Betreff
Satzung der Stadt Rheine über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue
Vorlage
270/21
Aktenzeichen
5.80 - stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.     Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass die Satzung der Stadt Rheine über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue, die am 10.7.2018 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen wurde, rechtswidrig ist und hebt diese auf.

 

II.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Stadt Rheine

über den Anschluss- und Benutzungszwang

an eine zentrale Fernwärmeversorgung

für das Bebauungsplangebiet  339 –Eschendorfer Aue

vom  

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 16 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S. 1658), in der gültigen Fassung bis zum 31.10.2020 und ab 1.11.2020 in Verbindung mit § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020  (BGBl. I S. 1728), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 29.6.2021 folgende Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue vom                        beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

1.    Zur Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen, umweltverträglichen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigeren Verwendung von Energie und zur langfristigen Sicherung der Versorgung sowie zum Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen betreibt die Stadt Rheine durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, im nachfolgenden Versorgungsunternehmen genannt, ein zentrales Fernwärmenetz sowie eine Wärmeerzeugungsanlage zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung.

 

2.    Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadt Rheine.

 

3.   Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt.

  

 

 

§ 2

Geltungsbereich

 

1.   Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Bebauungsplangebiet 339 und ist in dem beigefügten Lageplan durch Umrandung (blau markiert) dargestellt. Der Plan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

 

2.    Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

  

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

1.    Jeder Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Fernwärmeleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Fernwärmeleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.

 

2.    Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind hierfür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereiterklärt, neben dem Anschlusspreis auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten. Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, weggefallen, so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.

 

3.    Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen haben der Grundstückseigentümer sowie sämtliche Bewohner der Gebäude und sonstige Wärmeverbraucher das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).  

 

4.    Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage und wird durch Versorgungsverträge mit dem Versorgungsunternehmen geregelt. Die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses richten sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 in der jeweils geltenden Fassung und den Ergänzenden Bestimmungen für die Fernwärmeversorgung des Versorgungsunternehmens.

  

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

 

1.   Jeder Grundstückseigentümer ist im Bereich dieser Satzung verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, an die zentrale Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist.  

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.

 

2.    Auf Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wärme - einschließlich der Warmwasserzubereitung - ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.

 

3.    Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau von Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, nicht gestattet.

  

4.    Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z.B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung.

  

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

1.   Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Fernwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

 

2.    Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Rheine zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Über den Antrag wird nach Anhörung des Versorgungsunternehmens entschieden.

 

3.   Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sobald die Voraussetzungen für die Befreiung entfallen sind, hat der Begünstigte dies der Stadt Rheine unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 6

Beschränkung der Benutzungspflicht

 

Die Verpflichtung zur Benutzung kann auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden, soweit der Grundstückseigentümer den Wärmebedarf unter Nutzung emissionsfrei erzeugter regenerativer Energiequellen decken will, dies für die öffentliche Wärmeversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Der nicht auf diese Weise gedeckte Wärmebedarf ist durch die öffentliche Wärmeversorgung zu decken. § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

  

§ 7

Antragstellung

 

Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Versorgungsunternehmen zu beantragen. Der Antrag muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt werden.

 

§ 8

Abnehmeranlagen

 

Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden sind nach den Bedingungen des Versorgungsvertrages mit dem Versorgungsunternehmen auszuführen.

  

§ 9

Prüfungsrecht, Meldepflicht

 

1.   Die Stadt hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Fernwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch das Versorgungsunternehmen sowie deren Beauftragte prüfen zu lassen. Zu diesem Zweck und zur sonstigen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ist den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, von den Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 2 ungehinderter Zugang zu allen Anlagen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

2.   Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitzuteilen.

  

§ 10

Zwangsmittel

 

1.   Die Stadt Rheine kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

2.   Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 11

Haftung

 

1.    Wird die Stadt durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.

 

2.    Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlagen infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.

 

3.    Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.

 

4.    Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie von einer Person, die für die Stadt verantwortlich ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

 

5.    Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage (§ 9 der Satzung) und durch ihren Anschluss an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt die Stadt keine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Stadt oder ihres Bediensteten zurückzuführen.

 

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Satz 1

die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, nicht an die zentrale Fernwärmeversorgung anschließt, obgleich das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist,

2.  § 4 Abs. 1 Satz 2

auf einem Grundstück, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, in denen Heizwärme benötigt wird, nicht jedes Gebäude anschließt,

3.  § 4 Abs. 2

auf Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, den gesamten Bedarf an Wärme – einschließlich der Warmwasserzubereitung – nicht ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz deckt,

4.  § 4 Abs. 3

auf den anschlusspflichtigen Grundstücken Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie errichtet,

5.  § 5 Abs. 2

einen Antrag auf Befreiung nicht rechtzeitig stellt,

6.  § 7

die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz nicht beim Versorgungsunternehmen beantragt,

7.  § 9 Abs. 1

den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens in Wahrnehmung der ihnen in dieser Satzung erteilten Rechte und Pflichten den ungehinderten Zugang zu allen Anlagen verweigert und/oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,

8.  § 9 Abs. 2

der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen nicht unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitteilt.

  

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

  

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.8.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt am 10.7.2018 beschlossene Satzung der Stadt Rheine über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue rückwirkend zum 1.8.2018 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 



 

Begründung:

 

In der Präambel der unter I genannten Satzung, die vom Rat der Stadt Rheine am 10.7.2018 beschlossen wurde,  ist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO das Datum des betreffenden Ratsbeschlusses nicht angegeben.

 

Sofern zwingende Formvorschriften der BekanntmVO nicht beachtet werden, ist eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung regelmäßig zu verneinen. Eine Heilung dieses Mangels tritt auch nach Ablauf eines Jahres nicht ein, da ein solcher Mangel hiervon nach § 7 Abs. 6 b GO NRW durch Zeitablauf ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Gemeinde steht aber in den Grenzen des Rückwirkungsverbots die Möglichkeit offen, die Satzung durch fehlerfreies (ggf. rückwirkendes) Satzungsrecht zu ersetzen und den Fehler auf diesem Wege zu heilen.

 

Die Satzung kann nach geltender Rechtsprechung rückwirkend in Kraft treten.

 

Die zu beschließende Satzung entspricht inhaltlich der Satzung, die vom Rat am 10.7.2018 beschlossen wurde. Sie wird nach Beschluss unter Beachtung der Verfahrens- und Formvorschriften öffentlich bekanntgemacht. In der Präambel gibt es im Vergleich zur bisherigen Satzung eine Ergänzung hinsichtlich der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese ergab sich bis zum 31.10.2020 aus § 16 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S. 1658) und ab 1.11.2020 aus § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020  (BGBl. I S. 1728).