Betreff
Verbot von Hunden auf Spielplätzen - Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielanlagen und Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vorlage
440/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

1.    Änderungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielanlagen der Stadt Rheine vom 12. Januar 2009

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ___________________ die folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielanlagen der Stadt Rheine erlassen:

 

Art. I

§ 3 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

 

(6) Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Blinden- und Begleithunde.

 

Art. II

§ 7 wird um folgenden Absatz 1 Bst. e) ergänzt:

 

e) wer einen Hund auf Spielplätzen, ausgenommen Blindenhunde und Begleithunde, mit sich

führt.

 

Art. III

Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

2.    Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011

 

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom __________________ für das Gebiet der Stadt Rheine die vorgenannte Verordnung wie folgt geändert:

 

Art. I

§ 5 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

 

(5) Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Blinden- und Begleithunde.

 

Art. II

Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung:

 

In den Sitzungen des Unterausschusses „Kinderspielplätze“ im Januar 2020 und März 2021 wurde der Auftrag an die Verwaltung erteilt, ein Betretungsverbot von Hunden auf Spielflächen zu prüfen. Begründet wurde dieser Auftrag mit zunehmenden Beschwerden von Anwohner(inne)n. Diese Beschwerden und Auffälligkeiten wurden ebenfalls von den Spielplatzpaten bestätigt. Durch diese Verunreinigungen sind das Wohl und die Gesundheit der Kinder beeinträchtigt. In anderen vergleichbaren Kommunen gilt ein Betretungsverbot für Hunde auf Spielflächen.

 

Ein Verbot ist durch eine Änderung der Satzung „Benutzung der öffentlichen Spielanlagen“ möglich. Hier sind die Benutzungsregeln und Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzupassen. Ausgenommen von dieser Regelung wären jedoch Blinden- und Begleithunde. Die Benutzung von Rad- und Fußwegen, die über eine Spielfläche führen, von Personen mit angeleinten Hunden, wird zudem verboten.

 

Ebenfalls ist der § 5 Halten und Mitführen von Tieren in der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechend zu ändern.

 

Durch die Änderungen der Satzung bzw. ordnungsbehördlichen Verordnung wird das Mitführen von Hunden auf Spielflächen zu einer Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend geahndet werden.

 

Die vorhandenen Hinweisschilder können mit einem weiteren Symbol ergänzt werden, welches das Betretungsverbot von Hunden deutlich macht. Die Kosten für die zusätzlichen Piktogramme betragen ca. 700 €.

 

Anleinmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der Spielplätze werden noch geprüft.


Anlagen:

Änderungen in den entsprechenden Regelungswerken