Betreff
Anpassung der Fördertatbestände zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz im Kitajahr 2021/22
Vorlage
384/21
Aktenzeichen
II.11 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die am 09.03.2021 beschlossenen Förderbedingungen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz im Kitajahr 2021/22 wie im Verlauf der Vorlage näher beschrieben auszuweiten.

 


Begründung:

 

 

Am 09.03.2021 hat der Jugendhilfeausschuss diese Förderbedingungen beschlossen:

 

 

a)   Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen

 

Ab der 47. Stunde wird die wöchentliche Öffnungszeit mit den nachfolgend aufgeführten Fördersätzen bezuschusst. Eine Förderung ab der 50. Stunde der wöchentlichen Öffnungszeit erfolgt bedarfsabhängig im Einzelfall. Dies gilt auch für Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr.

 

·         Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 65 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.

·         Kitas mit 3 Gruppen erhalten 60 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.

·         Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 55 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.

 

b)   Förderung der Reduzierung der Öffnungstage für Einrichtungen, die weniger als 15 Tage pro Jahr schließen

 

Ausgehend von einem Richtwert von 1.000 Euro Förderung pro zusätzlichen Schließtag, der die Fördergrenze von 15 Schließtagen unterschreitet, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung vorgenommen:

 

            Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 1.000 Euro.

            Kitas mit 3 Gruppen erhalten 900 Euro (90 % des Richtwertes 1.000 Euro).

            Kitas mit 4 Gruppen erhalten 800 Euro (80 % des Richtwertes 1.000 Euro).

            Kitas mit 5 Gruppen erhalten 700 Euro (70 % des Richtwertes 1.000 Euro).

            Kitas mit 6 Gruppen erhalten 600 Euro (60 % des Richtwertes 1.000 Euro).

 

 

c)      Selbstverpflichtung eines Trägers, die unregelmäßigen Bedarfe und unterjährigen Änderungsbedarfe nach § 27 Abs. 2 Satz 5 KiBiz abzudecken.

 

Ausgehend von einem Richtwert von 1.000 Euro pro Selbstverpflichtung, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung vorgenommen:

 

·         Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 1.000 Euro.

·         Kitas mit 3 Gruppen erhalten 900 Euro (90 % des Richtwertes 1.000 Euro).

·         Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 800 Euro (80 % des Richtwertes 1.000 Euro).

 

Wird diese Selbstverpflichtung nicht ausreichend nachgefragt, hätte das zur Folge, dass nicht verplante Landesmittel zurückgezahlt werden müssten. Für diesen Fall wird der Richtwert entsprechend nach oben korrigiert.

 

 

d)      Ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. I KiBiz

 

Die aktuellen Richtlinien zur Kindertagespflege sehen diese Form der ergänzenden Kindertagespflege nach § 23 Abs. I KiBiz („Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.“) ausdrücklich vor. Entsprechende Bewilligungen werden dann im Rahmen der Förderung „Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz“ mit dem Land abgerechnet.

 

 

 

Die Jugendämter der Münsterlandkreise Steinfurt, Borken, Coesfeld, Warendorf und der Stadt Münster haben dann zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsame Fördergrundsätze aufgestellt, die für die beteiligten Kitaträger günstiger sind.

 

·         Die Splittung der Fördersätze nach Kitagröße wird aufgegeben.

 

·         Der Fördersatz beträgt bei der Ausweitung der wöchentlichen Öffnungszeiten für alle Kitas 60,00 € pro Wochenstunde.

 

·         Der Fördersatz beträgt bei der Reduzierung der Schließtage 1.500,00 € je eingespartem Tag unter 20 Tagen pro Jahr.

 

 

 

Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt vor, diese erweiterten Fördergrundsätze zu übernehmen und die Förderbedingungen für Rheine wie folgt neu zu fassen:

 

 

a)      Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen

 

Ab der 47. Stunde wird die wöchentliche Öffnungszeit mit den nachfolgend aufgeführten Fördersätzen bezuschusst. Eine Förderung ab der 50. Stunde der wöchentlichen Öffnungszeit erfolgt bedarfsabhängig im Einzelfall. Dies gilt auch für Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr.

 

·         Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 65 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus. (im Rahmen des Besitzstandes für vorliegenden Anträge sollte diese Ausnahmeregelung bestehen bleiben.)

·         Kitas mit 3 oder mehr Gruppen erhalten 60 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.

 

 

b)   Förderung der Reduzierung der Öffnungstage für Einrichtungen, die weniger als 20 Tage pro Jahr schließen

 

Pro zusätzlichen Schließtag, der die Fördergrenze von 20 Schließtagen unterschreitet, erhalten Kitas 1.500 Euro.

 

 

c)      Selbstverpflichtung eines Trägers, die unregelmäßigen Bedarfe und unterjährigen Änderungsbedarfe nach § 27 Abs. 2 Satz 5 KiBiz abzudecken.

 

Pro Selbstverpflichtung erhalten Kitas 1.000 Euro.

 

Wird diese Selbstverpflichtung nicht ausreichend nachgefragt, hätte das zur Folge, dass nicht verplante Landesmittel zurückgezahlt werden müssten. Für diesen Fall wird der Richtwert entsprechend nach oben korrigiert.

 

 

d)      Ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. I KiBiz

 

Die aktuellen Richtlinien zur Kindertagespflege sehen diese Form der ergänzenden Kindertagespflege nach § 23 Abs. I KiBiz („Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.“) ausdrücklich vor. Entsprechende Bewilligungen werden dann im Rahmen der Förderung „Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz“ mit dem Land abgerechnet.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Aufgrund der vorliegenden Anträge würde sich das Bewilligungsvolumen von bislang 238.520 Euro auf 296.740 Euro erhöhen. Die Gesamtsumme bleibt damit innerhalb des Budgets von 334.500 Euro für die Flexibilisierung nach § 48 KiBiz.

 

Es bleibt zudem auch noch eine ausreichend große Reserve, um die ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. I KiBiz mit dem Land abrechnen zu können. Für das abgelaufene Betreuungsjahr 2020/21 wurden hierfür Mittel in Höhe 14.600 Euro aufgewandt.