Betreff
Betriebswirtschaftlicher Quartalsbericht I/2021
Vorlage
244/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Betriebsausschuss der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage nimmt den wirtschaftlichen Zwischenbericht zum 1. Quartal 2021 zur Kenntnis.


Begründung:

 

Gesetzliche Grundlagen:
Die Anforderungen an die Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage für das wirtschaftliche Berichtswesen ergeben sich aus den Vorgaben der EigVO NRW und der Betriebssatzung. Zuständig für das Berichtswesen ist die Betriebsleitung. Gemäß § 20 EigVO hat die Eigenbetriebsleitung den Bürgermeister und den Betriebsausschuss jeweils einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendung sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Ebenso sind die Zwischenberichte gemäß § 7 EigVO und auch § 7 der Betriebssatzung dem Kämmerer zuzuleiten.

 

Ziel des Berichtswesens:
Das Ziel des Berichtswesens besteht darin, der Betriebsleitung, der Verwaltungsführung und den Zuständigen Ausschüssen (Betriebsausschuss/ Rat) regelmäßig Informationen über den Vollzug und die voraussichtliche Entwicklung des Budgets und somit die Möglichkeit zur Steuerung bei Abweichungen und unvorhergesehenen Abweichungen ermöglicht.

Berichtsform:
Die Ausgestaltung der Zwischenberichte erfolgt in Anlehnung der Rahmenleitlinie „Controlling und Berichtswesen“ der Stadt Rheine. Ausgehend vom jeweils gültigen Wirtschaftsplan prüft die Betriebsleitung die buchhalterisch erfassten Daten zum jeweiligen Quartalsstichtag. Mittels Hochrechnung der jeweiligen Quartalszahlen, dem Abgleich mit den Umsetzungsständen der verschiedenen Einzelprojekte und der Abwägung bekannter oder drohender Risiken werden die Prognosezahlen für das Wirtschaftsjahr abgeglichen und, falls erforderlich, angepasst.
Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der Ergebnisrechnung und der Investitionsmaßnahmen mit einer Höhe von +/- 10 %, jedoch alle ab 50 T€ (bezogen auf einzelne Ertrags- oder Aufwandszeilen), sind darzustellen und zu analysieren. Über die Berichterstattung geringerer Abweichungen entscheidet der Berichtersteller (Betriebsleitung). Unabhängig von den (Quartals-)Stichtagen ist die Betriebsleitung verpflichtet, bei wesentlichen Abweichungen oder absehbaren Entwicklungen, welche zeitnah wichtige Entscheidungen erfordern, auch unterjährig zu berichten. Der Jahresabschlussbericht erfolgt in Form des geprüften und testierten Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes für das jeweilig zurückliegende Geschäftsjahr.

Veröffentlichung:  Zwischenberichte und Jahresabschlüsse werden in digitaler Form über das Gremieninformationssystem der Stadt Rheine den zuständigen Ausschüssen bereitgestellt.


Anlage:

Zwischenbericht 1/2021