Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Betriebsausschuss der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage nimmt den wirtschaftlichen Zwischenbericht zum 1. Quartal 2021 zur Kenntnis.
Begründung:
Gesetzliche Grundlagen:
Die Anforderungen an die Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage für das
wirtschaftliche Berichtswesen ergeben sich aus den Vorgaben der EigVO NRW und
der Betriebssatzung. Zuständig für das Berichtswesen ist die Betriebsleitung.
Gemäß § 20 EigVO hat die Eigenbetriebsleitung den Bürgermeister und den
Betriebsausschuss jeweils einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendung sowie über die Ausführung des Vermögensplans
schriftlich zu unterrichten. Ebenso sind die Zwischenberichte gemäß § 7 EigVO
und auch § 7 der Betriebssatzung dem Kämmerer zuzuleiten.
Ziel des Berichtswesens:
Das Ziel des Berichtswesens besteht darin, der Betriebsleitung, der
Verwaltungsführung und den Zuständigen Ausschüssen (Betriebsausschuss/ Rat)
regelmäßig Informationen über den Vollzug und die voraussichtliche Entwicklung
des Budgets und somit die Möglichkeit zur Steuerung bei Abweichungen und
unvorhergesehenen Abweichungen ermöglicht.
Berichtsform:
Die Ausgestaltung der Zwischenberichte erfolgt in Anlehnung der Rahmenleitlinie
„Controlling und Berichtswesen“ der Stadt Rheine. Ausgehend vom jeweils
gültigen Wirtschaftsplan prüft die Betriebsleitung die buchhalterisch erfassten
Daten zum jeweiligen Quartalsstichtag. Mittels Hochrechnung der jeweiligen
Quartalszahlen, dem Abgleich mit den Umsetzungsständen der verschiedenen
Einzelprojekte und der Abwägung bekannter oder drohender Risiken werden die
Prognosezahlen für das Wirtschaftsjahr abgeglichen und, falls erforderlich,
angepasst.
Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der Ergebnisrechnung und der
Investitionsmaßnahmen mit einer Höhe von +/- 10 %, jedoch alle ab 50 T€
(bezogen auf einzelne Ertrags- oder Aufwandszeilen), sind darzustellen und zu
analysieren. Über die Berichterstattung geringerer Abweichungen entscheidet der
Berichtersteller (Betriebsleitung). Unabhängig von den (Quartals-)Stichtagen
ist die Betriebsleitung verpflichtet, bei wesentlichen Abweichungen oder
absehbaren Entwicklungen, welche zeitnah wichtige Entscheidungen erfordern,
auch unterjährig zu berichten. Der Jahresabschlussbericht erfolgt in Form des
geprüften und testierten Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes für
das jeweilig zurückliegende Geschäftsjahr.
Veröffentlichung:
Zwischenberichte und Jahresabschlüsse werden in digitaler Form über das
Gremieninformationssystem der Stadt Rheine den zuständigen Ausschüssen
bereitgestellt.
Anlage:
Zwischenbericht 1/2021