Kennwort: "Gewerbegebiet Rodder Damm", der Stadt Rheine
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 2: Vorlage Nr. 325/20) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung
wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231, Kennwort: "Gewerbegebiet Rodder Damm", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Der
Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 231 Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“ ist seit
dem 08.08.1990 rechtskräftig. Mit ihm wurden im Osten des Stadtgebietes von
Rheine Gewerbegebiete, Flächen für Wald und für die Landwirtschaft festgesetzt.
Anlass für die
Änderung des Bebauungsplanes sind die konkreten Erweiterungsabsichten der seit
Jahrzehnten in Rheine ansässigen Firma KTR (Kupplungstechnik) Systems GmbH. Um
im Rahmen von betrieblichen Marktanpassungen eine Erweiterung und
Modernisierung sowie Umstrukturierungen zu ermöglichen, soll der
Betriebsstandort in Richtung Süden erweitert werden.
Der Betrieb ist
aufgrund der heute vorhandenen, umfangreichen Produktionsanlagen auf dem
Werksgelände an diesen Standort gebunden. Erweiterungsmöglichkeiten auf dem
heutigen Betriebsgelände bestehen nicht mehr. Für die geplante Erweiterung in
Richtung Süden wird die Verlegung eines öffentlichen Fuß- und Radweges
erforderlich. Zudem ist bereits der Hundeübungsplatz (Boxer-Club) nach
Gellendorf umgesiedelt worden.
Das Vorhaben
entspricht den städtischen Zielsetzungen zur Sicherung und Schaffung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen insbesondere für die Rheiner Bevölkerung und
liegt insoweit im öffentlichen Interesse.
Parallel zu dieser 5. Änderung des Bebauungsplanes führt die Stadt Rheine die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“ durch. Diesbezüglich werden Flächen für Landwirtschaft und Wald in gewerbliche Bauflächen umgewandelt.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:
Mit der 5.
Änderung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Erweiterung und Modernisierung der bestehenden Betriebsstätte eines
Gewerbebetriebes geschaffen. Es werden Freiflächen zwischen zwei
Gewerbegebietsbereichen (Firmen KTR und Renk) beansprucht. Einer Zersiedelung
der Landschaft wird damit entgegengewirkt und die Inanspruchnahme von
Außenbereichsflächen am Ortsrand vermieden.
Grundsätzlich ist
die Stadt Rheine bestrebt, Neuversiegelung zu begrenzen und im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Siedlungszusammenhang liegende
(Gewerbe-)Brach- oder Restflächen vorrangig zu aktivieren. Diesem Grundsatz
wird mit der vorliegenden Planung weitgehend entsprochen. Die zu überplanenden
Flächen unterliegen bereits tlw. einer gewerblichen bzw. baulichen Nutzung. Die
noch unbebauten Flächen stellen sich als Brach- und Gehölz-/Waldflächen dar,
die unmittelbar an den bebauten Siedlungsraum angrenzen.
Die
Inanspruchnahme dieser Flächen ist unvermeidbar, da dieser Bereich für die
Erweiterung und Modernisierung sowie Umstrukturierungen des bestehenden
Betriebsstandortes erforderlich ist, um auch zukünftig optimale,
wirtschaftliche Betriebsabläufe gewährleisten zu können. Eine sinnvolle Nutzung
vorhandener Infrastruktureinrichtungen (z.B. Erschließung und Entwässerung) ist
hier möglich.
Einzelmaßnahmen
wie Dachbegrünung oder Regenwasserversickerung sind zu empfehlen. Die
Flachdächer der Betriebsgebäude werden hier voraussichtlich mit Photovoltaik
bestückt werden. Die Verwendung von versickerungsfähigem Bodenbelag für
Stellplätze, Fahr- und Rangierflächen ist vorgesehen.
Durch die
Umsetzung des mit der Planung verbundenen Vorhabens ergeben sich keine
erheblichen Nachteile für die in der Umgebung des Plangebietes lebenden
Menschen sowie für andere betroffene Schutzgüter. Festzustellen ist, dass mit
der geplanten Änderung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch
die Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen sind.
Im Rahmen der
Abwägung wird hier dem primären Planungsziel, die Schaffung von
zusammenhängenden Gewerbegebietsflächen für die Erweiterung und
Standortsicherung eines bestehenden Gewerbebetriebes, der Vorrang eingeräumt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 21.01.2021 bis einschließlich 08.03.2021 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs.
2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb
eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 7) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 6) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der
Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 3 und 4;
Alt-Neu-Gegenüberstellung). Zudem werden der Umweltbericht (Anlage 8) und der
Artenschutzbeitrag (Anlage 9) dargelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Vorlage Nr. 325/20 (Anlage 1)
Anlage 3: Bebauungsplanausschnitt - ALT
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf - NEU
Anlage 5: Übersichtsplan + Legende
Anlage 6: Textliche Festsetzungen
Anlage 7: Begründung
Anlage 8: Umweltbericht (Büro IPW, Wallenhorst, 4/2021)
Anlage 9: Artenschutzbeitrag (Büro IPW, Wallenhorst, 9/2020)