Betreff
Beschluss Arbeitsprogramm und Prioritätensetzung Bauleitplanung im Produkt Stadtplanung 5.10 für 2021
Vorlage
289/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.         Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt die Arbeitsplanung des Produktes Stadtplanung 2021 inklusive der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Prioritätensetzung und beauftragt die Verwaltung, diese gemäß den Vorgaben umzusetzen.

 

2.         Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, dass die Arbeitsplanung des Produktes Stadtplanung auf Grundlage der in dieser Vorlage festgelegten Vorgehensweise zukünftig jährlich fortzuschreiben und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

3.         Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, dass die derzeitige personelle Ausstattung in der Stadtplanung zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben perspektivisch aufrecht zu erhalten ist und beauftragt die Verwaltung entsprechende Regelungen und Maßnahmen vorzubereiten und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorzulegen.

 


Begründung:

 

Die Anforderungen an das Arbeitsprogramm 2021 und die perspektivische Arbeitsplanung im Produkt Stadtplanung - und hier im „Kerngeschäft“ der Bauleitplanung - ergeben sich aus den Determinanten / „Stellschrauben“

 

·         Aufgaben und Projekte,

·         Personelle Ressourcen und

·         Prioritätensetzungen bei der Bearbeitung.

 

A.      Planungsaufwand in den Projekten der Bauleitplanung

 

Die zu erbringenden Planerleistungen in den einzelnen Projekten der Bauleitplanung wurden als Vorausschätzung des jeweilig anfallenden Stundenaufwands auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) ermittelt.

 

Die Planungsleistungen der städtischen Planerinnen und Planer umfassen zum einen:

 

·         die Grundleistungen Bebauungsplan (Vorentwurf, Entwurf, Rechtsplan) und

·         Je nach Verfahren zusätzliche besondere Leistungen (Änderung bzw. Berichtigung FNP, Bearbeitung der Umweltbelange)

 

Hinzu kommen je nach Verfahren Leistungen für Fachgutachten (z. B. Artenschutz, Boden//Versickerung/Altlasten, Schall/Immission etc.), für die externe Fachplaner beauftragt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Betrachtung.

 

Sofern z. B. bei Verfahren Dritter (privat angestoßene Entwicklungen) Planungsleistungen durch externe Planungsbüros erbracht werden, werden die Planungsleistungen mit einem Schlüssel von 50% zu 50% anteilig eingerechnet.

 

Zum anderen sind von den städtischen Planern mit dem jeweiligen Projekt verbundene, nicht delegierbaren Verwaltungs- und Verfahrensleistungen zu erbringen. Auch diese werden anteilig in den Arbeitsaufwand eingerechnet. Diese können nicht an Dritte vergeben werden.

 

Die Ermittlung wurde für alle mit Stichtag 01.01.2021 in der Bauleitplanung laut Arbeitsprogramm in Bearbeitung befindliche und anstehende Projekte durchgeführt (Anlage 1).

 

 

 

B.      Personelle Ressourcen in der Stadtplanung

 

Maßgeblich für die Leistbarkeit des ermittelten Aufwandes sind die in der Stadtplanung zzt. und zukünftig vorhandenen Planerstellen. Die Verfügbarkeit von Zuarbeiten der Zeichner und Verwaltungskräfte ist im Grundsatz gegeben und daher herausgerechnet.

 

Eine Vollzeit-Planerstelle (39 Std./Woche) umfasst – nach Abzug von Urlaubszeiten, durchschnittlichen Krankentagen und nicht projektbezogenen Arbeiten - rd. 1.280 Stunden je Vollzeit-Planerstelle im Jahr für die Projektarbeit.

 

Diese Stundenzahl bildet die Grundlage für die je Projekt ermittelten Stellenanteile (siehe Anlage 1, z. B. A 18 Damloup rd. 1,45 Planerstellen, verteilt auf 2021 1,02 und 2022 0,44).

 

Neben den Aufgaben der Verfahrensdurchführung in der Bauleitung – Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen und Änderungen des Flächennutzungsplanes – sind in der Stadtplanung verschiedene Daueraufgaben und Sonderprojekte zu bearbeiten. Diese sind in der Vorlage Nr. 110/21 zum Arbeitsprogramm detailliert aufgeführt.

 

Sowohl in der Rückschau der letzten Jahre als auch aufgrund der aktuell (2021) bzw. perspektivisch (bis 2025) anstehenden Aufgaben ergibt sich in der Bearbeitung der jeweiligen Bereiche Bauleitplanung einerseits und Daueraufgaben/Sonderprojekte andererseits für die Planer und Planerinnen ein Verhältnis von ca. 50 zu 50. D. h., dass ca. 50% der Projekt-Leistungen in der Stadtplanung auf die Bearbeitung von Bauleitplanverfahren entfallen (können).

 

 

B.I     Ermittlung der personellen Planerressourcen für 2021

In der Stadtplanung gibt es zzt. insgesamt 8,5 Planerstellen, davon zwei befristet und mit dem Schwerpunkt Daueraufgabe WE- bzw. Nachverdichtungsbebauungspläne. Im Laufe des Jahres 2021 wird nach aktuellem Stand eine Stelle in der Stadtplanung aufgrund Altersteilzeit und KW-Vermerk ab Oktober wegfallen (dann 7,5). Bei einzelnen Vollzeitstellen sind Stundenreduzierungen zu beachten.

 

Bei einem Anteil von 50% für die Bauleitplanverfahren stehen in 2021 umgerechnet rd. 4,3 Vollzeit-Planerstellen für die Bauleitplanung zur Verfügung.

 

 

B.II    Perspektivische Planerressourcen Bauleitplanung bis 2025

Im Laufe des Jahres 2022 wird es nach aktuellem Stand weiterhin 7,5 Planerstellen geben. Bei einem ungefähr gleichbleibenden Anteil der Bauleitplanung an der Projektarbeit (ca. 50%) stehen dann noch umgerechnet 3,75 Vollzeit-Planerstellen zur Verfügung.

 

In 2023 fällt ab August eine weitere Stelle aufgrund Altersteilzeit und KW-Vermerk weg, zudem laufen die zwei befristeten Stellen zum September aus (dann 4,5 Planerstellen). Daraus ergibt sich für die Bauleitplanung ein Volumen von rd. 3 Voll-Zeit-Planerstellen.

 

Ab 2024 stehen dann noch 4,5 Stellen zur Verfügung, dies entspricht dann rd. 2,25 Vollzeit-Planerstellen.

 

 

C.      Prioritätensetzungen in der Bauleitplanung

 

Schon in den vergangenen Jahren wurden sowohl für die Wohnbaulandentwicklung als auch für die Schaffung von Gewerbeflächenangeboten Prioritäten gesetzt und auch politisch erörtert und beschlossen – im Bereich Wohnbauland in 2015 (Vorlage „Konzept zur strategi­schen Wohnbauflächenentwicklung“ 205/15), bei den Gewerbeflächen in 2017 (Vorlage „Gewerbeflächenpotentiale und –entwicklung“ 303/17).

 

Auf diesen Grundlagen wurde das Arbeitsprogramm Stadtplanung jährlich fortgeschrieben und dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zur Kenntnis gegeben. Die Kriterien der zugrunde liegenden Festlegungen sind jedoch in der Rückschau zum Teil nicht vollständig transparent nachvollziehbar und haben sich insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Umsetzbarkeit einzelner Flächenentwicklungen als zu unflexibel erwiesen.

 

Das Festhalten an einer einmal festgelegten Reihenfolge führte im Einzelfall dazu, dass bei bestimmten Projekten sehr viel Aufwand betrieben wurde, personelle Ressourcen gebunden wurden und dennoch kein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen war (Beispiel Schultenstraße Ost).

 

Zudem mangelte es der Aufstellung an einem nachvollziehbaren Abgleich mit den personellen Ressourcen im Produkt, so dass sich auch im Verfahren bzw. in Vorbereitung befindliche Entwicklungen z. T. zeitlich verschoben haben, was hier und da zu einer Unzufriedenheit in Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit geführt hat.

 

Hinzu kommt, dass sich durch die Ergebnisse der aktuellen Untersuchungen zum Wohnraumversorgungskonzept und zum Gewerbeflächenentwicklungskonzept neue bzw. klarere Entwicklungsziele und daraus resultierende Notwendigkeiten ergeben haben. Im Kern geht es bei der Wohnraumversorgung um die Schaffung von Angeboten für ausreichend, bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraum (siehe Vorlage zum WRVK 287/21), bei den Gewerbeflächenangeboten geht es v. a. darum, als Kommune handlungsfähig zu bleiben und unter den heutigen Bedingungen Flächen für Bestandserweiterungen und Neuansiedlungen von Betrieben zu mobilisieren (siehe Sachstandsbericht GFEK, Vorlage 283/21).

 

 

C.I     Bewertungskriterien für eine Prioritätensetzung

Daher schlägt die Verwaltung vor, zukünftig im Zusammenhang mit der Aufstellung des Arbeitsprogrammes Stadtplanung Prioritäten der Entwicklung zu erarbeiten und jährlich fortzuschreiben:

 

Für den Bereich Wohnbaulandentwicklung schlagen wir eine Prioritätensetzung anhand folgender Kriterien und Wertigkeiten vor (vgl. auch Wohnraumversorgungskonzept, Vorlage 287/21):

 

·         Eigentum in der Abstufung

            städtische Flächen (3 Punkte)

            sichergestellte Verfügbarkeit (2 Punkte)

            Verfügbarkeit nicht geklärt (1 Punkt)

 

·         Umsetzbarkeit / Aufwand / Nutzen in der Abstufung

            Grundsatzfragen fachlich und sachlich geklärt, positives Verhältnis Aufwand zu Nut-
            zen (3 Punkte),

            Grundsatzfragen fachlich / sachlich klärbar, ausgewogenes Verhältnis Aufwand zu
            Nutzen (2 Punkte)

            Grundsatzfragen offen, kritisches Verhältnis Aufwand zu Nutzen (1 Punkt)

 

·         Lage im Stadtgebiet in der Abstufung

            Innerhalb des Siedlungsgefüges / Innenentwicklung (3 Punkte)

            integrierter Standort in Siedlungsrandlage (2 Punkte)

            Außenentwicklung (1 Punkt)

 

·         Konzept in der Abstufung

            abgestimmtes Gesamtkonzept gemäß den Zielen der Stadtentwicklung (3 Punkte)

            Gesamtkonzept in Bearbeitung (2 Punkte)

            Konzeption offen (1 Punkt)

 

Für den Bereich Gewerbeflächenentwicklung schlagen wir in Abstimmung mit der EWG Rheine eine entsprechende Prioritätensetzung anhand der aufgeführten Kriterien und Wertigkeiten vor. Lediglich bei der Frage Lage/Standort sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine abweichende Vorgabe wie folgt gemacht werden (vgl. auch Gewerbeflächenentwicklungskonzept, Vorlage 283/21):

 

·         Standortbewertung Gewerbe in der Abstufung

            Standort im gewerblichen Zusammenhang mit vorhandener Anbindung an die örtliche
            und überörtliche Infrastruktur (3 Punkte)

            Standort mit vorhandener Anbindung an die örtliche und überörtliche Infrastruktur
            (2 Punkte)

            Standort ohne gewerblichen Zusammenhang und Anbindung an die örtliche und
            überörtliche Infrastruktur (1 Punkt)

 

Sonderprojekte werden in Anlehnung an die Kriterien einzelfallbezogen bewertet.

 

Sollten sich im Rahmen der Beratung zum Wohnraumversorgungskonzept und zum Gewerbeflächenkonzept andere Kriterien ergeben, wird dies im nächsten Jahr angepasst.

 

Die anteilige Gewichtung zwischen der Entwicklung von Wohnbauland, Gewerbeflächen oder Sonderprojekten wird sich in den Jahren 2021 und 2022 und mutmaßlich auch perspektivisch in folgenden Größenordnungen verteilen:

 

·         2,5 bis 2,8 Vollzeit-Planerstellen Wohnflächenentwicklung (ca. 60%)

·         1,2 bis 1,5 Vollzeit-Planerstellen Gewerbeflächenentwicklung (ca. 30%)

·         0,3 bis 0,5 Vollzeit-Planerstellen Sonderprojekte (ca. 10%)

 

 

Die tatsächliche Umsetzung ist immer jahresabhängig, jedoch soll diese Vorgabe im Einzelfall in die Entscheidung über eine Priorisierung miteinfließen.

 

 

C.II    Bewertungskonzept – Einstufung der Flächenpotentiale

Um eine klare, handhabbare Priorisierung vornehmen zu können, schlägt die Verwaltung eine Abstufung in insgesamt fünf Kategorien bzw. Prioritätsstufen vor:

 

·         Priorität 1 – 12 Punkte

·         Priorität 2 – 10 bis 11 Punkte

·         Priorität 3 – 8 bis 9 Punkte

·         Priorität 4 – 6 bis 7 Punkte

·         Priorität 5 – 4 bis 5 Punkte

 

Im Abgleich mit den für das jeweilige Jahr vorgesehenen Projekten / Entwicklungen, den erforderlichen Arbeits-/Verfahrensschritten und daraus resultierenden Stundenaufwendungen sowie den verfügbaren personellen Ressourcen erarbeitet die Verwaltung jährlich einen Vorschlag, welche Entwicklungen prioritär zu bearbeiten sind bzw. welche Flächen zunächst zurückgestellt werden.

Um insbesondere bei der Wohnbaulandentwicklung eine ausgewogene Schwerpunktsetzung auch in den Bezirken bzw. Ortsteilen zu ermöglichen, wird im Einzelfall geprüft, welche Fläche bezirks- bzw. ortsteilbezogen die relativ höchste Priorität erreicht. Dazu wird auf das Wohnraumversorgungskonzept verwiesen.

 

 

D.      Arbeitsplanung Bauleitplanung für 2021, 2022 und Vorschau

 

Für die Arbeitsplanung ergibt sich aus den ermittelten Planungsaufwänden (A.), zur Verfügung stehenden Ressourcen (B.) und Prioritätenvorgaben (C.) folgende Arbeitsplanung.

 

D.I     Arbeitsplanung 2021

Mit Stichtag 01.01.2021 im Abgleich mit dem Stand Mai 2021 befinden sich zzt. insgesamt 22 Bebauungspläne im Verfahren, z. T. verbunden mit Änderungen des Flächennutzungsplanes. Es ist vorgesehen, ca. 16 dieser Verfahren in diesem Jahr abzuschließen, für sechs Verfahren ist davon auszugehen, dass Teilleistungen in 2022 anfallen (siehe Anlage 1).

 

Diese Verfahren binden in 2021 bereits ca. 3 der ca. 4,3 zur Verfügung stehenden Vollzeit-Planerstellen.

 

Von den noch nicht eingeleiteten Verfahren können nach aktuellem Stand elf (Kategorie B in Vorbereitung) bis dreizehn Projekte (zwei Projekte aus der Kategorie C Perspektivplanung) den Prioritäten 1 bis 3 zugeordnet werden bzw. sind aufgrund von Sachzwängen im Einzelfall in diesem Jahr zu beginnen.

Dieses Volumen von insgesamt 33 bis 35 Verfahren übersteigt das Volumen der letzten Jahre (i. d. R. bis zu 30 Verfahren/Jahr) leicht.

 

Für die neu gestarteten Verfahren würden weitere 1,32 Vollzeit-Planerstellen gebunden, so dass für 2021 ein Gesamtvolumen von 4,31 Vollzeit-Planer-stellen erforderlich wird. Damit sind die vorhandenen Ressourcen (4,3 Vollzeit-Planerstellen bzw. 8,5 Planerstellen gesamt) vollständig abgedeckt.

 

Weitere Bauleitplanverfahren können dann frühestens in 2022 gestartet werden. Alternativ müsste bei einem abweichenden politischen Beschluss – Vorziehen einer für später bzw. nicht vorgesehenen Planung – anhand der Kriterien und der Ressourcenbindung eine Entscheidung zu Lasten bisher vorgesehener Verfahren getroffen werden.

 

D.II    Vorschau Arbeitsplanung 2022

Der Abschluss der o. g. insgesamt 33 bis 35 in 2021 gestarteten Verfahren bindet nach aktuellem Arbeits- und Verfahrensstand auch in 2022 anteilig bereits 2,7 Vollzeit-Planerstellen.

Durch die in 2022 neu zu startenden Verfahren kämen anteilig 1,81 Stellen hinzu.

 

Dies entspräche einem Volumen von ca. 4,50 Vollzeit-Planerstellen , würde und würde bedingen, dass - abweichend von dem bisherigen Stand (3,75 Vollzeit-Planerstellen =7,5 Stellen) – 9 Planerstellen vorhanden sein müssten.

 

 

D.III   Ausblick Arbeitsplanung 2023 bis 2025

Neben der Bearbeitung der genannten Projekte sind perspektivisch weitere Projekte aufgelistet, die bis 2025 ins Verfahren gehen sollen. In Summe ist hier bereits heute von einem Ressourcenaufwand von 12,41 Vollzeit-Planerstellen  in drei Jahren auszugehen. Dies entspricht bereits 4,14 Vollzeitplanerstellen pro Jahr. Neu hinzukommende Anforderungen und Aufgaben oder „Puffer“ sind hier noch nicht berücksichtigt.

 

 

D.IV   Stellenanforderungen in der Stadtplanung aufgrund der Aufgaben Bauleitplanung

Zusammengefasst ergeben sich aufgrund der Ermittlungen D.I bis D.III für eine aufwands- und ressourcengerechte Stellenplanung in der Stadtplanung folgende Erfordernisse:

 

·         Für die beiden aufgrund Altersteilzeit wegfallenden Stellen (01.10.2021 bzw. 01.08.2023) sollte der kw-Vermerk zurückgenommen werden, damit die Stellen neu besetzt werden können.

 

·         Die derzeitig nicht besetzte 0,5-Stelle sollte schnellstmöglich auf eine volle Stelle aufgestockt und neu besetzt werden.

 

·         Als Ersatz für die beiden bis zum September 2023 befristeten Stellen sollte eine neue, zunächst auf fünf Jahre befristete Stelle geschaffen werden. Unter der Prämisse, dass die zzt. mit befristeten Verträgen ausgestatteten Mitarbeiter gehalten werden sollten und ihnen o. g. Stellen angeboten werden sollten, sollte die neue, befristete Stelle ebenfalls zeitnah ermöglicht werden.

 

 

E.      Beschlusserfordernisse und -empfehlungen der Verwaltung

 

Im Ergebnis schlägt die Stadtverwaltung für eine sach- und zeitgerechte Bearbeitung der anstehenden Aufgaben – insbesondere in der Bauleitplanung – vor, dass

 

1.         Die personellen Ressourcen im Bereich Planer / Stadtplanung langfristig in der heutigen Größenordnung erhalten bleiben und gemäß den Vorschlägen D.IV geregelt werden.

 

und

 

2.         Sowohl für 2021 als auch perspektivisch für die Folgejahre eine Bewertung und Prioritätensetzung bei der Projektbearbeitung auf Grundlage der in dieser Vorlage aufgeführten Determinanten im Abgleich mit den Zielen des Wohnraumversorgungskonzeptes und des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes erfolgt.

 

Selbstverständlich stehen alle projektbezogen getroffenen Annahmen und Zielsetzungen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Bearbeitungen und Abwicklungen. Hier kann es in begründeten Einzelfällen immer zu Veränderungen und auch zu Verschiebungen kommen. Nach Auffassung der Stadtverwaltung bietet die hier erarbeitete Methodik aber eine gute und transparente Grundlage für die Flächenentwicklung durch Bauleitplanung in der Stadt Rheine.

 

Neben der jährlichen Fortschreibung dieses Vorgehens zum Jahreswechsel sind dann selbstverständlich auch die getroffenen methodischen Annahmen periodisch zu evaluieren. Wenn erforderlich, werden seitens der Verwaltung Vorschläge für Modifikationen und Optimierungen gemacht.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1:        Arbeitsplanung / Prioritätensetzung Bauleitplanung 2021 / 2022 / 2023 – 25

 

Anlage 2:        Übersichtsplan (Wohn-)Bauland und Flächenpotentiale (2 Seiten)