Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Ausführungen zum Förderprogramm „Dauerhafte Umnutzung von leerstehenden Ladenlokalen“ zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, den Förderantrag beim Fördergeber einzureichen. Gegenstand des Förderantrages ist die in der Begründung aufgeführte Maßnahme zur Beauftragung eines Quartiersarchitekten oder einer Quartiersarchitektin.
Im Fall einer
positiven Bescheidung des Förderantrages wird die Verwaltung vom Rat der Stadt
Rheine beauftragt, die aufgeführte Maßnahme umzusetzen.
Begründung:
A Hintergrund „Dauerhafte Umnutzung von
leerstehenden Ladenlokalen“
Die Innenstadt als
Zentrum des städtischen Gefüges steht heute mehr denn je im Fokus von
gesellschaftlichen Veränderungen und Ansprüchen und den daraus erwachsenden
Aufgaben für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung und -gestaltung. Ein
verändertes Einkaufsverhalten und ein wachsender Online-Handel haben auch in
Rheine massive Auswirkungen auf die Handelslandschaft. Zusätzlich mussten die
lokalen Händler aufgrund des Covid-19-Lockdowns und der temporären Schließung
des (Einzel-)Handels erhebliche Umsatzeinbußen erfahren, wodurch der Leerstand
in den Innenstädten noch weiter angestiegen ist.
Gemeinsam mit
vielen weiteren Partnern arbeitet die Stadt Rheine daran, unsere Innenstadt für
die Zukunft noch besser zu positionieren. Wichtige Bausteine dabei sind der
Masterplan Einzelhandel als gesamtstädtisches Einzelhandelsentwicklungskonzept
sowie die Umsetzung des Rahmenplanes Innenstadt als integriertes
Handlungskonzept, das den Rahmen für die Entwicklung der City bildet.
Neben dem
„Sofortprogramm zur Stärkung der Innenstädte und Zentren“, das das Ministerium
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
im Juli 2020 zur Unterstützung der Kommunen veröffentlichte und an dem die
Stadt Rheine mit den Förderbausteinen „Zentrenkonzept“, „Verfügungsfonds
Anmietung“ und „Machbarkeitsstudie zur Nachnutzung leerstehender
Einzelhandelsgroßimmobilien“ teilnimmt, bildet der nun eröffnete Förderbaustein
„Dauerhafte Umnutzung leerstehender Ladenlokale“ eine Ergänzung in den
Programmgebieten der Städtebauförderung. Ziel ist es, die Kommunen und die
privaten Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer bei der dauerhaften
Umnutzung leerstehender Ladenlokale und Flächen der Gastronomie ohne
Wiedervermietungsperspektive für Handel und Gastronomie mit konkreten
Finanzmitteln zu unterstützen.
Bislang wurden
modernisierende, bauliche Investitionen in Immobilien selten gefördert. Die
Erprobung neuer Fördertatbestände als Reaktion auf dauerhafte und
schwerwiegende Entwicklungen, die zu städtebaulichen Missständen führen, soll
hiermit unterstützt werden.
Das
Bewerbungsverfahren wird aufgrund der Belastungen der Kommunen durch die
anhaltende Corona-Pandemie einfach gestaltet. Dazu wird die Förderung der
Modernisierung und Instandsetzung privater Gebäude für die dauerhafte Umnutzung
von Leerständen vereinfacht und pauschaliert.
B Voraussetzungen
Die Förderung kann
von einer Kommune als Bestandteil einer laufenden oder neuen Städtebaufördermaßnahme
beantragt werden. Der Gebietsbezug zu einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme wird
durch den Rahmenplan Innenstadt hergestellt.
Im Förderantrag
ist zu erläutern, in welchen räumlichen Bereichen die Fördermittel eingesetzt
werden können. Dies können Bereiche wie zum Beispiel Randlagen von
Fußgängerzonen oder Nebenlagen wie Straßen oder Straßenabschnitte sein, in
denen sich viele dauerhaft leerstehende Ladenlokale befinden und die für neue
Nutzungen geöffnet werden sollen.
Wenn der Einzelhandel
und die Gastronomie dauerhaft nicht mehr die Leitfunktion darstellt, ist es das
Ziel, dass neue Nutzungen in Erdgeschosslagen wie zum Beispiel Dienstleistung,
Wohnen oder Gemeinschaftsräume Einzug halten. Die Umnutzung eines Ladenlokals
durch dieselbe Nutzungsart wie bisher ist von der Förderung ausgeschlossen.
Die Steuerung ist
durch eine vorhandene oder noch aufzubauende Verwaltungs- und Akteursstruktur
sicherzustellen. Im Fall der Stadt Rheine ist dies die Lenkungsgruppe zur
Umsetzung des Rahmenplans Innenstadt. Die Durchführung der Fördermaßnahmen wird
begleitet durch die Verwaltungstätigkeit und Steuerung durch ordnungsrechtliche
oder bauleitplanerische Instrumente.
Bei der Gewährung
von Zuschüssen an private Eigentümerinnen und Eigentümer müssen die
beihilferechtlichen Vergaben der Europäischen Union durch die EU-Verordnung
Nummer 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 erfüllt werden. Die Regelungen
insbesondere der „Deminimis-Beihilfen“ werden eingehalten: Die Summe darf den
Wert von 200.000 € bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht
überschreiten.
Für den
Folgeantrag zu einer bereits in der Förderung befindlichen städtebaulichen
Gesamtmaßnahme ist ein Ratsbeschluss zur Erweiterung der Gesamtfinanzierung
notwendig.
C Fördergegenstände
Beratung und
Konzeption
Ziel ist die
Aktivierung privater Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer für
Investitionen zur Umnutzung lokaler Ladenlokale. Dazu kann die Beratung von
investitionsbereiten Eigentümerinnen und Eigentümer durch einen Quartiersarchitekten
oder eine Quartiersarchitektin sichergestellt werden und das kommunale Personal
durch die Beratung und Koordinierung durch eine externe beratende Person
entlastet werden. Außerdem kann die Erstellung von Machbarkeitsstudien für die
Umnutzung gefördert werden.
Investive
Förderung
Weiterhin besteht
für die Eigentümerinnen und Eigentümer die Möglichkeit, den Umbau (z.B.
Entkernung, Abriss, Herstellung der Barrierefreiheit) durch Fördermittel zu
unterstützen. Auch die Zusammenlegung von Ladenlokalen kann als investive
Maßnahme gefördert werden.
D Antragsverfahren
Die Verwaltung
beabsichtigt nach Prüfung der Fördergegenstände einen Förderantrag für die
Fördermaßnahme „Beauftragung eines Quartiersarchitekten oder einer
Quartiersarchitektin“ zu stellen.
Im Rahmenplan
Innenstadt ist bereits das Teilprojekt E2 „Beratungsoffensive“ umgesetzt
worden, das ein entsprechendes Beratungsangebot für Eigentümerinnen und
Eigentümer vorsieht, die Umbau- und Modernisierungspotentiale in ihrer
Immobilie sehen. Private können sich durch einen Architekten oder Fachplaner
beraten lassen und einen städtischen Zuschuss über einen Beratungsgutschein
erhalten. Hierfür sind die Rechnung sowie ein vom Eigentümer und Architekten
unterschriebenes Beratungsprotokoll einzureichen. Die Stadt Rheine prüft die
Rechnung und zahlt einen Zuschuss in Höhe von 50 % der aufgeführten
Beratungskosten aus (max. 250 € bei einer Mindestausgabe von 500 €).
Da die Nachfrage nach einer Förderung durch den Beratungsgutschein in den
letzten Jahren sehr gering war, soll eine aktive Kontaktaufnahme aufgebaut
werden.
Der
Quartiersarchitekt oder die Quartiersarchitektin soll in Ergänzung zum bereits
bestehenden Beratungsgutschein als zentraler Ansprechpartner für die
Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer zur Verfügung stehen und auf
Grundlage der von der Verwaltung erstellten Adressliste eine aktive
Erstberatung aufnehmen. Die Erstellung einer Objektliste für eine potentielle
Umnutzung wird die Stadt Rheine in Kooperation mit der EWG und dem Innenstadt-Verein
durchführen. Vorrangig werden dies Immobilien im Quartier Thie sowie in den
Seitenlagen der Rheiner Innenstadt sein. Grundlage hierfür wird das zurzeit
erarbeitete Zentrenkonzept und die Neuabgrenzung der innerstädtischen
Kerngebiete sein. Somit soll die Zahl der leerstehenden Erdgeschosslagen
reduziert werden.
Begleitend zu den
gezielten Beratungen für mögliche Umnutzungen kann der / die Beauftrage
thematische Veranstaltungen zu Themen wie Brandschutz oder
Best-Practice-Beispielen durchführen und die Eigentümerinnen und Eigentümer
innerstädtischer Immobilien über die Möglichkeiten informieren.
Die Stadt Rheine
hat zur Antragsstellung eine Ideenskizze für die dauerhafte Umnutzung von
Ladenlokalen als Teilmaßnahme eines Integrierten Handlungskonzeptes vorzulegen.
Dies beinhaltet die Ausgangssituation, die Handlungsstrategie und ein Konzept
für die Umsetzung im Rahmen einer begleitenden Akteurs- und
Verwaltungsstruktur. Außerdem ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht 2022
bis 2026 unter Angabe der geschätzten Anzahl realisierbarer Objekte anzugeben.
Der
Durchführungszeitraum beträgt maximal fünf Jahre (2022 bis 2026).
Eine Förderung
kann zum kommunalen Fördersatz (70 %) zum Stadterneuerungsprogramm 2022
durch die Stadt Rheine beantragt werden. Der Förderantrag ist bei der
Bezirksregierung Münster bis zum 30. September 2021 zu stellen. Die
Anerkennung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Stadterneuerungsprogramms
2022.
E Kosten und
Finanzierung
Der Zuschuss des
Ministeriums der Städtebauförderung beläuft sich auf 70 % der
förderfähigen Kosten, 30 % der Kosten werden durch die Stadt Rheine
finanziert.
Für die Beratungen
des Quartiersarchitekten werden die maximalen Kosten, die für eine Immobilie anfallen,
gedeckelt. Dabei wird eine maximale Anzahl an zu beratenden Eigentümern und
Eigentümerinnen pro Jahr festgelegt.
Für die
Erstgespräche sowie für die Erstellung eines ersten Konzeptes durch den
Quartiersarchitekten oder die Quartiersarchitektin werden die Kosten auf maximal
2.000 € je Immobilie gedeckelt. Die weiteren entstehenden Kosten sind
durch die Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer zu finanzieren.
Für die Dauer des
Durchführungszeitraumes wird die Anzahl der zu beratenden Eigentümerinnen und
Eigentümer auf fünf Immobilien pro Jahr begrenzt, sodass die Beratung
für insgesamt 25 Immobilien gewährleistet wird.
Für die
zusätzlichen allgemeinen Leistungen des Architekten oder der Architektin ist
ein jährliches Budget von 2.500 € eingeplant. Dieses soll für allgemeine
Grundleistungen und Veranstaltungen, die zu Information durchgeführt werden,
genutzt werden.
Die förderfähigen
Kosten belaufen sich dann auf maximal 62.500 €. Die Höhe der
effektiven förderfähigen Kosten, die im Anschluss beantragt werden, kann unter
dem o.g. Beitrag liegen. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind im Rahmen des
Verwendungsnachweises exakt nachzuweisen und schlusszurechnen.
Die Stadt Rheine
erhält unter Berücksichtigung der gedeckelten Kosten einen maximalen Zuschuss
von 43.750 €, sodass maximal 18.750 € durch die Stadt finanziert
werden.
Maximale
förderfähige Kosten 62.500 €
Fördermittel (70%) 43.750 €
Eigenanteil
(Budget 5101) 18.750 €
Die erforderlichen
Mittel sind im Budget 5101 für das Jahr 2022 bereits eingeplant und werden im
Rahmen der weiteren Haushaltsplanberatungen für die Folgejahre berücksichtigt.
Anlagen:
Anlage 1: Förderaufruf „Dauerhafte Umnutzung von leerstehenden Ladenlokalen“
Anlage 2: Förderkulisse „Rahmenplan Innenstadt“