Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Integrationsrat der Stadt Rheine wählt gemäß § 27 Abs. 7 der Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung für die Dauer seiner
Wahlzeit aus seiner Mitte
zur/zum
Vorsitzenden:
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zur zum 1.
stellvertretenden Vorsitzenden :
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zur/zum 2.
stellvertretenden Vorsitzenden:
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Begründung:
Der
Integrationsrat wählt gemäß § 27 Abs. 7 GO i. V. m. § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung
für den Integrationsrat der Stadt Rheine aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n)
und zwei Stellvertreter(innen).
Gemäß § 7
Abs. 3 Satz 4 der Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Rheine
leitet der/die Altersvorsitzende die Sitzung bei der Wahl der/des Vorsitzenden
und der Stellvertreter(innen). Altersvorsitzende/r ist das an Lebensjahren
älteste in der Sitzung anwesende Mitglied des Integrationsrates.
Bei der Wahl
der/des Vorsitzenden und der Stellvertreter(innen) wird gemäß § 7 Abs. 1 der
Geschäftsordnung für den Integrationsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
in einem Wahlgang geheim abgestimmt.
In analoger
Anwendung des § 67 Abs. 1 GO i. V. m. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Rheine
erfolgt die Wahl ohne Aussprache.
Vorschlagsberechtigt
sind sowohl Gruppen als auch einzelne Integrationsratsmitglieder.
Auch können
mehrere Gruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, um die Chancen für
die von ihnen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zu vergrößern. Die
Vorschläge sollen die Namen der Integrationsratsmitglieder enthalten, die
entsprechend ihrer Reihenfolge Vorsitzende(r) oder Stellvertreter(innen) werden
sollen.
Die
Mitglieder des Integrationsrates geben ihre Stimme für einen dieser Wahlvorschläge
ab. Gemäß § 7 der Geschäftsordnung für den Integrationsrat sind die Wahlstellen
auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die
sich durch die Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen
durch 1,2 und 3 usw. ergeben.
Vorsitzende(r)
des Integrationsrates ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf
den die Höchstzahl entfällt.
1.
Stellvertretende(r) ist, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
2.
Stellvertretende(r) ist, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt.
Zwischen
Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt;
bei
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Nach der
Bekanntgabe der Wahlergebnisse hat der Altersvorsitzende die gewählten
Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die Annahmeerklärung
der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen.
Nimmt ein/e
gewählter Bewerber/in die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle
desselben Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an
seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.