Betreff
Bebauungsplan Nr. 82,
Kennwort: "St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst", der Stadt Rheine
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4a Abs. 3 BauG
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
199/21
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).

 

 

II.    Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1 und 1a) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.   Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch die beiden Baufeldanpassungen und die Anpassung der an der Hauptstraße
nahe der Bushaltestelle gelegenen Zufahrt zum südlichsten Baufeld sowie die ersatzlose Streichung der Festsetzung zur Dachbegrünung, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)         die betroffene Öffentlichkeit den o.g. Änderungen nicht widersprochen hat

sowie

c)         die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

IV.   Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß des § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung

wird der Bebauungsplan Nr. 82, Kennwort: " St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

 

 

Begründung:

 

Der vorliegende Bebauungsplan hat das Ziel den betroffenen Siedlungsbereich geordnet zu erweitern und hier neues Wohnbauland im Rahmen einer Nachverdichtung des Innenbereichs auszuweisen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 Kennwort: „St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst“, sowie die Durchführung einer öffentlichen Auslegung wurde in der Sitzung vom 26. Mai 2020 durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossen (Vorlagen Nr. 063/20/1). Gemäß diesem Beschluss erfolgt die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.

 

Die im Rahmen des beschleunigten Verfahren durch geführte Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 06. Juli 2020 bis einschließlich 17. August 2020 stattgefunden, Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel (Vorlage Nr. 097/21)

 

Die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 07. April 2020 bis einschließlich 28. April 2020 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen zu den vorgenommenen Änderungen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten, Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu Fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 6) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei (Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz

Die Aufstellung des Bebauungsplanes beinhaltet die Absicherung eines verträglichen und verbindlichen Rahmens für die bauliche Ausgestaltung und Entwicklung der Siedlungsfläche. Dem Klimaschutz wird bei der Planung Rechnung getragen, indem

·      eine stärkere, angemessene Ausnutzbarkeit der innerstädtischen Siedlungsfläche verfolgt wird (Innenentwicklung statt Außenbereichsinanspruchnahme, Prinzip der kurzen Wege),

·      der schützenwerte prägende Baumbestand mit den getroffenen Erhaltungsfestsetzungen gesichert wird

·      und zur Kompensation nicht erhaltener Bäume beschlussmäßig (vgl. Vorlage 063/20/1) Grün- bzw. Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplan ergänzt wurden

 

Die Nutzung erneuerbarer Energien ist möglich. Auf Vorgaben für eine Firstrichtung wurde im Bebauungsplan verzichtet, so dass eine Gebäude- und Dachgestaltung in optimaler Ausrichtung zur Sonne möglich ist.

Aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten sowie der städtebaulichen Planungsziele in diesem Planverfahren, ist nicht mit einer erheblich erhöhten CO2 Produktion sowie erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die klimatische Situation im bebauten Siedlungsbereich des Stadtteils Hauenhorst zu rechnen.

 

Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung (Anlage 8) angepasst. Es bedarf also keines separaten, formalen Verfahrens und auch keiner Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster.

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:        Abwägungsvorschläge

Anlage 1a:      Abwägungsvorschläge

Anlage 2:        Bebauungsplanausschnitt  -  ALT

Anlage 3:        Bebauungsplanvorentwurf  -  NEU

Anlage 4:        Legende

Anlage 5:        Textliche Festsetzungen

Anlage 6:        Begründung

Anlage 7:        Artenschutzprüfung Stufe 1:

Anlage 8:        FNP-Berichtigung