Betreff
Besetzung von Schulleiter/-innenstellen (Verfahren § 61 SchulG)
Vorlage
310/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss beschließt den in der Begründung dargestellten Verfahrensvorschlag zur Bestellung der Schulleiter/-innen nach § 61 SchulG und benennt neben dem Beigeordneten und dem Schulausschussvorsitzenden folgende Mitglieder des Schulausschusses für das Gremium:

 

1._______________                                      Vertretung:______________

2._______________                                      Vertretung:______________

3._______________                                      Vertretung:______________

4._______________                                      Vertretung:______________

5._______________                                     Vertretung:______________

6._______________                                      Vertretung:______________

7._______________                                      Vertretung:______________

 

 


Begründung:

 

Gem. § 61 SchulG NRW hat die obere Schulaufsichtsbehörde bei der Neubesetzung von Schulleitungspositionen die geeigneten Bewerber/-innen gegenüber der Schulkonferenz und dem Schulträger zu benennen. Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können diese Bewerber/-innen zu einem Vorstellungsgespräch einladen und innerhalb von acht Wochen der oberen Schulaufsichtsbehörde einen begründeten Vorschlag abgeben. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft dann unter Würdigung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger die Auswahlentscheidung.

 

Das Verfahren gestaltet sich dabei wie folgt:

 

Zur Bewerber/-innenvorstellung wird die Schulkonferenz, wie in der vergangenen Legislaturperiode, um Mitglieder des Schulträgers erweitert. Der Schulträger wird durch den zuständigen Beigeordneten, den Schulausschussvorsitzenden, sowie durch 7 weitere Mitglieder des Schulausschusses, die zu benennen sind, vertreten. Pro Fraktion wird dabei ein Mitglied entsandt.

Der zuständige Beigeordnete kann bei Verhinderung durch die Fachbereichsleitung bzw. deren Stellvertretung oder den Produktverantwortlichen für Schulen bzw. dessen Stellvertretung vertreten werden. Der Schulausschussvorsitzende kann ebenfalls bei Verhinderung durch seine Stellvertretung vertreten werden.

Die von der oberen Schulaufsicht vorgeschlagenen Bewerber/-innen stellen sich in einer gemeinsamen Sitzung der Schulkonferenz und dem Schulträger vor. Ein Bewerbervorschlag wird jeweils durch Abstimmung unter den Teilnehmenden der Schulkonferenz, sowie des Schulträgers getrennt voneinander getroffen und an die obere Schulaufsicht zur Entscheidung weitergeleitet.

 

Das Verfahren nach § 61 SchulG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bestellung der Schulleiter/-innen.

 

Gleichwohl besteht ein hohes Beteiligungsinteresse der Schulträger bei der Besetzung von Stellen für ständige Stellvertreter/-innen. Daher erhalten der Schulträger und die Schulkonferenz auch bei der Besetzung dieser Stellen Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Insoweit erfolgt eine analoge Anwendung.

 

 

 


Anlage:

 

§ 61 SchulG NRW