Kennwort: "Gewerbegebiet Rodder Damm"
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 2: Vorlage Nr. 326/20) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung
wird die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“ und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Anlass für die
Änderung des Flächennutzungsplanes sind die konkreten Erweiterungsabsichten der
seit Jahrzehnten in Rheine ansässigen Firma KTR (Kupplungstechnik) Systems
GmbH. Um im Rahmen von betrieblichen Marktanpassungen eine Erweiterung und
Modernisierung sowie Umstrukturierungen zu ermöglichen, soll der
Betriebsstandort in Richtung Süden erweitert werden.
Der Betrieb ist
aufgrund der heute vorhandenen, umfangreichen Produktionsanlagen auf dem
Werksgelände an diesen Standort gebunden. Erweiterungsmöglichkeiten auf dem
heutigen Betriebsgelände bestehen nicht mehr. Für die geplante Erweiterung in
Richtung Süden wird die Verlegung eines öffentlichen Fuß- und Radweges
erforderlich. Zudem ist bereits der Hundeübungsplatz (Boxer-Club) nach
Gellendorf umgesiedelt worden.
Das Vorhaben
entspricht den städtischen Zielsetzungen zur Sicherung und Schaffung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen insbesondere für die Rheiner Bevölkerung und
liegt insoweit im öffentlichen Interesse.
Parallel zu dieser 25. Änderung des Flächennutzungsplanes führt die Stadt Rheine die 5. Änderung des Bebauungsplanes, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“ durch. Diesbezüglich werden u.a. Pflanz- und Waldflächen in ein Gewerbegebiet umgewandelt.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:
Mit der 25.
Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung der bestehenden
Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes geschaffen. Es werden Freiflächen
zwischen zwei Gewerbegebietsbereichen (Firmen KTR und Renk) beansprucht. Einer
Zersiedelung der Landschaft wird damit entgegengewirkt und die Inanspruchnahme
von Außenbereichsflächen am Ortsrand vermieden.
Grundsätzlich ist
die Stadt Rheine bestrebt, Neuversiegelung zu begrenzen und im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Siedlungszusammenhang liegende
(Gewerbe-)Brach- oder Restflächen vorrangig zu aktivieren. Diesem Grundsatz
wird mit der vorliegenden Planung weitgehend entsprochen. Die zu überplanenden
Flächen unterliegen bereits tlw. einer gewerblichen bzw. baulichen Nutzung. Die
noch unbebauten Flächen stellen sich als Brach- und Gehölz-/Waldflächen dar,
die unmittelbar an den bebauten Siedlungsraum angrenzen.
Die
Inanspruchnahme dieser Flächen ist unvermeidbar, da dieser Bereich für die
Erweiterung und Modernisierung sowie Umstrukturierungen des bestehenden
Betriebsstandortes erforderlich ist, um auch zukünftig optimale,
wirtschaftliche Betriebsabläufe gewährleisten zu können. Eine sinnvolle Nutzung
vorhandener Infrastruktureinrichtungen (z.B. Erschließung und Entwässerung) ist
hier möglich.
Einzelmaßnahmen
wie Dachbegrünung oder Regenwasserversickerung sind zu empfehlen. Die
Flachdächer der Betriebsgebäude werden voraussichtlich mit Photovoltaik
bestückt werden. Die Verwendung von versickerungsfähigem Bodenbelag für
Stellplätze, Fahr- und Rangierflächen ist vorgesehen.
Durch die
Umsetzung des mit der Planung verbundenen Vorhabens ergeben sich keine
erheblichen Nachteile für die in der Umgebung des Plangebietes lebenden
Menschen sowie für andere betroffene Schutzgüter. Festzustellen ist, dass mit
der geplanten Änderung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch
die Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen sind.
Im Rahmen der
Abwägung wird hier dem primären Planungsziel, die Schaffung von
zusammenhängenden Gewerbegebietsflächen für die Erweiterung und
Standortsicherung eines bestehenden Gewerbebetriebes, der Vorrang eingeräumt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 21.01.2021 bis einschließlich 08.03.2021 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 6) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 3 und 4; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Zudem werden der Umweltbericht (Anlage 7) und der Artenschutzbeitrag (Anlage 8) dargelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Vorlage Nr. 326/20 (Anlage 1)
Anlage 3: Flächennutzungsplanausschnitt - ALT
Anlage 4: Flächennutzungsplanentwurf - NEU
Anlage 5: Legende
Anlage 6: Begründung
Anlage 7: Umweltbericht (Büro IPW, Wallenhorst, 4/2021)
Anlage 8: Artenschutzbeitrag (Büro IPW, Wallenhorst, 9/2020)