I. Grundsatzbeschluss zur Bebauung des Grundstücks Ecke Osnabrücker Straße/Friedrich-Ebert-Ring
Beschlussvorschlag:
I. Grundsatzbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
stimmt grundsätzlich der Bebauung des Grundstücks im Eckbereich Osnabrücker
Straße/Friedrich-Ebert-Ring entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 56 a, Kennwort: „Kleinbahnbrücke“ zu. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Verkauf des Grundstücks vorzubereiten. Dabei ist eine Ausgestaltung der
zwischen geplantem Neubau und dem Friedrich-Ebert-Ring entstehenden nicht
überbauten Fläche als Grünfläche mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern
bzw. einer Heckenpflanzung dauerhaft zu sichern. Zusätzlich ist die Nordfassade
des geplanten Gebäudes zu begrünen.
Begründung:
Der Bebauungsplan
Nr. 56 a, Kennwort: „Kleinbahnbrücke“ wurde im Mai 1966 von der
Bezirksregierung Münster genehmigt. Dieser Bauleitplan bildete u.a. die
Grundlage zum Ausbau der Kreuzung Osnabrücker
Straße/Friedrich-Ebert-Ring/Diekbrede. Hierzu wurden mehrere Gebäude überplant,
um ausreichend Flächen für einen mehrspurigen Ausbau der Kreuzung zu sichern.
Gleichzeitig beinhaltete der Bauleitplan auch Vorgaben für die städtebauliche
Fassung der Verkehrsflächen. Insbesondere beidseitig des Friedrich-Ebert-Ringes
in Richtung Kleinbahnbrücke wurden großzügige Bauflächen für eine zwei- bis
dreigeschossige, straßenbegleitende Bebauung planungsrechtlich gesichert. Diese Vorgaben wurden im Laufe der Zeit durch
Änderungsverfahren modifiziert. Auf der Westseite des Friedrich-Ebert-Ringes wurde im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 56 a im Jahre 1996 das Baufeld in Richtung öffentliche Verkehrsfläche
ausgedehnt. Für die Ostseite erfolgte gleichzeitig die Modifizierung des
Baufeldes in der Weise, dass die Baugrenze nicht mehr parallel zum
Friedrich-Ebert-Ring ausgerichtet wurde, sondern parallel zum Baufeld auf der
Westseite verläuft. Für beide Grundstücksflächen wurden zusätzlich
Zufahrtsbereiche und Stellplatzflächen festgesetzt.
Die Bebauung auf der
Westseite des Friedrich-Ebert-Ringes ist zwischenzeitlich nach den Vorgaben des
Bebauungsplanes errichtet worden. Auf der Ostseite ist bisher eine Neubebauung
nicht erfolgt. Es gab vor geraumer Zeit den Versuch des ursprünglichen
Eigentümers der Flurstücke 430 und 431 das Flurstück 460 von der Stadt Rheine
zu erwerben. Es erfolgte jedoch keine Einigung über das Bebauungskonzept,
sodass die Stadt Rheine ihr Flurstück nicht verkauft hat. Das betreffende
Flurstück enthält zwei Baufelder; das nördliche Baufeld ist über die
Hubertusstraße erschlossen und kann selbständig bebaut werden. Der südliche
Teil des Flurstücks ist selbständig nicht zu bebauen: auf dem Flurstück ist
lediglich ein Baufeld in geschlossener Bauweise von ca. 6,00 m x 42,00 m
festgesetzt. Eine sinnvolle Bebauung ist nur mit den angrenzenden Flurstücken
430 und 431 möglich.
Aktuell hat bei den
Flurstücken 430 und 431 ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Die neuen
Eigentümer sind über ihren Architekten an die Stadt Rheine herangetreten, um
ein städtebaulich-architektonisches Konzept für eine Neubebauung auf der Ostseite
des Kreuzungsbereichs Osnabrücker Straße/Friedrich-Ebert-Ring abzustimmen, in
das der südliche Teil der städtischen Fläche miteinbezogen ist. Zur
Vorbereitung einer Neubebauung der Gesamtfläche ist bereits das auf dem
Flurstück 430 aufstehende Gebäude („Erotik World“) leergezogen worden.
Die städtische
Fläche, die in das Konzept einbezogen wurde, stellt sich gegenwärtig als
Grünfläche mit Baumbewuchs dar. Sie wird darüber hinaus zur Kirmeszeit als
Abstellfläche für Fahrräder genutzt. Da diese Fläche gegenwärtig unbebaut ist,
wurde sie in den Masterplan Grün einbezogen: Der südlich des betreffenden
Areals gelegene Stadtpark ist als ein Knoten des Grünrings in Rheine eingestuft
worden. Über den Emstor-Platz, für den als öffentliche Platzfläche im Masterplan
Grün eine Aufwertung vorgeschlagen wird, soll über die in Frage stehende Fläche
fingerartig eine Grünachse in Richtung Norden entwickelt werden. Dabei steht
eine intensivere Begrünung der Freifläche an, um die flächenbezogene Strategie
der Entwicklung von Grünachsen zu entsprechen.
Die angedachte
Bebauung unter Einbeziehung der städtischen Fläche steht damit im Widerspruch
zu den Inhalten des Masterplan Grün. Aus städtebaulicher Sicht wird die
Einbeziehung der städtischen Fläche in die Neubebauung der Fläche auf der
Ostseite des Friedrich-Ebert-Ringes für notwendig angesehen: Der Bebauungsplan
gibt für die Flurstücke 460, 430 und 431 eine geschlossene Bauweise vor. Bei
einer Bebauung nur der privaten Flächen müsste deshalb auf die westliche Grundstücksgrenze
des Flurstücks 430 gebaut werden. Das Gebäude müsste jedoch an der Grenze eine
ca. 42 m lange Brandwand ohne Öffnungen erhalten, um der geschlossenen Bauweise
zu entsprechen. Darüber hinaus ist die
städtebauliche Fassung des Kreuzungsbereiches – analog der Bebauung auf der
Westseite des Friedrich-Ebert-Ringes – eine wichtige stadtgestalterische
Aufgabe im Zugangsbereich zur östlichen Innenstadt.
In Bezug auf die
Intention des Masterplan Grün über eine Umgestaltung des Emstor-Platzes und
einer Neugestaltung der in Frage stehenden Fläche eine Grünachse in nördlicher
Richtung zu sichern, ist festzustellen,
dass zwischen dem geplanten Gebäude und dem Friedrich-Ebert-Ring eine nicht zu
überbauende Fläche verbleibt. Diese Fläche kann in unterschiedlicher Weise
begrünt werden: Aus der Animation
(Anlage 5 a und 5 b) ist ersichtlich, dass hier Baumstandorte möglich
sind. Die Ausprägung als Grünfläche könnte noch durch eine Heckenpflanzung
entlang des Friedrich-Ebert-Ringes und einer Bepflanzung der verbleibenden
nicht bebauten Fläche mit heimischen Sträuchern.
Nach den bisher bei
der Stadt Rheine vorliegenden Plänen zur Gebäudearchitektur besteht für die
Nordseite des projektierten Gebäudes die Möglichkeit einer Fassadenbegrünung,
da hier auf Fenster- oder Türöffnungen verzichtet wird.
Durch diese
Maßnahmen könnte der Forderung nach einer Aufwertung der Freifläche aus dem
Masterplan Grün – zumindest teilweise – entsprochen werden.
Insgesamt wird
deshalb von der Verwaltung vorgeschlagen, einer Bebauung entsprechend den
Inhalten des Bebauungsplanes Nr. 56 a, Kennwort: „Kleinbahnbrücke“ zuzustimmen,
wobei die Begrünung der nicht überbauten
Fläche entlang des Friedrich-Ebert-Ringes mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern
bzw. einer Heckenpflanzung sowie eine
Fassadenbegrünung der Nordseite des geplanten Gebäudes dauerhaft zu sichern
ist.
Auswirkungen auf
den kommunalen Klimaschutz
Bei Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2 erhöhen durch
§
Erhöhung des Verkehrsaufkommens (Erhöhung der Stellplatzzahl analog der
Zunahme an Wohnungen/Abstellflächen für PKW und Zunahme des zu- und
abfließenden Verkehrs)
§
Herstellung
und Transport von Baustoffen für die neu zu errichtenden Gebäude
Mit der Realisierung
eines Wohngebäudes entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes wird dringend
benötigter innerstädtischer Wohnraum geschaffen. Die in der näheren Umgebung
vorhandene Infrastruktur – z.B. Versorgungsmöglichkeiten, Schulen, Kindergärten
– können genutzt werden bzw. deren Auslastung wird gesichert.
Alternativ zur
Schaffung von innerstädtischen Wohnungen im Rahmen von
Nachverdichtungsmaßnahmen besteht nur die Möglichkeit der Ausweisung von
Wohnbauflächen im freien Landschaftsraum. Die Umsetzung der Planinhalte trägt deshalb dazu bei, längere PKW- und
Transportwege zu einem weiter entfernt liegenden Alternativstandort zu
vermeiden. Tendenziell trägt die Bebauung der städtischen Fläche deshalb
dazu bei, den CO2 - Ausstoß
durch motorisierten Individualverkehr bzw. gewerblichen Transportverkehr nicht
zu vergrößern.
Ein weiterer klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung.
Versiegelung führt zu
§ einer Reduzierung der
Grundwasserneubildung
§ einer Verringerung der Rückhaltung von
Niederschlagswasser (Erhöhung von Starkregenereignissen)
§ einem Verlust klimaausgleichender
Vegetationsflächen.
Der maßgebliche Faktor für den Grad der Versiegelung stellt
die Grundflächenzahl –GRZ – dar. Der Bebauungsplan Nr. 56 a setzt hier mit 0,4
für Gebäude einen für Mischgebiete relativ niedrigen Wert fest (gem. § 17
BauNVO liegt der maximal zulässige Wert bei 0,6). Der Wert von 0,4 kann für die Anlage von z.B.
Stellplätzen gem. BauNVO um 50% überschritten werden, sodass maximal ein Versiegelungsgrad
von 0,6 zulässig ist. Der bestehende Bebauungsplan setzt in diesem Zusammenhang
fest, dass Flächen von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen, die
wasserdurchlässig befestigt werden, auf die Grundflächenzahl nicht angerechnet
werden. Damit wird zwar eine größere Versiegelung als 0,6 ermöglicht, jedoch
auf Basis der Vorgabe, dass diese Überschreitung an die Verwendung von
wasserdurchlässigen Materialien gebunden ist, die Grundwasserneubildung _
zumindest teilweise – noch möglich bleibt. Deshalb wird insgesamt die Versiegelung der Fläche entsprechend den
Vorgaben des bestehenden Planungsrechtes
als tolerierbar angesehen.
Aufgrund der beschriebenen Größenordnungen ist insgesamt nach Umsetzung der Planung nicht mit einer erheblich erhöhten CO2 Produktion sowie erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu rechnen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Lageplan Flurstück 460
Anlage 3: Auszug Bebauungsplan
Anlage 4a: Masterplan Grün
Anlage 4a: Masterplan Grün Detail
Anlage 4: Lageplan Bauvorhaben
Anlage 5 a: Animation Bauvorhaben I
Anlage 5 b: Animation Bauvorhaben II
Anlage 6: Ansichten Bauvorhaben
Anlage 7: Luftbild Nordblick