Kennwort: "Kanalhafen - Ost", der Stadt Rheine
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB und des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung
wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 58, Kennwort: "Kanalhafen - Ost", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Den Anstoß für diese städtebauliche Planung im Bereich Kanalstraße und Ostenwalder Weg gab das Ansiedlungsbegehren eines landwirtschaftlichen Dienstleistungs- und Lkw-Umbaubetriebes (Biomethangasanlage; Liquid-X-Liner) sowie ein Bauvorhaben eines ansässigen Speditionsunternehmens. Im Zuge dessen werden das vorhandene Regenrückhaltebecken vergrößert, die Kanalstraße in Richtung Südwesten verlegt und die Baugrenzen entsprechend angepasst.
Diese Bebauungsplanänderung dient der Optimierung des bereits vorhandenen Planungs- bzw. Baurechts und gilt damit als Maßnahme der Innenentwicklung. Als Nachverdichtungsprojekt wird hier letztlich ein Beitrag zur Schonung des unbeeinträchtigten Außenbereichs erbracht. Demnach wird dieser verbindliche Bauleitplan (mit einer zulässigen Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:
Mit der 5.
Änderung des Bebauungsplanes werden primär die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Vergrößerung des Regenrückhaltebeckens und die
Verlegung der Kanalstraße geschaffen. Für die Erweiterung des
Regenrückhaltebeckens werden keine Freiflächen beansprucht, sondern in geringem
Maße Gewerbeflächen. Insofern wird der derzeit mögliche Versiegelungsgrad
reduziert. Einer Zersiedelung der Landschaft wird damit entgegengewirkt und die
Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen am Ortsrand vermieden.
Grundsätzlich ist
die Stadt Rheine bestrebt, Neuversiegelung zu begrenzen und im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Siedlungszusammenhang liegende Flächen
vorrangig zu aktivieren. Diesem Grundsatz wird mit der vorliegenden Planung
entsprochen. Die zu überplanenden Flächen unterliegen bereits einer möglichen
gewerblichen bzw. baulichen Nutzung.
Durch die
Umsetzung des mit der Planung verbundenen Vorhabens ergeben sich keine
erheblichen Nachteile für die in der Umgebung des Plangebietes lebenden
Menschen sowie für andere betroffene Schutzgüter. Festzustellen ist, dass mit
der geplanten Änderung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch
die Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen sind.
Einer parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine bzw. einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf es nicht, da dieser bereits „gewerbliche Baufläche“ darstellt. Die Änderung des verbindlichen Bauleitplans ist also mit einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
Die minimalen Eingriffe bzw. Nutzungsverschiebungen, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 14.04.2021 bis einschließlich 28.05.2021 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 5) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 6) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Bebauungsplanausschnitt - ALT
Anlage 3: Bebauungsplanänderung - NEU
Anlage 4: Übersichtsplan + Legende
Anlage 5: Begründung
Anlage 6: Textliche Festsetzungen