Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Beschlussvorschlag der Fraktionen Die Linke
und UWG Rheine:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Vorlage
für den Rat zu erstellen, um die Straßenbaubeitragssatzung wie folgt zu ändern:
1.
Die
Straßenbaubeitragssatzung ist dahingehend zu ändern, dass der zurzeit gültige
Beitragssatz für die beitragspflichtigen Bürger*innen auf die Hälfte reduziert
wird.
2.
Die
Beitragspflichtigen sind in einem Beteiligungsverfahren gemäß § 8a Abs. 4 in
jedem Fall vor dem Beginn einer Baumaßnahme umfassend über die Art und die
voraussichtlichen Kosten der geplanten Baumaßnahme zu informieren.
3.
Die
Beitragspflichtigen sind auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen in geeigneter
Form hinzuweisen.
II. Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Ausschuss für
Bauen und Mobilität nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und
stimmt dem nachfolgenden Verfahrensvorschlag der Verwaltung zu.
1.
Die
Verwaltung wird beauftragt, eine Vorlage für den Rat zu erstellen, um die
Straßenbaubeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass für die Fahrbahn und die
Radwege an den Hauptverkehrsstraßen die Anliegeranteile jeweils von 30% auf 20
% und für Gehwege und Parkflächen bei Haupterschließungsstraßen von 70 % auf 60
% reduziert werden.
2.
Die
Verwaltung informiert die Beitragspflichtigen in einem Beteiligungsverfahren
gemäß § 8a Abs. 4 KAG NRW vor dem Beginn einer Baumaßnahme umfassend über die
Art und die voraussichtlichen Kosten der geplanten Baumaßnahme. Bei
geringfügigen Straßenbaumaßnahmen entscheidet der Ausschuss für Bauen und
Mobilität im Rahmen der Beschlussfassung des Straßen- und Wegekonzeptes über die angemessene Information der
Beitragspflichtigen.
3.
Die
Verwaltung wird künftig auf die Möglichkeiten zur Stundung und Ratenzahlung
gemäß §§ 8, 8a KAG NRW im Schriftverkehr mit den Beitragspflichtigen
(Information, Anhörung, Bescheide) hinweisen.
Begründung:
I. Auf die Begründung des gemeinsamen Antrags der
Fraktionen DIE LINKE und UWG Rheine vom 6.12.2020 (Anlage 1) auf Anpassung der
„Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz in der
Fassung des seit dem 19.12.2019 in Kraft getretenen fünften Gesetzes zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Rheine (Straßenbaubeitragssatzung vom 7. November 2016 wird verwiesen.
II. Die in dem Antrag aufgeführten Punkte wurden
von der Bauverwaltung und der städtischen Rechtsberatung und –vertretung mit
folgendem Ergebnis geprüft:
Zu 1.:
§ 8 I 1 KAG NRW
ermächtigt die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen
und Plätzen wird dieses Ermessen eingeschränkt, § 8 Abs. 1 S. 2 KAG NRW. Es
handelt sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, d. h. grundsätzlich müssen die
Beiträge erhoben werden. Der vollständige Verzicht auf eine angemessene
Kostenbeteiligung wäre nach den Grundsätzen der kommunalen Einnahmebeschaffung
gemäß § 77 Abs. 1 und 2 GO NRW und § 3 Abs. 2 S. 1 KAG NRW haushaltsrechtlich
unzulässig, da die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Finanzmittel vorrangig aus speziellen Entgelten (Gebühren, Beiträge u.a.) für
die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen haben, im Übrigen aus
Steuern, vgl. u. a. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2020, § 8
Rdnr.14; OVG NRW, Urteil v. 23.07.1991 – 15 A 1100/90. Es gilt somit das Prinzip
Beiträge vor Steuern, so dass eine Senkung der Beiträge nicht dazu führen darf,
dass die Stadt Rheine die Mindereinnahmen durch erhöhte Steuern kompensieren
muss.
Eine Entlastung
der betroffenen Grundstückseigentümer ist bereits vorgesehen. Der Landesgesetzgeber
hat dazu die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur
Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in
Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) erlassen
(Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gelichstellung –
305 – 49.01.03 – 74, vom 23. März 2020), die am 02.01.2020 in Kraft getreten
ist. Nach dieser zahlt das Land NRW die Hälfte des Anteils der
Beitragspflichtigen an die Stadt, sofern die entsprechenden Straßenbaumaßnahmen
unter die Richtlinie fallen. Dies führt bereits zu einer erheblichen Entlastung
der Anlieger. Diese 50 %ige Verringerung der Zahllast der betroffenen Anlieger
wurde außerhalb des KAG NRW geregelt und muss nicht gesondert in die
kommunale Satzung aufgenommen werden.
Durch eine
Änderung des § 4 der Straßenbaubeitragssatzung könnten die Anliegeranteile in
geringerer Höhe festgesetzt werden. Die Stadt Rheine hat in der
Straßenbaubeitragssatzung jedoch bereits durchgehend niedrigere
Anliegerbeiträge festgesetzt, als in der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes empfohlen wird (siehe Anlage 2). Teilweise liegen diese bei der
Hälfte der vom Städte- und Gemeindebund vorgegebenen prozentualen Höchstgrenze,
immer jedoch mindestens 10 % darunter. Zieht man von den festgelegten
Prozentsätzen 50 % ab, die der Stadt Rheine bei förderungsfähigen
Straßenbaumaßnahmen nach Antragstellung vom Land NRW zugewiesen werden und
damit den Anlieger um 50 % von seinem Anliegeranteil befreien, so liegen fast
alle Beiträge unter den o. g. Höchstsätzen. Eine Ausnahme besteht bei den
Beiträgen für die Fahrbahn und die Radwege an den Hauptverkehrsstraßen und den
Gehwegen und Parkflächen bei Haupterschließungsstraßen Diese Beiträge könnten
somit auf 20 % bzw. 60 % reduziert werden, ohne dass es rechtlich bedenklich
wäre.
Die Verringerung
der Anliegerbeiträge führt grundsätzlich zu einer geminderten Förderungshöhe,
da diese gerade nach dem Anteil des Anliegers berechnet wird. D.h. die
vorgeschlagene Reduzierung für die Fahrbahn und die Radwege an den
Hauptverkehrsstraßen und den Gehwegen und Parkflächen bei
Haupterschließungsstraßen um jeweils 10 % geht in voller Höhe zu Lasten des
städtischen Haushaltes, für die Anlieger ergibt sich bei diesen
Teileinrichtungen jedoch lediglich eine Entlastung um 5 %. Welche Auswirkungen
sich hierbei konkret auf den städtischen Haushalt ergeben, kann nicht ermittelt
werden, da die Höhe vom Umfang und von den tatsächlichen Kosten einer Maßnahme
abhängen. Bei der zuletzt abgerechneten Haupterschließungsstraße, der
Sprickmannstraße hätte diese Reduzierung insgesamt eine Belastung des
städtischen Haushaltes um rund 40.000 € zur Folge gehabt.
Die Reduzierung
der Anliegeranteile für Gehwege und Parkflächen würde sich auf folgende
Haupterschließungsstraßen der Jahre 2021 und 2022 auswirken:
53014-624 |
Birkenallee (Dorfstr. -Am Stadtwalde) |
53014-608 |
Ludgeristraße (Bayernstr. bis Sachsenstr.) |
53014-631 |
Ludwig-Dürr-Straße (Felsenstr. - Eckener Str.) |
53014-5680 |
Staelskottenweg (Hauenhorster Straße bis BÜ) |
Die Erneuerung
bzw. Verbesserung von Hauptverkehrsstraßen ist in den kommenden zwei Jahren
nicht vorgesehen.
Fraglich ist, in
welchem Rahmen eine darüber hinausgehende Senkung rechtlich zulässig und
zweckmäßig ist. Bei einer Reduzierung der Beiträge müssten Steuern oder andere
Einnahmen generiert werden, um die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit der Stadt
zu gewährleisten, da der reduzierte Teil dann von der Stadt zu tragen wäre und
diese solche hohen Kosten nicht ohne Weiteres tragen könnte. Eine zu tief
angesetzte Höhe der Beiträge würde auch nicht mehr dem einzuhaltenden
Vorteilsprinzip gem. § 8 Abs. 2 KAG NRW entsprechen, BVerwG, Beschluss v.
30.07.2018 – 9 B 23.17; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1997, § 8
Rdnr. 261. Das Straßenbaubeitragsrecht verlangt von denjenigen Anliegern einen
Beitrag, die von der ausgebauten Straße erschlossen sind. Der umlagefähige Teil
bestimmt sich dabei immer nach dem konkret-individuellen Vorteil, also der
Nutzungsmöglichkeit der Anlage. Die Stadt trägt dabei den Teil des Aufwands,
der dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch die
Allgemeinheit entspricht. Anlieger, die an eine Straße angeschlossen sind,
profitieren mehr von ihrem Gesamtbild als andere Bürger.
Die (von den
Fraktionen UWG Rheine und Die Linke geforderte) hälftige Reduzierung der
Beiträge bspw. für Anliegerstraßen von 70 % auf 35 % würde dazu führen, dass
die Stadt Rheine die restlichen 65 % zu tragen hätten. Dies würde nicht mehr
dem Vorteilsprinzip entsprechen, denn eine Anliegerstraße wird nahezu
ausschließlich von ihren Anliegern genutzt. Insofern muss auch das
Vorteilsprinzip bei einer möglichen Senkung der Beiträge gewahrt werden.
Unter
Berücksichtigung des Haushalts, den Grundsätzen der kommunalen Einnahmebeschaffung,
des Vorteilsprinzips und der Unzulässigkeit des Beitragsverzichts werden aus
Sicht des Rechtsamtes weitere Senkungen nicht empfohlen, da anderenfalls die
Rechtmäßigkeit der Satzung im Streitfall vom Verwaltungsgericht in Frage
gestellt werden könnte. Von der empfohlenen Höhe der Beiträge, die in der
Musterbeitragssatzung, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG
erarbeitet wurde, festgelegt wurden, würde zu stark abgewichen. Ob bspw. bei
einer grundsätzlichen Reduzierung der Prozentsätze um weitere 5% das
Verwaltungsgericht definitiv die Rechtswidrigkeit der Satzung erklären würde,
kann vom Rechtsamt nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die Satzung vor Gericht nicht halten würde, würde aber
immer größer.
Die Änderung der
Satzung muss zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bei
den betroffenen o.g. Straßenbaumaßnahmen in Kraft getreten sein. Die
Entscheidung über die Satzungsänderung kann daher in der Sitzung des Rates
(Vorberatung durch Ausschuss für Bauen und Mobilität) nach der Sommerpause
getroffen werden. Die Maßnahmen Birkenallee, Ludgeristraße und Staelskottenweg
sind bereits im Haushaltsplan 2021 für 2021 veranschlagt, werden allerdings
voraussichtlich in 2022 erneuert. Über die Mindereinnahmen durch die
Beitragsentlastung wird in der Jahresrechnung (vsl. 2022) berichtet. Bei der
Ludwig-Dürr-Straße werden die Einnahmen zur Haushaltsplanung 2022 pauschal um
einen Betrag gekürzt, da der Umfang der Maßnahme und die Kosten, die auf die
Gehwege und mögliche Parkflächen entfallen, noch nicht bekannt sind.
Unabhängig von den
obigen Ausführungen und des Beschlussvorschlages der Verwaltung wird
ausdrücklich nicht ausgeschlossen, die Beiträge künftig auf das höhere
Niveau der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes anheben zu müssen. Die
Grundsätze der öffentlichen Finanzmittelbeschaffung sieht die Erhebung von
speziellen Entgelten vorrangig vor Steuererhöhungen.
2.) Weiterhin ist
zu prüfen, ob die Straßenbaubeitragssatzung dahingehend geändert werden kann,
dass die Beitragspflichtigen in einem Beteiligungsverfahren gemäß § 8a Abs. 4
KAG NRW in jedem Fall vor dem Beginn einer Baumaßnahme umfassend über
die Art und die voraussichtlichen Kosten der geplanten Baumaßnahme zu
informieren sind.
Gemäß § 8a Abs. 3
S. 1 KAG NRW wird die Stadt verpflichtet, soweit im Straßen- und Wegekonzept
beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine
verbindliche Anliegerversammlung der von dem Vorhaben betroffenen
Grundstückseigentümer durchzuführen. Gemäß § 8a Abs. 4 S. 1 KAG NRW kann von
der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 der Norm
abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme
handelt. Dann ist durch Beschluss der kommunalen Vertretung auf die
Durchführung der verbindlichen Versammlung zu verzichten und diese durch ein
anderes Beteiligungsverfahren zu ersetzen.
Fraglich ist
somit, ob in die Straßenbaubeitragssatzung eine Regelung aufgenommen werden
kann, wonach eine Anliegerversammlung auch bei geringfügigen Maßnahmen
verpflichtend durchzuführen ist.
Der Stadt steht in
Bezug auf die Durchführung einer Anliegerversammlung bei geringfügigen Straßenausbaumaßnahmen
ein Ermessen zu. Die Erstellung
eines Straßen- und Wegekonzeptes bildet dabei die Grundlage für die
verpflichtend durchzuführenden Versammlungen und soll die Transparenz über
geplante Baumaßnahmen und die damit verbundenen Kosten für die
Grundstückseigentümer erhöhen. Ziel und Zweck ist vor allem, die
Grundstückseigentümer gerade bei kostenintensiven Vorhaben frühzeitig zu
beteiligen. Der Begriff „geringfügig“ wird nicht näher erläutert. Dabei wird es
sich im Ergebnis wohl um Vorhaben handeln, denen vom Umfang der Maßnahme her
und/oder von dem mit ihnen verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung
zukommt, Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8a Rdnr. 16. In
Betracht kommt zum Beispiel der Austausch der Straßenbeleuchtung. Es ist davon
auszugehen, dass in solchen Fällen der überwiegende Teil der betroffenen
Grundstückseigentümer nicht auf eine Versammlung bestehen wird. Dies wäre in
solchen Fällen mit einem außer Verhältnis zu der Bedeutung und den Kosten des
Vorhabens stehenden Verwaltungsaufwand verbunden.
Im Übrigen handelt
es sich bei Absatz 4 der Norm um eine Ausnahmevorschrift, sodass – auch wenn
der Stadt bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ ein
gewisser Spielraum eingeräumt wird -, nicht davon auszugehen ist, dass diese
regelmäßig nach der Ausnahmevorschrift handelt. Auch entfällt die Beteiligung
der Bürger nicht gegenstandslos. Vielmehr ist ein anderes
Beteiligungsverfahren, beispielsweise ein elektronisches oder schriftliches
Anhörungsverfahren, durchzuführen.
Aus rechtlicher
Sicht kann eine solche Regelung in die Straßenbaubeitragssatzung aufgenommen
werden. Allerdings erscheint es wenig praktikabel, durch die Aufnahme einer
solchen Regelung die Durchführung einer Anliegerversammlung in jedem Fall
verpflichtend zu machen. Hierbei ist insbesondere der zusätzliche
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der nicht in Relation zu der Bedeutung
einer solchen Versammlung bei geringfügigen Straßenbaumaßnahmen stehen dürfte.
Bei geringfügigen
Straßenbaumaßnahmen wird daher vorgeschlagen, dass die Entscheidung über die
Form der Information der Anlieger der Bau- und Mobilitätsausschuss im
Einzelfall oder auch für mehrere vergleichbare Maßnahmen trifft (in erster
Linie Straßenbeleuchtungsmaßnahmen). Für die übrigen Straßenbaumaßnahmen ist
die Anliegerversammlung durch § 8 a KAG verbindlich vorgeschrieben und bedarf
keiner gesonderten Regelung oder Entscheidung.
3.) Zuletzt
beantragen die Fraktionen Die Linke und UWG Rheine die Straßenbaubeitragssatzung
dahingehend anzupassen ist, dass die Beitragspflichtigen auf die Möglichkeit
von Ratenzahlungen in geeigneter Form hingewiesen werden.
Die Verwaltung hat
bereits vor Inkrafttreten des § 8a KAG NRW den Anliegern auf Antrag
Ratenzahlungen und Stundung eingeräumt.
§ 8a KAG NRW
ermöglicht diverse Zahlungserleichterungen für die Zahlungspflichtigen, u.a.
die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Eine solche Regelung kann in die
Straßenbaubeitragssatzung eingefügt werden. Das Aufnehmen dieser Regelung in
die Satzung würde für die Betroffenen eine direkte Nachvollziehbarkeit
ermöglichen, ohne sich mit dem KAG auseinander setzen zu müssen. Gemäß § 8 Abs.
6 S. 6 KAG NRW kann die Satzung einer Gemeinde zur Ratenzahlung näheres
bestimmen. Die Stadt Rheine könnte im Zuge dessen Einzelheiten der Gewährung
der Ratenzahlung regeln, beispielsweise Mindestwerte festlegen oder eine
Staffelung für die Anzahl der zu gewährenden Jahresraten einführen.
Nach dem
Schnellbrief 167/2020 des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 07. April 2020 ist
mit der Einführung des § 8a KAG NRW keine zwangsläufige Änderung der
Mustersatzung erforderlich, allerdings können zur Präzisierung der Modalitäten
für Ratenzahlungen nach § 8a Abs. 6 KAG NRW neue Regelungen in die
Mustersatzung aufgenommen werden.
Eine weitere
Möglichkeit zur Umsetzung besteht darin, den Zahlungspflichtigen in dem
schriftlich zu
erteilenden Bescheid auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hinzuweisen. Diese
Möglichkeit bietet etwas mehr Flexibilität in der Handhabung und kann sofort
umgesetzt werden. Die Bauverwaltung hat einen entsprechenden Hinweis in die
Informationsschreiben und Bescheide aufgenommen.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag der Fraktionen UWG und Die Linke vom 6.12.2020
Anlage 2: Auszug Straßenbaubeitragssatzung mit Vergleich Mustersatzung