Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt die Arbeitsplanung des
Produktes Stadtplanung 2021 inklusive der in dieser Vorlage vorgeschlagenen
Prioritätensetzung und beauftragt die Verwaltung, diese gemäß den Vorgaben
umzusetzen.
2. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, dass die Arbeitsplanung
des Produktes Stadtplanung auf Grundlage der in dieser Vorlage festgelegten
Vorgehensweise zukünftig jährlich fortzuschreiben und dem Ausschuss zur
Beschlussfassung vorzulegen ist.
3. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, dass die derzeitige
personelle Ausstattung in der Stadtplanung zur Bewältigung der anstehenden
Aufgaben perspektivisch aufrecht zu erhalten ist und beauftragt die Verwaltung
entsprechende Regelungen und Maßnahmen vorzubereiten und den zuständigen
Gremien zum Beschluss vorzulegen.
Begründung:
Die Anforderungen
an das Arbeitsprogramm 2021 und die perspektivische Arbeitsplanung im Produkt
Stadtplanung - und hier im „Kerngeschäft“ der Bauleitplanung - ergeben sich aus
den Determinanten / „Stellschrauben“
·
Aufgaben
und Projekte,
·
Personelle
Ressourcen und
·
Prioritätensetzungen
bei der Bearbeitung.
A. Planungsaufwand
in den Projekten der Bauleitplanung
Die zu
erbringenden Planerleistungen in den einzelnen Projekten der Bauleitplanung
wurden als Vorausschätzung des jeweilig anfallenden Stundenaufwands auf
Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021)
ermittelt.
Die Planungsleistungen
der städtischen Planerinnen und Planer umfassen zum einen:
·
die Grundleistungen
Bebauungsplan (Vorentwurf, Entwurf, Rechtsplan) und
·
Je nach
Verfahren zusätzliche besondere Leistungen (Änderung bzw. Berichtigung
FNP, Bearbeitung der Umweltbelange)
Hinzu kommen je
nach Verfahren Leistungen für Fachgutachten (z. B. Artenschutz,
Boden//Versickerung/Altlasten, Schall/Immission etc.), für die externe
Fachplaner beauftragt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Betrachtung.
Sofern z. B. bei
Verfahren Dritter (privat angestoßene Entwicklungen) Planungsleistungen durch
externe Planungsbüros erbracht werden, werden die Planungsleistungen mit einem
Schlüssel von 50% zu 50% anteilig eingerechnet.
Zum anderen sind
von den städtischen Planern mit dem jeweiligen Projekt verbundene, nicht
delegierbaren Verwaltungs- und Verfahrensleistungen zu erbringen. Auch
diese werden anteilig in den Arbeitsaufwand eingerechnet. Diese können nicht
an Dritte vergeben werden.
Die Ermittlung
wurde für alle mit Stichtag 01.01.2021 in der Bauleitplanung laut
Arbeitsprogramm in Bearbeitung befindliche und anstehende Projekte durchgeführt
(Anlage 1).
B. Personelle
Ressourcen in der Stadtplanung
Maßgeblich für die
Leistbarkeit des ermittelten Aufwandes sind die in der Stadtplanung zzt. und
zukünftig vorhandenen Planerstellen. Die Verfügbarkeit von Zuarbeiten der
Zeichner und Verwaltungskräfte ist im Grundsatz gegeben und daher
herausgerechnet.
Eine
Vollzeit-Planerstelle (39 Std./Woche) umfasst – nach Abzug von Urlaubszeiten,
durchschnittlichen Krankentagen und nicht projektbezogenen Arbeiten - rd.
1.280 Stunden je Vollzeit-Planerstelle im Jahr für die Projektarbeit.
Diese Stundenzahl
bildet die Grundlage für die je Projekt ermittelten Stellenanteile (siehe Anlage
1, z. B. A 18 Damloup rd. 1,45 Planerstellen, verteilt auf 2021 1,02 und
2022 0,44).
Neben den Aufgaben
der Verfahrensdurchführung in der Bauleitung – Aufstellung bzw. Änderung von
Bebauungsplänen und Änderungen des Flächennutzungsplanes – sind in der
Stadtplanung verschiedene Daueraufgaben und Sonderprojekte zu bearbeiten. Diese
sind in der Vorlage Nr. 110/21 zum Arbeitsprogramm detailliert aufgeführt.
Sowohl in der
Rückschau der letzten Jahre als auch aufgrund der aktuell (2021) bzw.
perspektivisch (bis 2025) anstehenden Aufgaben ergibt sich in der Bearbeitung
der jeweiligen Bereiche Bauleitplanung einerseits und
Daueraufgaben/Sonderprojekte andererseits für die Planer und Planerinnen ein
Verhältnis von ca. 50 zu 50. D. h., dass ca. 50% der Projekt-Leistungen in
der Stadtplanung auf die Bearbeitung von Bauleitplanverfahren entfallen
(können).
B.I Ermittlung
der personellen Planerressourcen für 2021
In der
Stadtplanung gibt es zzt. insgesamt 8,5 Planerstellen, davon zwei
befristet und mit dem Schwerpunkt Daueraufgabe WE- bzw.
Nachverdichtungsbebauungspläne. Im Laufe des Jahres 2021 wird nach aktuellem
Stand eine Stelle in der Stadtplanung aufgrund Altersteilzeit und KW-Vermerk ab
Oktober wegfallen (dann 7,5). Bei einzelnen Vollzeitstellen sind
Stundenreduzierungen zu beachten.
Bei einem Anteil
von 50% für die Bauleitplanverfahren stehen in 2021 umgerechnet rd. 4,3
Vollzeit-Planerstellen für die Bauleitplanung zur Verfügung.
B.II Perspektivische
Planerressourcen Bauleitplanung bis 2025
Im Laufe des
Jahres 2022 wird es nach aktuellem Stand weiterhin 7,5 Planerstellen
geben. Bei einem ungefähr gleichbleibenden Anteil der Bauleitplanung an der
Projektarbeit (ca. 50%) stehen dann noch umgerechnet 3,75
Vollzeit-Planerstellen zur Verfügung.
In 2023
fällt ab August eine weitere Stelle aufgrund Altersteilzeit und KW-Vermerk weg,
zudem laufen die zwei befristeten Stellen zum September aus (dann 4,5
Planerstellen). Daraus ergibt sich für die Bauleitplanung ein Volumen von
rd. 3 Voll-Zeit-Planerstellen.
Ab 2024
stehen dann noch 4,5 Stellen zur Verfügung, dies entspricht dann rd. 2,25
Vollzeit-Planerstellen.
C. Prioritätensetzungen
in der Bauleitplanung
Schon in den
vergangenen Jahren wurden sowohl für die Wohnbaulandentwicklung als auch für
die Schaffung von Gewerbeflächenangeboten Prioritäten gesetzt und auch
politisch erörtert und beschlossen – im Bereich Wohnbauland in 2015 (Vorlage
„Konzept zur strategischen Wohnbauflächenentwicklung“ 205/15), bei den
Gewerbeflächen in 2017 (Vorlage „Gewerbeflächenpotentiale und –entwicklung“
303/17).
Auf diesen
Grundlagen wurde das Arbeitsprogramm Stadtplanung jährlich fortgeschrieben und
dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zur Kenntnis
gegeben. Die Kriterien der zugrunde liegenden Festlegungen sind jedoch in der
Rückschau zum Teil nicht vollständig transparent nachvollziehbar und haben sich
insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Umsetzbarkeit einzelner
Flächenentwicklungen als zu unflexibel erwiesen.
Das Festhalten an
einer einmal festgelegten Reihenfolge führte im Einzelfall dazu, dass bei
bestimmten Projekten sehr viel Aufwand betrieben wurde, personelle Ressourcen
gebunden wurden und dennoch kein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen war
(Beispiel Schultenstraße Ost).
Zudem mangelte es
der Aufstellung an einem nachvollziehbaren Abgleich mit den personellen
Ressourcen im Produkt, so dass sich auch im Verfahren bzw. in Vorbereitung
befindliche Entwicklungen z. T. zeitlich verschoben haben, was hier und da zu
einer Unzufriedenheit in Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit geführt hat.
Hinzu kommt, dass
sich durch die Ergebnisse der aktuellen Untersuchungen zum
Wohnraumversorgungskonzept und zum Gewerbeflächenentwicklungskonzept neue bzw.
klarere Entwicklungsziele und daraus resultierende Notwendigkeiten ergeben
haben. Im Kern geht es bei der Wohnraumversorgung um die Schaffung von
Angeboten für ausreichend, bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraum (siehe
Vorlage zum WRVK 287/21), bei den Gewerbeflächenangeboten geht es v. a. darum,
als Kommune handlungsfähig zu bleiben und unter den heutigen Bedingungen
Flächen für Bestandserweiterungen und Neuansiedlungen von Betrieben zu
mobilisieren (siehe Sachstandsbericht GFEK, Vorlage 283/21).
C.I Bewertungskriterien
für eine Prioritätensetzung
Daher schlägt die
Verwaltung vor, zukünftig im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Arbeitsprogrammes Stadtplanung Prioritäten der Entwicklung zu erarbeiten und
jährlich fortzuschreiben:
Für den Bereich
Wohnbaulandentwicklung schlagen wir eine Prioritätensetzung anhand folgender
Kriterien und Wertigkeiten vor (vgl. auch Wohnraumversorgungskonzept, Vorlage
287/21):
·
Eigentum in der Abstufung
städtische Flächen (3 Punkte)
sichergestellte Verfügbarkeit (2
Punkte)
Verfügbarkeit nicht geklärt (1
Punkt)
·
Umsetzbarkeit / Aufwand / Nutzen in der Abstufung
Grundsatzfragen fachlich und
sachlich geklärt, positives Verhältnis Aufwand zu Nut-
zen (3 Punkte),
Grundsatzfragen fachlich / sachlich
klärbar, ausgewogenes Verhältnis Aufwand zu
Nutzen (2 Punkte)
Grundsatzfragen offen, kritisches
Verhältnis Aufwand zu Nutzen (1 Punkt)
·
Lage im Stadtgebiet in der Abstufung
Innerhalb des Siedlungsgefüges /
Innenentwicklung (3 Punkte)
integrierter Standort in
Siedlungsrandlage (2 Punkte)
Außenentwicklung (1 Punkt)
·
Konzept in der Abstufung
abgestimmtes Gesamtkonzept gemäß den
Zielen der Stadtentwicklung (3 Punkte)
Gesamtkonzept in Bearbeitung (2
Punkte)
Konzeption offen (1 Punkt)
Für den Bereich Gewerbeflächenentwicklung
schlagen wir in Abstimmung mit der EWG Rheine eine entsprechende
Prioritätensetzung anhand der aufgeführten Kriterien und Wertigkeiten vor.
Lediglich bei der Frage Lage/Standort sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine
abweichende Vorgabe wie folgt gemacht werden (vgl. auch
Gewerbeflächenentwicklungskonzept, Vorlage 283/21):
·
Standortbewertung Gewerbe in der Abstufung
Standort im gewerblichen
Zusammenhang mit vorhandener Anbindung an die örtliche
und überörtliche Infrastruktur
(3 Punkte)
Standort mit vorhandener Anbindung
an die örtliche und überörtliche Infrastruktur
(2 Punkte)
Standort ohne gewerblichen
Zusammenhang und Anbindung an die örtliche und
überörtliche Infrastruktur (1
Punkt)
Sonderprojekte werden in Anlehnung an die Kriterien einzelfallbezogen bewertet.
Sollten sich im
Rahmen der Beratung zum Wohnraumversorgungskonzept und zum
Gewerbeflächenkonzept andere Kriterien ergeben, wird dies im nächsten Jahr
angepasst.
Die anteilige
Gewichtung zwischen der Entwicklung von Wohnbauland, Gewerbeflächen oder
Sonderprojekten wird sich in den Jahren 2021 und 2022 und mutmaßlich auch
perspektivisch in folgenden Größenordnungen verteilen:
·
2,5 bis
2,8 Vollzeit-Planerstellen Wohnflächenentwicklung (ca. 60%)
·
1,2 bis
1,5 Vollzeit-Planerstellen Gewerbeflächenentwicklung (ca. 30%)
·
0,3 bis
0,5 Vollzeit-Planerstellen Sonderprojekte (ca. 10%)
Die tatsächliche
Umsetzung ist immer jahresabhängig, jedoch soll diese Vorgabe im Einzelfall in
die Entscheidung über eine Priorisierung miteinfließen.
C.II Bewertungskonzept
– Einstufung der Flächenpotentiale
Um eine klare,
handhabbare Priorisierung vornehmen zu können, schlägt die Verwaltung eine
Abstufung in insgesamt fünf Kategorien bzw. Prioritätsstufen vor:
·
Priorität
1 – 12 Punkte
·
Priorität
2 – 10 bis 11 Punkte
·
Priorität
3 – 8 bis 9 Punkte
·
Priorität
4 – 6 bis 7 Punkte
·
Priorität
5 – 4 bis 5 Punkte
Im Abgleich mit
den für das jeweilige Jahr vorgesehenen Projekten / Entwicklungen, den
erforderlichen Arbeits-/Verfahrensschritten und daraus resultierenden
Stundenaufwendungen sowie den verfügbaren personellen Ressourcen erarbeitet die
Verwaltung jährlich einen Vorschlag, welche Entwicklungen prioritär zu
bearbeiten sind bzw. welche Flächen zunächst zurückgestellt werden.
Um insbesondere
bei der Wohnbaulandentwicklung eine ausgewogene Schwerpunktsetzung auch in den
Bezirken bzw. Ortsteilen zu ermöglichen, wird im Einzelfall geprüft, welche
Fläche bezirks- bzw. ortsteilbezogen die relativ höchste Priorität erreicht.
Dazu wird auf das Wohnraumversorgungskonzept verwiesen.
D. Arbeitsplanung
Bauleitplanung für 2021, 2022 und Vorschau
Für die
Arbeitsplanung ergibt sich aus den ermittelten Planungsaufwänden (A.), zur
Verfügung stehenden Ressourcen (B.) und Prioritätenvorgaben (C.) folgende
Arbeitsplanung.
D.I Arbeitsplanung
2021
Mit Stichtag
01.01.2021 im Abgleich mit dem Stand Mai 2021 befinden sich zzt. insgesamt 22
Bebauungspläne im Verfahren, z. T. verbunden mit Änderungen des
Flächennutzungsplanes. Es ist vorgesehen, ca. 16 dieser Verfahren in diesem
Jahr abzuschließen, für sechs Verfahren ist davon auszugehen, dass
Teilleistungen in 2022 anfallen (siehe Anlage 1).
Diese Verfahren
binden in 2021 bereits ca. 3 der ca. 4,3 zur Verfügung stehenden
Vollzeit-Planerstellen.
Von den noch nicht
eingeleiteten Verfahren können nach aktuellem Stand elf (Kategorie B in
Vorbereitung) bis dreizehn Projekte (zwei Projekte aus der Kategorie C
Perspektivplanung) den Prioritäten 1 bis 3 zugeordnet werden bzw. sind aufgrund
von Sachzwängen im Einzelfall in diesem Jahr zu beginnen.
Dieses Volumen von
insgesamt 33 bis 35 Verfahren übersteigt das Volumen der letzten Jahre (i. d.
R. bis zu 30 Verfahren/Jahr) leicht.
Für die neu
gestarteten Verfahren würden weitere 1,32 Vollzeit-Planerstellen gebunden, so
dass für 2021 ein Gesamtvolumen von 4,31 Vollzeit-Planer-stellen
erforderlich wird. Damit sind die vorhandenen Ressourcen (4,3
Vollzeit-Planerstellen bzw. 8,5 Planerstellen gesamt) vollständig
abgedeckt.
Weitere
Bauleitplanverfahren können dann frühestens in 2022 gestartet werden.
Alternativ müsste bei einem abweichenden politischen Beschluss – Vorziehen
einer für später bzw. nicht vorgesehenen Planung – anhand der Kriterien und der
Ressourcenbindung eine Entscheidung zu Lasten bisher vorgesehener Verfahren
getroffen werden.
D.II Vorschau
Arbeitsplanung 2022
Der Abschluss der
o. g. insgesamt 33 bis 35 in 2021 gestarteten Verfahren bindet nach aktuellem
Arbeits- und Verfahrensstand auch in 2022 anteilig bereits 2,7
Vollzeit-Planerstellen.
Durch die in 2022
neu zu startenden Verfahren kämen anteilig 1,81 Stellen hinzu.
Dies entspräche
einem Volumen von ca. 4,50 Vollzeit-Planerstellen , würde und würde
bedingen, dass - abweichend von dem bisherigen Stand (3,75
Vollzeit-Planerstellen =7,5 Stellen) – 9 Planerstellen vorhanden sein
müssten.
D.III Ausblick Arbeitsplanung
2023 bis 2025
Neben der
Bearbeitung der genannten Projekte sind perspektivisch weitere Projekte
aufgelistet, die bis 2025 ins Verfahren gehen sollen. In Summe ist hier bereits
heute von einem Ressourcenaufwand von 12,41 Vollzeit-Planerstellen in drei Jahren auszugehen. Dies
entspricht bereits 4,14 Vollzeitplanerstellen pro Jahr. Neu
hinzukommende Anforderungen und Aufgaben oder „Puffer“ sind hier noch nicht
berücksichtigt.
D.IV Stellenanforderungen
in der Stadtplanung aufgrund der Aufgaben Bauleitplanung
Zusammengefasst
ergeben sich aufgrund der Ermittlungen D.I bis D.III für eine aufwands- und
ressourcengerechte Stellenplanung in der Stadtplanung folgende Erfordernisse:
·
Für die
beiden aufgrund Altersteilzeit wegfallenden Stellen (01.10.2021 bzw.
01.08.2023) sollte der kw-Vermerk zurückgenommen werden, damit die Stellen neu
besetzt werden können.
·
Die
derzeitig nicht besetzte 0,5-Stelle sollte schnellstmöglich auf eine volle
Stelle aufgestockt und neu besetzt werden.
·
Als
Ersatz für die beiden bis zum September 2023 befristeten Stellen sollte eine
neue, zunächst auf fünf Jahre befristete Stelle geschaffen werden. Unter der
Prämisse, dass die zzt. mit befristeten Verträgen ausgestatteten Mitarbeiter
gehalten werden sollten und ihnen o. g. Stellen angeboten werden sollten,
sollte die neue, befristete Stelle ebenfalls zeitnah ermöglicht werden.
E. Beschlusserfordernisse
und -empfehlungen der Verwaltung
Im Ergebnis
schlägt die Stadtverwaltung für eine sach- und zeitgerechte Bearbeitung der
anstehenden Aufgaben – insbesondere in der Bauleitplanung – vor, dass
1. Die personellen
Ressourcen im Bereich Planer / Stadtplanung langfristig in der heutigen
Größenordnung erhalten bleiben und gemäß den Vorschlägen D.IV geregelt werden.
und
2. Sowohl für 2021 als auch
perspektivisch für die Folgejahre eine Bewertung und Prioritätensetzung bei der
Projektbearbeitung auf Grundlage der in dieser Vorlage aufgeführten
Determinanten im Abgleich mit den Zielen des Wohnraumversorgungskonzeptes und
des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes erfolgt.
Selbstverständlich
stehen alle projektbezogen getroffenen Annahmen und Zielsetzungen unter dem
Vorbehalt der tatsächlichen Bearbeitungen und Abwicklungen. Hier kann es in
begründeten Einzelfällen immer zu Veränderungen und auch zu Verschiebungen
kommen. Nach Auffassung der Stadtverwaltung bietet die hier erarbeitete
Methodik aber eine gute und transparente Grundlage für die Flächenentwicklung
durch Bauleitplanung in der Stadt Rheine.
Neben der
jährlichen Fortschreibung dieses Vorgehens zum Jahreswechsel sind dann
selbstverständlich auch die getroffenen methodischen Annahmen periodisch zu
evaluieren. Wenn erforderlich, werden seitens der Verwaltung Vorschläge für
Modifikationen und Optimierungen gemacht.
Anlagen:
Anlage 1: Arbeitsplanung / Prioritätensetzung Bauleitplanung 2021 / 2022 / 2023 – 25
Anlage 2: Übersichtsplan (Wohn-)Bauland und Flächenpotentiale (2 Seiten)