Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss
beschließt, dass der Einsatz von Lüftungsanlagen in Klassenräumen exemplarisch
an der Michaelschule und an der Canisiusschule untersucht werden soll.
Der Bau- und
Mobilitätsausschuss beschließt, dass der Einsatz von Lüftungsanlagen in Klassenräumen
exemplarisch an der Michaelschule und an der Canisiusschule untersucht werden
soll.
Begründung:
Seit Jahren wird
die Diskussion über den sinnvollen Einsatz von Lüftungsanlagen in Klassenräumen
geführt. Bisher wurden an 2 Schulstandorten Lüftungsanlagen eingebaut:
Die Klassenräume
der Erweiterung der kaufmännischen Schulen an der Kreuzung Bahnhofstraße/Lindenstraße
wurden mit Lüftungsanlagen ausgestattet, weil der Verkehrslärm von der Kreuzung
einen Unterricht bei geöffneten Fenstern nicht erlaubte.
Die letzte
Erweiterung an der Euregio-Gesamtschule wurde ebenfalls mit einer Lüftungsanlage
ausgestattet, weil die Erweiterung relativ nahe an die benachbarte Wohnbebauung
heranrückte.
Wenn
Lüftungsanlagen in Klassenräumen eingebaut werden, wäre die logische technische
Konsequenz, die Fenster so auszubilden, dass sie nicht mehr zu öffnen sind. Die
Fenster können dann nicht mehr nach gefühltem Bedarf durch die Nutzer geöffnet
werden. Denn dadurch wird das regulierte Raumklima erheblich gestört. Im Winter
gelangt so z. B. nicht temperaturaufbereitete, kalte Luft in die Klassenräume
und bringt das durch die Technik aufbereitete Raumklima gänzlich durcheinander.
Das bedeutet, dass
Fenster eingebaut werden, die nicht geöffnet werden sollen und können.
Kosten Fenstereinbau
Fenster mit einer
Festverglasung bedeuten deutlich geringere Baukosten als Fenster mit öffenbaren
Flügeln.
Fensterreinigung:
Nicht öffenbare
Fenster bedeuten für die Reinigung der Fenster, dass die Außenseite der Fenster
nicht von innen gereinigt werden können, sondern dass eine Außenreinigung vorgenommen
werden muss. Bei höheren Gebäuden bedeutet dieses den Einsatz von Hubsteigern.
Gesundheitliche Folgen
Allgemein besteht
ein Vorbehalt gegen „klimatisierte“ Räume. Hier werden Bedenken vorgebracht
bezüglich einer erhöhten Erkältungsgefahr, etc. Dabei sollte bedacht werden,
dass eine Lüftungsanlage keine Klimatisierung mit einer starken Herabsenkung
der Raumtemperatur bedeutet. Es wird lediglich eine aufbereitete Luft in die
Klassenräume geleitet.
Psychologischer Aspekt/Akzeptanz
Der psychologische
Aspekt von nicht zu öffnenden Fenstern wird häufig als negativ eingeschätzt.
Man will das Gefühl haben, frische Luft in den Raum hineinzulassen, auch wenn
dieses bei einer Lüftungsanlage konsequenter und dauerhafter gewährleistet
werden kann als durch zu öffnende Fenster. Die Akzeptanz von einfachem Lüften
ist gegenüber Lüftungsanlagen subjektiv höher.
Im Wohnungsbau,
gerade im Mietwohnungsbau findet eine Zwangsbelüftung mittlerweile sehr viel
konsequenter statt.
Bestand / Erweiterung
In Neubauten, bzw.
Erweiterungsbauten sind Lüftungsanlagen zwar insofern problemloser umsetzbar,
da die Technik von Beginn der Planung mit erfasst werden kann.
Beim Einbau
von Lüftungsanlagen sind jedoch die Raumhöhen zu beachten. Dieses betrifft
sowohl die Raumhöhen im Bestand, aber auch von Erweiterungen, da diese aufgrund
der Barrierefreiheit die Raum- und Geschosshöhen des Bestandes mit übernehmen
sollen.
Geeignete
technische Lösungen sind dafür zu suchen.
Eine
„Zweiklassengesellschaft“ in Form von nicht belüfteten Bestandsklassen und
belüfteten Klassen in einem Erweiterungsbau bleibt abzuwägen.
Vor diesem
Hintergrund soll bereits in der Planungsphase an zwei Grundschulen untersucht
werden, ob der Einsatz von Lüftungsanlagen sowohl in den Bestandsklassenräumen,
als auch in Erweiterungsbauten umsetzbar und sinnvoll ist.
Da sich die
Michaelschule und die Canisiusschule in der Planungsphase befinden, in der eine
Untersuchung bezüglich des Einsatzes von Lüftungsanlagen sinnvoll ist, soll
diese grundsätzliche Untersuchung an diesen beiden Schulen durchgeführt werden.
Das Ergebnis soll
hinsichtlich der Vor- und Nachteile bzw. Kosten aufbereitet und dem Schul-
sowie dem Bau- und Mobilitätsausschuss vorgelegt werden. Ziel ist es, eine
Vorgabe festzulegen, die –solange nicht Sonderfälle vorliegen- für alle
künftigen Neu- und Erweiterungsmaßnahmen gelten.