I. Änderungsbeschluss
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
der Antragsteller:
Um den Erhalt der
ahornblättrigen Platane an der Kreuzung Osnabrücker Straße/ Overberg Straße
(Nähe Persil Uhr) zu sichern, beauftragt der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz die Verwaltung der Stadt Rheine,
1. den Antrag auf Ausnahme
von der Baumschutzsatzung und die Fällgenehmigung der Platane abzulehnen,
2. den Bebauungsplan Nr. 186
dahingehend zu ändern, dass der Erhalt der Platane gesichert und beim Abstand
zum neuen Gebäude die Kronengröße zu Grunde gelegt wird,
3. den Geltungsbereich des
Bebauungsplans auf ähnliche Situationen zu überprüfen und die Bäume
entsprechend zu sichern.
der Verwaltung:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1
Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr.186, Kennwort:
„Osnabrücker Straße Werk IV", der Stadt Rheine zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich der Änderung betrifft die Grundstücke Gemarkung Rheine Stadt,
Flur 170, Flurstücke 158, 159, 160, 419 und 420 und wird wie folgt begrenzt:
·
im
Norden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 726 (Verkehrsfläche
Humboldtstraße),
·
im
Osten: durch die westliche Grenze der Flurstücke 800 in diesem Bereich (Verkehrsfläche
Osnabrücker Straße),
·
im
Süden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 303, 304, 413, 414 und 800
(ebenfalls Verkehrsfläche Osnabrücker Straße) und
·
im
Westen: durch die östliche Grenze des Flurstücks 421.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Begründung:
der Antragsteller:
Auf den als Anlage
1 beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird verwiesen.
der Verwaltung:
Die Aufstellung
des seit 1992 rechtskräftigen Bebauungsplanes 186 „Osnabrücker Straße Werk IV“
hatte als Schwerpunkt die Entwicklung eines Sondergebietes zwischen Osnabrücker
Straße und Bevergerner Straße zum Inhalt. Flankiert wurde dies durch
Festsetzungen für die Flächen der westlich, östlich und nördlich angrenzenden
Bereiche, entlang der Osnabrücker Straße als Mischgebiet (MI), im Westen und
Osten als Allgemeines Wohngebiet (WA).
Der im
vorliegenden Antrag angesprochene Bereich zwischen Osnabrücker Straße und
Humboldtstraße im Norden des Plangebiets ist Bestandteil der MI-Ausweisung, im
Bereich des geplanten Bauvorhabens mit der Zulässigkeit einer zwei- bis
dreigeschossigen, geschlossenen Bauweise mit Satteldach (Dachneigung 40°) und
einer GRZ von 1,0 (Vollversiegelung möglich) und einer GFZ von 2,2.
Der im Osten
dieser Flächen im Eckbereich zwischen Osnabrücker Straße und Humboldtstraße
vorhandene Baum ist zwar nachrichtlich als „Bestand“ dargestellt, jedoch nicht
mit einer Erhaltungsfestsetzung versehen, da der Standort Bestandteil der
überbaubaren Flächen des Grundstücks ist.
Mittlerweile hat
der in Rede stehende Baum allerdings eine Größe bzw. einen Umfang erreicht,
dessen Wirkung auch aufgrund des Standortes als städtebaulich in diesem Bereich
prägend bewertet werden kann (lt. Vermessungsplan 1,00m Stammumfang, 18m
Kronendurchmesser). Daher erscheint eine erneute Auseinandersetzung mit den
Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes im Spannungsfeld einer größtmöglichen
baulichen Nutzbarkeit und Schaffung einer städtebaulichen Raumkante mit dem
Erhalt von innerstädtischen Grünstrukturen und Bäumen in diesem Fall
angemessen.
Eine Rücknahme der
überbaubaren Flächen in diesem Bereich zugunsten einer Erhaltungsfestsetzung für den bestehenden
Baum würde eine Bebaubarkeit des Flurstücks 160 weitgehend ausschließen –
bisher wäre nach Bebauungsplan hier eine Fläche von rd. 113 m² (der insgesamt
138 m²) bebaubar, geplant sind aktuell rd. 70 m² zzgl. Balkon von 10,5 m²,
jedoch wären die westlich anschließenden Flurstücke nach wie vor voll bebaubar.
In Abwägung der
Belange Ausnutzbarkeit der Grundstücke und Erhalt eines stadtbildprägenden
Baumes empfiehlt die Verwaltung daher, dem Beschlussvorschlag Nr. 2 des
Antrages in so weit zu folgen, dass gemäß Beschlussvorschlag der Verwaltung
eine Änderung des Bebauungsplanes zur Regelung dieser angepassten Ziele
eingeleitet wird.
Durch die
Beschlussfassung und deren Bekanntmachung können nach § 15 Abs. 1 BauGB
Baugesuche – und so auch der aktuell vorliegende Bauantrag – um bis zu zwölf
Monate zurückgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben die
Durchführung der Planung gemäß der Bebauungsplanänderung unmöglich machen
würde. Die Verwaltung weist darauf hin, dass durch diesen Beschluss ggf. ein
Planungsschaden zu Lasten des Bauantragsstellers entsteht, den dieser geltend
machen könnte.
Die in Punkt 1.
Beschlussvorschlag der Antragsteller aufgeführte Ablehnung des Antrags auf
Ausnahme von der Baumschutzsatzung und eine Fällgenehmigung der Platane würde
sich bei einem positiven Beschluss zum Beschlussvorschlag Bebauungsplanänderung
der Verwaltung erübrigen, da der diesbezügliche Antrag des Bauvorhabenträgers
an eine Genehmigung des geplanten Bauvorhabens gebunden ist und nach Auskunft
der zuständigen Fachabteilung nur aufgrund einer Baugenehmigung erteilt werden
könnte.
In Bezug auf Punkt
3. des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde der gesamte
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 186 dahingehend geprüft, dass mit Ausnahme
des in Rede stehenden Baumes und der direkt gegenüber nördlich des
Straßenraumes der Osnabrücker Straße vorhandenen Bäume alle im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes dargestellten Bäume entweder mit einem Erhaltungs- oder mit
einem Pflanzgebot festgesetzt sind. Die o. g. nicht festgesetzten Bäume
befinden sich als Teil der Verkehrsflächen in städtischem Eigentum, so dass
hier eine Festsetzung mit einem Erhaltungsgebot entbehrlich scheint.
Ein Ausschnitt des
rechtskräftigen Bebauungsplanes (Anlage 2), eine Abgrenzung des
Änderungsbereiches (Anlage 3) und Luftbilder (Anlagen 4 und 5) sind dieser
Vorlage beigefügt.
Auswirkungen auf
den kommunalen Klimaschutz
Eine Rücknahme der
überbaubaren Flächen und die Festsetzung eines Erhaltungsgebotes für den
bestehenden Baum stellen eine – wenngleich nur punktuelle – Maßnahme im Sinne
des kommunalen Klimaschutzes – Erhalt von innerstädtischem Grün - dar.
Zwar bleibt eine
weitgehende Bebaubarkeit des Bereiches, dieser ist jedoch bereits heute
weitestgehend bebaut und versiegelt, die Bebauung wäre zudem eine Maßnahme im
Sinne der Innenentwicklung und Nachverdichtung im städtischen Zusammenhang.
Ein Abbruch der
bestehenden Bausubstanz und die geplante Neubebauung haben mutmaßlich nur
temporäre und aufgrund der Lage und Größenordnung minimale Auswirkungen auf das
innerstädtische Klima.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 26.05.2021
Anlage 2 – Ausschnitt aus dem Bebauungsplan 186 ALT
Anlage 3 – Abgrenzung Geltungsbereich der geplanten 2. Änderung des Bebauungsplanes
Anlage 4 – Luftbild des Bereiches
Anlage 5 – Schrägluftbild des Bereiches