Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine (Straßenbaubeitragssatzung) vom 7.11.2016
Vorlage
365/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine

folgende Satzung zu beschließen:

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:

 

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung

von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)

für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine

(Straßenbaubeitragssatzung) vom 07.11.2016.

 

Aufgrund der §§ 1, 2, 4, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 7.12.2021 die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine vom 07.11.2016 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

§ 4

Ermittlung des umlagefähigen Aufwands

 

(2)       Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 beträgt für die nachstehenden Teileinrichtungen

 

bei Straßenart

anrechenbare Breiten

 

 

 

Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete

im Übrigen

Anteil der Beitragspflichtigen

1. Anliegerstraßen

 

 

 

a)   Fahrbahn

8,50 m

5,50 m

70 v. H.

b)   Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,50 m

Nicht vorgesehen

70 v. H.

c)  Parkflächen

je 5,00 m

je 5,00 m

70 v. H.

d)  Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

70 v. H.

e)  gemeinsame Rad- und Gehwege

je 5,00 m

je 5,00 m

70 v. H.

f)  Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

 

70 v.H.

g)  unselbstständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

70 v. H.

h)  Wendeanlagen

18,00 m Durchmesser

13,00 m Durchmesser

70 v. H.

 

 

 

 

2.      Haupterschließungsstraßen

 

 

 

a)  Fahrbahn

8,50 m

6,50 m

50 v. H.

b)  Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,50 m

je 2,40 m

50 v. H.

c)  Parkflächen

je 5,00 m

je 5,00 m

60 v. H.

d)  Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

60 v. H.

e)  gemeinsame Rad- und Gehwege

je 5,00 m

je 5,00 m

60 v. H.

f)  Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

 

50 v. H.

g)  unselbstständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

60 v. H.

 

 

 

 

3. Hauptverkehrsstraßen

 

 

 

a)  Fahrbahn

8,50 m

8,50 m

20 v. H.

b)  Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,50 m

je 2,40 m

20 v. H.

c)  Parkflächen

je 5,00 m

je 5,00 m

50 v. H.

d)  Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

50 v. H.

e)  gemeinsame Rad- und Gehwege

je 5,00 m

je 5,00 m

50 v. H.

f)  Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

 

30 v. H.

g)  unselbstständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

50 v. H.

 

 

 

 

4. Hauptgeschäftsstraßen

 

 

 

a)  Fahrbahn

7,50 m

7,50 m

60 v. H.

b)  Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,50 m

je 2,40 m

60 v. H.

c)  Parkflächen

je 5,00 m

je 5,00 m

70 v. H.

d)  Gehwege

je 6,00 m

je 6,00 m

70 v. H.

e)  gemeinsame Rad- und Gehwege

je 5,00 m

je 5,00 m

50 v. H.

f)  Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

 

60 v. H.

g)  unselbstständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

60 v. H.

 

 

 

 

5. Verkehrsberuhigte Bereiche

 

 

 

Mischfläche

 

16,00 m

70 v. H.

einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

3,00 m

70 v. H.

 

 

 

 

6. Sonstige Fußgängerstraßen

 

 

 

Mischfläche

 

3,00 m

70 v. H.

einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

 

 

 

 

Artikel II

 

Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

 

 


 

Begründung:

 

Zur Begründung wird auf die Vorlage-Nr. 242/21 verwiesen. Neben den bereits mit dieser Vorlage beschlossenen Änderungen wird zusätzlich bei Hauptverkehrsstraßen der Anliegeranteil für Gehwege und Parkflächen von 70 % auf 50 % reduziert. Hiermit wird der Annahme Rechnung getragen, dass auch der fußläufige Anliegerverkehr und die Nutzung der Parkflächen je nach Straßenart durch die Zunahme der überörtlichen Bedeutung und Nutzung abnehmen. (Anliegerstraße 70 % - Haupterschließungsstraße 60 % - Hauptverkehrsstraße 50%).

 

Unter Berücksichtigung des Haushalts, den Grundsätzen der kommunalen Einnahmebeschaffung, des Vorteilsprinzips und der Unzulässigkeit des Beitragsverzichts werden weitere Senkungen nicht empfohlen.

 

Die Satzung soll zum 1.1.2022 in Kraft treten. Sie gilt damit für alle Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht (Fertigstellung der Maßnahme) nach dem 1.1.2022 liegt. Es werden in diesem Jahr keine Straßenbaubeiträge für Hauptverkehrsstraßen erhoben; für Haupterschließungsstraßen werden ausschließlich Beleuchtungsmaßnahmen abgerechnet. Insofern hätte ein rückwirkendes Inkrafttreten keine Relevanz und ist daher nicht erforderlich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Reduzierung der Anliegeranteile für Gehwege und Parkflächen würde sich auf folgende Haupterschließungsstraßen der Jahre 2021 und 2022 auswirken:

 

53014-624

Birkenallee (Dorfstr. -Am Stadtwalde)

53014-627

Birkenallee (Am Stadtwalde – Sandkampstraße)

53014-608

Ludgeristraße (Bayernstr. bis Sachsenstr.)

53014-631

Ludwig-Dürr-Straße (Felsenstr. - Eckener Str.)

53014-5680

Staelskottenweg (Hauenhorster Straße bis BÜ)

53014-419

Schleupestraße (Anton-Führer-Straße – Eichenstraße)

Die Erneuerung bzw. Verbesserung von Hauptverkehrsstraßen ist in den kommenden zwei Jahren nicht vorgesehen.

 

 

 

Welche Auswirkungen sich hierbei konkret auf den städtischen Haushalt ergeben, kann nicht ermittelt werden, da die Höhe vom Umfang und von den tatsächlichen Kosten einer Maßnahme abhängen. Über die Mindereinnahmen durch die Beitragsentlastung wird in der Jahresrechnung (vsl. 2022) berichtet.

 

In den nachfolgenden Straßenbaubeitragsabrechnungen aus den vergangenen Jahren ist exemplarisch berechnet worden, welche Mindereinnahmen durch die vorliegende Satzungsänderung entstanden wären.

 

Projekt-Nr.

Projekt

Bescheid Abr.

Umlagef. Aufw.

Mindereinnahmen

53014-510

Sprickmannstraße (Dutumer bis BreiteStr.

28.05.2018

638.109,63 €

43.814,00 €

53014-551

Friedhofstraße (Aloysiusstr. bis Jägerstr.)

06.09.2018

97.952,46 €

4.100,00 €

53014-div.

In der Bannewiese / Heinrichstr. / Veitstr.

8.7.2021

901.903,69 €

52.903,00 €

53014-600

Sadelstraße (Dreierwalder Str. – Peterstr.)

9.9.2019

231.588,62 €

12.266,00 €

 

Auf dieser Grundlage werden für die o.g. vorgesehenen Straßenbaubeitragsmaßnahmen rein hypothetisch 5 % als Mindereinnahmen kalkuliert. Hierbei wird unterstellt, dass alle veranschlagten Ausgaben umlagefähig sind.