Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine
folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass
die Satzung der Stadt Rheine über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine
zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer
Aue, die am 10.7.2018 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen wurde, rechtswidrig
ist und hebt diese auf.
II. Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende
Satzung:
Satzung
der Stadt Rheine
über den
Anschluss- und Benutzungszwang
an eine
zentrale Fernwärmeversorgung
für das
Bebauungsplangebiet 339 –Eschendorfer
Aue
vom
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8, 9 und 41 Abs. 1
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung, in Verbindung mit § 16 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S.
1658), in der gültigen Fassung bis zum 31.10.2020 und ab 1.11.2020 in
Verbindung mit § 109 des Gesetzes
zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat
der Stadt Rheine durch Beschluss vom 29.6.2021 folgende Satzung über den
Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue vom beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1. Zur
Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen, umweltverträglichen und
gesamtwirtschaftlich kostengünstigeren Verwendung von Energie und zur
langfristigen Sicherung der Versorgung sowie zum Schutz des Klimas und der
natürlichen Ressourcen betreibt die Stadt Rheine durch die Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, im nachfolgenden Versorgungsunternehmen genannt,
ein zentrales Fernwärmenetz sowie eine Wärmeerzeugungsanlage zur Versorgung mit
Wärme als öffentliche Einrichtung.
2. Art
und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers
bestimmt die Stadt Rheine.
3. Wärmeverbrauchsanlagen
auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung
versorgt.
§ 2
Geltungsbereich
1. Der
räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das
Bebauungsplangebiet 339 und ist in dem beigefügten Lageplan durch Umrandung
(blau markiert) dargestellt. Der Plan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser
Satzung.
2. Die
in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten
entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie
für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch-
bzw. Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist
jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Anschluss-
und Benutzungsrecht
1. Jeder
Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen bebauten oder
bebaubaren Grundstücks ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 berechtigt
zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung angeschlossen
wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Fernwärmeleitung
angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Fernwärmeleitung in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
2. Ist
der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden oder sind hierfür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich,
kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Grundstückseigentümer sich bereiterklärt, neben dem Anschlusspreis auch die
entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu
tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.
Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, weggefallen,
so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.
3. Nach
dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die
Fernwärmeversorgungsanlagen haben der Grundstückseigentümer sowie sämtliche Bewohner
der Gebäude und sonstige Wärmeverbraucher das Recht, die benötigten Wärmemengen
aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).
4. Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf
privatrechtlicher Grundlage und wird durch Versorgungsverträge mit dem
Versorgungsunternehmen geregelt. Die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses
richten sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung
mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 in der jeweils geltenden Fassung
und den Ergänzenden Bestimmungen für die Fernwärmeversorgung des
Versorgungsunternehmens.
§ 4
Anschluss-
und Benutzungszwang
1. Jeder Grundstückseigentümer ist im Bereich dieser Satzung verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, an die zentrale Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere
Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude
anzuschließen.
2. Auf
Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist
der gesamte Bedarf an Wärme - einschließlich der Warmwasserzubereitung -
ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung
obliegt den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten sowie sämtlichen
Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.
3. Auf
den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau von Anlagen zur
Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder
Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, nicht gestattet.
4. Soweit
elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder
Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum
kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z.B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt
werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung.
§ 5
Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang
1. Eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit
der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Fernwärmeversorgung aus
schwerwiegenden Gründen auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
2. Eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt
Rheine zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu
begründen. Über den Antrag wird nach Anhörung des Versorgungsunternehmens
entschieden.
3. Die
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet
erteilt und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sobald die
Voraussetzungen für die Befreiung entfallen sind, hat der Begünstigte dies der
Stadt Rheine unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Beschränkung
der Benutzungspflicht
Die Verpflichtung zur Benutzung kann auf
einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden, soweit der
Grundstückseigentümer den Wärmebedarf unter Nutzung emissionsfrei erzeugter
regenerativer Energiequellen decken will, dies für die öffentliche
Wärmeversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Der nicht auf diese Weise gedeckte Wärmebedarf ist durch die
öffentliche Wärmeversorgung zu decken. § 5 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 7
Antragstellung
Die
Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie
dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Versorgungsunternehmen zu
beantragen. Der Antrag muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag zur
Baugenehmigung gestellt werden.
§ 8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen
in Grundstücken und Gebäuden sind nach den Bedingungen des Versorgungsvertrages
mit dem Versorgungsunternehmen auszuführen.
§ 9
Prüfungsrecht,
Meldepflicht
1. Die Stadt
hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der
Fernwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen
Grundstücks durch das Versorgungsunternehmen sowie deren Beauftragte prüfen zu
lassen. Zu diesem Zweck und zur sonstigen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
nach dieser Satzung ist den Beauftragten der Stadt und des
Versorgungsunternehmens, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, von den
Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 2 ungehinderter Zugang zu allen Anlagen zu
gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Die
angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt
oder dem Versorgungsunternehmen unverzüglich jede Beschädigung der
Anschlussanlage mitzuteilen.
§ 10
Zwangsmittel
1. Die Stadt Rheine kann zur
Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für
den Einzelfall erlassen.
2. Für die Erzwingung der nach dieser Satzung
vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in
seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Haftung
1. Wird die Stadt durch höhere
Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder
teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur
Beseitigung der Hindernisse.
2. Die Stadt haftet nicht für
Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlagen infolge von höherer Gewalt
hervorgerufen werden.
3. Die Lieferung von
Wärmeenergie kann von der Stadt wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten
nach vorheriger Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.
4. Die Stadt haftet für Schäden,
die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben,
nur dann, wenn sie von einer Person, die für die Stadt verantwortlich ist,
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
5. Durch Vornahme oder Unterlassung
der Prüfung der Abnehmeranlage (§ 9 der Satzung) und durch ihren Anschluss an
das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt die Stadt keine Haftung, es sei
denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Stadt
oder ihres Bediensteten zurückzuführen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Satz 1
die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, nicht an die zentrale Fernwärmeversorgung anschließt, obgleich das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist,
2. § 4 Abs. 1 Satz 2
auf einem Grundstück, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, in denen Heizwärme benötigt wird, nicht jedes Gebäude anschließt,
3. § 4 Abs. 2
auf Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, den gesamten Bedarf an Wärme – einschließlich der Warmwasserzubereitung – nicht ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz deckt,
4. § 4 Abs. 3
auf den anschlusspflichtigen Grundstücken Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie errichtet,
5. § 5 Abs. 2
einen Antrag auf Befreiung nicht rechtzeitig stellt,
6. § 7
die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz nicht beim Versorgungsunternehmen beantragt,
7. § 9 Abs. 1
den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens in Wahrnehmung der ihnen in dieser Satzung erteilten Rechte und Pflichten den ungehinderten Zugang zu allen Anlagen verweigert und/oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
8. § 9 Abs. 2
der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen nicht unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.8.2018
in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt am 10.7.2018 beschlossene
Satzung der Stadt Rheine über
den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue rückwirkend zum 1.8.2018 außer Kraft.
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Begründung:
In der Präambel der unter I genannten Satzung, die vom Rat der Stadt Rheine am 10.7.2018 beschlossen wurde, ist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO das Datum des betreffenden Ratsbeschlusses nicht angegeben.
Sofern zwingende Formvorschriften der BekanntmVO nicht beachtet werden, ist eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung regelmäßig zu verneinen. Eine Heilung dieses Mangels tritt auch nach Ablauf eines Jahres nicht ein, da ein solcher Mangel hiervon nach § 7 Abs. 6 b GO NRW durch Zeitablauf ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Gemeinde steht aber in den Grenzen des Rückwirkungsverbots die Möglichkeit offen, die Satzung durch fehlerfreies (ggf. rückwirkendes) Satzungsrecht zu ersetzen und den Fehler auf diesem Wege zu heilen.
Die Satzung kann nach geltender Rechtsprechung rückwirkend in Kraft treten.
Die zu beschließende Satzung entspricht inhaltlich der Satzung, die vom Rat am 10.7.2018 beschlossen wurde. Sie wird nach Beschluss unter Beachtung der Verfahrens- und Formvorschriften öffentlich bekanntgemacht. In der Präambel gibt es im Vergleich zur bisherigen Satzung eine Ergänzung hinsichtlich der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese ergab sich bis zum 31.10.2020 aus § 16 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S. 1658) und ab 1.11.2020 aus § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).