I. Grundsatzbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Grundsatzbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz stimmt dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157, Kennwort: „Bergstraße/Lambertiring“ zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einleitung des Änderungsverfahrens vorzubereiten unter Einbeziehung von Vorgaben bezüglich des Baumschutzes.
Begründung:
Seitens des
Eigentümers des Grundstücks Lambertiring 18 ist der Wunsch geäußert worden, die
vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen einer Nachverdichtung zu erweitern
(s. Anlage 3). Vor dem Hintergrund, dass es in der Ortslage Altenrheine derzeit
keine kurzfristig mobilisierbaren Flächen für Wohnbebauungsangebote gibt, es
sich um eine Innenentwicklung gemäß den Zielen der Stadtentwicklung handelt und
das Vorhaben städtebaulich verträglich erscheint, bewertet die Stadtverwaltung
dieses Ansinnen grundsätzlich positiv.
Das in Frage
stehende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 157,
Kennwort: „Bergstraße/Lambertiring“.
Das betreffende
Grundstück weist entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan eine Größe von
ca. 4.100 m² auf. Das ausgewiesene Baufeld ist ca. 1.750 m² groß. Dies
entspricht rein rechnerisch einer GRZ von 0,43. Tatsächlich ist im
Bebauungsplan jedoch nur eine GRZ von 0,2 + 20% für Garagen, Stellplätze,
Zufahrten etc. festgesetzt. Bezogen auf die Grundstücksfläche sind somit
Wohngebäude mit einer Grundfläche von maximal 820 m² möglich. Der aus dem Jahre
1998 stammende Bebauungsplan enthält damit ein deutliches Missverhältnis
zwischen der festgesetzten überbaubaren Fläche und der durch die Baugrenzen
vorgezeichneten Bebauungsmöglichkeit. Zusätzlich sind die Baufelder im
Bebauungsplan für eine Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern ungünstig
geschnitten (s. Anlage 2).
Der vorgetragene
Wunsch nach einer Erweiterung und Veränderung der Lage der Baufelder entspricht
damit dem städtebaulichen Ziel, vor Neuausweisung von Wohnbauflächen im
Freiraum, Nachverdichtungsmaßnahmen in bestehenden Wohnquartieren
durchzuführen.
Im vorliegenden Fall
befindet sich auf dem Grundstück ein erheblicher Baumbestand, der bei einer
möglichen Erweiterung der zu überbauenden Fläche beachtet werden sollte. Dieser
Baumbestand ist bereits von für Baumschutz zuständigen Sachbearbeiter
untersucht worden (s. Anlage 4).
Inhaltlich kommt die Analyse zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung des Erhaltungsgebotes für
den etwa 10 – 15 m nordwestlich der geschlossenen Baumgruppe einzeln stehenden
Bergahorn für vertretbar gehalten wird. Dieser etwa 40- 50 Jahre alte,
zweistämmig gewachsene Bergahorn ist bereits als mittelstark geschädigt zu
beurteilen und zeigt erkennbare Vitalitätsdefizite, beginnende Totholzbildungen
und eine deutliche Auflichtung der Krone. Der Verlust dieses Baumes müsste
durch Ersatzanpflanzungen kompensiert werden.
Die geschlossene
Baumgruppe südlich der bestehenden Grundstückszufahrt besteht aus 4 Stieleichen
mit Stammumfängen von ca. 160 – 250 cm, wovon 2 Bäume noch im Randbereich der
städtischen Straßenparzelle stehen, und einer Rotbuche mit einem Stammumfang
von ca. 270 m. Im Bebauungsplan ist an der Straßenseite südlich stehend noch
ein weiterer Bestandsbaum dargestellt und mit einem Erhaltungsgebot
festgesetzt. Dieser Baum (nach Angabe im Baumkataster eine weitere Rotbuche)
ist nicht mehr existent. Wann und warum diese Buche entfernt wurde, ist nicht
bekannt. Gem. textlicher Festsetzung des Bebauungsplanes muss hier an selber
Stelle noch eine Ersatzanpflanzung eines artgleichen Baumes durchgeführt
werden.
In den Planentwürfen
des Antragsstellers (s. Anlage 3) ist die Lage der mit Erhaltungsgebot
festgesetzten Bäume offensichtlich nicht korrekt eingezeichnet. Südlich der
Baumgruppe besteht in Realität ein größerer Abstand zu dem bebauten Grundstück
Lambertiring 20. Die Errichtung eines Wohngebäudes in Straßennähe ist deshalb
mit einem ausreichenden Abstand zu der zu schützenden Baumgruppe möglich. Im
Gegenzug ist jedoch nördlich der Baumgruppe nicht mehr ausreichend Raum für die
Errichtung zweier freistehender Einfamilienhäuser; eine Doppelhausbebauung ist
jedoch realisierbar.
In dem als Anlage
beigefügten Lageplan (Anlage 5) sind die Baumstandorte, wie sie im städtischen
Baumkataster erfasst sind und die von Bebauung unbedingt frei zu haltende
Fläche im Bereich der geschützten und
der zu erhaltenden Baumgruppe dargestellt (Bereich innerhalb der blau
gestrichelten Linie). An der Nordseite der Baumgruppe besteht in einem geringen
Abstand zum Stammfuß der zum Großteil noch im Straßenraum stehenden Alteiche
bereits eine asphaltierte Hofzufahrt. Künftig sollte mit der Zufahrt ein
Abstand von mind. 2,50 m zum Stammfuß dieser Eiche eingehalten werden. Diese
neue Zufahrt könnte dann noch innerhalb des von Bebauung frei zu haltenden Schutzbereiches liegen. Der dargestellte
Schutzbereich ist verbindlich in die ggf. durchzuführende Bebauungsplanänderung
zu übernehmen.
Auswirkungen auf
den kommunalen Klimaschutz
Bei Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2 erhöhen durch
§
Erhöhung des Verkehrsaufkommens (Zunahme der Zahl der Wohneinheiten im
Quartier)
§
Herstellung
und Transport von Baustoffen für die neu zu errichtenden Gebäude
Das
Bauleitplanverfahren hat das Ziel, das vorhandene Quartier wohnverträglich zu
verdichten. Die vorhandene technische und soziale Infrastruktur kann durch die
potentiellen Bewohner mitgenutzt werden. Eine Alternative zur Bereitstellung
von Wohnbauflächen ist der Verbrauch von freiem Landschaftsraum durch Überplanung
z.B. von Ackerflächen, die meist am Siedlungsrand gelegen sind.
Die
Nachverdichtung eines bestehenden Wohnquartiers trägt deshalb dazu bei, längere
PKW- und Transportanfahrtswege zu einem weiter entfernt liegenden
Alternativstandort zu vermeiden. Tendenziell trägt die Realisierung der
Nachverdichtung im Bereich Lambertiring deshalb dazu bei, den CO2 - Ausstoß durch motorisierten
Individualverkehr bzw. gewerblichen Transportverkehr nicht zu vergrößern.
Ein weiterer klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung.
Versiegelung führt zu
§ einer Reduzierung der
Grundwasserneubildung
§ einer Verringerung der Rückhaltung von
Niederschlagswasser (Erhöhung von Starkregenereignissen)
§ einem Verlust klimaausgleichender
Vegetationsflächen (Verringerung von Kalt- und Frischluft, Temperaturausgleich)
Der maßgebliche Faktor für den Grad der Versiegelung stellt
die Grundflächenzahl –GRZ – dar. Der bisher im Bebauungsplan festgesetzte Wert
von 0,2 + 20% für Stellplätze, Garagen, Zufahrten etc. wird erhöht. Die Auswirkungen
auf das Mikroklima sind auf Grund der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand in
der Nähe von landwirtschaftlichen Flächen gering anzusetzen.
Für die Überplanung von Baumstandorten werden entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine Ersatzanpflanzungen im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung festgesetzt.
Aufgrund der beschriebenen Größenordnungen ist insgesamt nach Umsetzung der Planung nicht mit einer erheblich erhöhten CO2 Produktion sowie erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu rechnen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Auszug Bebauungsplan 157, Kennwort: „Bergstraße/Lambertiring“
Anlage 3 Nachverdichtung städtebauliches Konzept Eigentümer
Anlage 4: Untersuchung Baumstandorte
Anlage 5: Luftbild