Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Bau-
und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine
folgende
Satzung zu beschließen:
2.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:
2. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche
Maßnahmen in der Stadt Rheine (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 07.11.2016. Aufgrund der §§
1, 2, 4, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit
gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung,
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 7.12.2021 die 2.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine
vom 07.11.2016 beschlossen: |
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Artikel I § 4 Abs. 2 wird
wie folgt neu gefasst: |
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§ 4 |
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Ermittlung des
umlagefähigen Aufwands |
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(2) Der
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach Absatz 1 Satz
2 beträgt für die nachstehenden Teileinrichtungen |
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Artikel II
Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Begründung:
Zur Begründung wird auf die Vorlage-Nr. 242/21 verwiesen. Neben den bereits mit dieser Vorlage beschlossenen Änderungen wird zusätzlich bei Hauptverkehrsstraßen der Anliegeranteil für Gehwege und Parkflächen von 70 % auf 50 % reduziert. Hiermit wird der Annahme Rechnung getragen, dass auch der fußläufige Anliegerverkehr und die Nutzung der Parkflächen je nach Straßenart durch die Zunahme der überörtlichen Bedeutung und Nutzung abnehmen. (Anliegerstraße 70 % - Haupterschließungsstraße 60 % - Hauptverkehrsstraße 50%).
Unter
Berücksichtigung des Haushalts, den Grundsätzen der kommunalen
Einnahmebeschaffung, des Vorteilsprinzips und der Unzulässigkeit des
Beitragsverzichts werden weitere Senkungen nicht empfohlen.
Die Satzung soll zum 1.1.2022 in Kraft treten. Sie gilt damit für alle Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht (Fertigstellung der Maßnahme) nach dem 1.1.2022 liegt. Es werden in diesem Jahr keine Straßenbaubeiträge für Hauptverkehrsstraßen erhoben; für Haupterschließungsstraßen werden ausschließlich Beleuchtungsmaßnahmen abgerechnet. Insofern hätte ein rückwirkendes Inkrafttreten keine Relevanz und ist daher nicht erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
Die Reduzierung
der Anliegeranteile für Gehwege und Parkflächen würde sich auf folgende Haupterschließungsstraßen
der Jahre 2021 und 2022 auswirken:
53014-624 |
Birkenallee (Dorfstr. -Am Stadtwalde) |
53014-627 |
Birkenallee (Am Stadtwalde – Sandkampstraße) |
53014-608 |
Ludgeristraße (Bayernstr. bis Sachsenstr.) |
53014-631 |
Ludwig-Dürr-Straße (Felsenstr. - Eckener Str.) |
53014-5680 |
Staelskottenweg (Hauenhorster Straße bis BÜ) |
53014-419 |
Schleupestraße (Anton-Führer-Straße – Eichenstraße) |
Die Erneuerung
bzw. Verbesserung von Hauptverkehrsstraßen ist in den kommenden zwei Jahren
nicht vorgesehen.
Welche Auswirkungen
sich hierbei konkret auf den städtischen Haushalt ergeben, kann nicht ermittelt
werden, da die Höhe vom Umfang und von den tatsächlichen Kosten einer Maßnahme
abhängen. Über die Mindereinnahmen durch die Beitragsentlastung wird in der
Jahresrechnung (vsl. 2022) berichtet.
In den nachfolgenden
Straßenbaubeitragsabrechnungen aus den vergangenen Jahren ist exemplarisch
berechnet worden, welche Mindereinnahmen durch die vorliegende Satzungsänderung
entstanden wären.
Projekt-Nr. |
Projekt |
Bescheid Abr. |
Umlagef. Aufw. |
Mindereinnahmen |
53014-510 |
Sprickmannstraße
(Dutumer bis BreiteStr. |
28.05.2018 |
638.109,63 € |
43.814,00 € |
53014-551 |
Friedhofstraße
(Aloysiusstr. bis Jägerstr.) |
06.09.2018 |
97.952,46 € |
4.100,00 € |
53014-div. |
In der Bannewiese / Heinrichstr.
/ Veitstr. |
8.7.2021 |
901.903,69 € |
52.903,00 € |
53014-600 |
Sadelstraße
(Dreierwalder Str. – Peterstr.) |
9.9.2019 |
231.588,62 € |
12.266,00 € |
Auf dieser Grundlage werden für die o.g. vorgesehenen Straßenbaubeitragsmaßnahmen rein hypothetisch 5 % als Mindereinnahmen kalkuliert. Hierbei wird unterstellt, dass alle veranschlagten Ausgaben umlagefähig sind.