der neuen Satzung in den kommenden Jahren höhere Ablöseeinnahmen
ergeben, wird die Haushaltsveranschlagung entsprechend angepasst.
Die tatsächlichen
Einnahmen werden bis zur zweckentsprechenden Verwendung in der Bilanz als
Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Auswirkungen auf
den Klimaschutz
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der BauO NRW zu Stellplätzen und
Abstellplätzen für Fahrräder lassen nur wenig Gestaltungsspielraum zur
Verwirklichung von Klimaschutzzielen. Allerdings unterstützt die Regelung in
der Stellplatzsatzung i.V.m der Stellplatzablösesatzung, dass Abstellplätze für
Fahrräder nicht abgelöst werden können, den Stellenwert und die
Förderung des Radverkehrs. Des Weiteren sieht die zweckentsprechende Verwendung
der Einnahmen aus den Ablösebeträgen gemäß § 48 Abs. 4 BauO NRW in Nr. 2 und 3
eine Unterstützung zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr
einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
anderer Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen
Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind, vor.
Anlagen:
Anlage 1: Zone 1
Anlage 2: Zone 2a
Anlage 3: Zone 2b
Anlage 4: Zone 3a
Anlage 5: Zone 3b: