Betreff
41. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 352, Kennwort der Planung: "Emsauenquartier Kümpers"
- Behandlung des SPD-Antrags auf ein Moratorium
Vorlage
452/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag des Antragstellers:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, ein Moratorium zur Klärung möglicher Gesetzesänderung im Hochwasserschutz, welche Auswirkungen  auf die Bebaubarkeit der südlichen Fläche „Emsauenquartier Kümpers“ haben könnten. Das Moratorium soll nach spätestens einem Jahr beendet werden.

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung der Verwaltung:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, dem Antrag der SPD-Fraktion vom 24.08.2021 bezüglich eines Moratoriums zur Klärung möglicher Gesetzesänderungen nicht zu folgen.

Die Belange des Hochwasserschutzes und des Überflutungsschutzes werden im Planverfahren umfassend geprüft, sie sind Bestandteil eines in diesem Zusammenhang zu erstellenden Entwässerungskonzeptes, welches bis zu einem Offenlagebeschluss der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes abgestimmt vorliegen muss und Bestandteil des diesbezüglichen Abwägungs- und Entscheidungsprozesses wird.

 

 

Begründung des Antragstellers:

 

siehe Anlage 1

 

 

Begründung der Verwaltung:

 

Die 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rheine und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 352 „Emsauenquartier Kümpers“ der Stadt Rheine wurden am 12. Mai 2021 beschlossen (vgl.  Beschlussvorlage 164/21, Beschlussvorlage 176/21). Die Planverfahren sollen für die vom Projektträger beabsichtigte Entwicklung des Areals unter Abwägung aller im Planverfahren planungsrelevant auftretenden oder vorgetragenen Belange den planungsrechtlichen Rahmen setzen und so die mögliche Entwicklung in diesem Bereich definieren.

Die für eine ausgewogene Planung und Rahmensetzung nötige Grundlagenermittlung und die erforderlichen frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit wie auch der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden gestartet. Die bei der Planung zu berücksichtigenden Belange sind vielfältig. Sie beinhalten Themenfelder wie städtebauliche Anforderungen, verkehrliche und Erschließungsfragen, Denkmalschutz, Arten-, Umwelt- und Klimaschutz und nicht zuletzt auch den Hochwasser- und Überflutungsschutz.

Kurz nach dem Startschuss für die Planungen waren im Juli 2021 große Teile Deutschlands von Jahrhundert-Starkregen- und Hochwasserereignissen und den damit einhergehenden Folgen betroffen. Das Münsterland und Rheine blieben dabei weitgehend und vergleichsweise verschont. Jedoch führten die Ereignisse und ihre schwer wiegenden Folgen zu einem Antrag der SPD-Fraktion, die am 24.08.2021 „zur Klärung möglicher Gesetzesänderung im Hochwasserschutz“  ein sogenanntes „Moratorium“ beantragte. Konkret heißt es im Antrag: „Bis zur Klärung einer eventuell sich ändernden Gesetzeslage sollten für die Entwicklung der südlichen Fläche ‚Emsauenquartier Kümpers‘ keine neuen Beschlüsse durch den STUK oder den Rat der Stadt Rheine gefasst werden.“  (vgl. Antrag in Anlage 1).

Es ist nicht bekannt, aber selbstverständlich zukünftig möglich, dass aufgrund der Starkregen- und Hochwasserfolgen des Juli 2021 in Deutschland Anpassungen in der Gesetzgebung zur Gewährleistung und Optimierung des Hochwasser- und Überflutungsschutzes erfolgen.

Es ist aber ohnehin geboten, die steigenden Risiken und Gefahren bei der Planung angemessen zu berücksichtigen.

Es erscheint im konkret vorliegenden Fall sinnvoll, sich weiterhin sowohl mit der Planung im Allgemeinen wie auch im Speziellen mit dem Hochwasser- und Überflutungsschutz zu befassen. In Anerkennung dieser Fragestellung hat der Projektträger in Abstimmung mit der Verwaltung ein Fachbüro beauftragt, welches die Belange der Entwässerungs-, Grün- und Freiraumplanung im Bereich „Kümpers“ insgesamt prüft, bewertet und in den Planungsprozess einbringt. Diese Ergebnisse sollten Grundlage einer Gesamtbewertung sein.

Ein reiner Aufschub von Planungen im Sinne eines Abwartens auf eine mögliche, aber derzeit nicht konkret greifbare Hochwasser- bzw. Starkregengefahrenneuregelung wird demgegenüber nicht als zielführend erachtet. Vielmehr sollte es Ziel sein, die Belange als Bestandteil der Gesamtentwicklung so zu erarbeiten und aufzubereiten, dass die Politik als Entscheidungsträger in die Lage versetzt wird, eine fachlich-sachlich basierte Bewertung vorzunehmen.

Es sollte daher weiter an den Planungen gearbeitet werden und ein die bisherigen Rahmenplanvarianten ersetzender, die aus den frühzeitigen Beteiligungen hervorgegangenen Aspekte und Themen reflektierender Entwurf erstellt werden.

Zu diesem Entwurf wird dann  eine Beratungsvorlage erstellt, die dem Ausschuss zur Erörterung und Entscheidung vorgelegt wird.  Dort kann entschieden werden, ob der Planentwurf unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen wie auch aller Belange dem Hochwasserschutz angemessen und nachhaltig gerecht wird.

Sollten im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens geänderte Gesetzesgrundlagen oder andere Erkenntnisse erfolgen, muss dies selbstverständlich berücksichtigt werden.

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:

 

Dem Klimaschutz muss bei der Entwicklung des Areals wie folgt Rechnung getragen werden: 

·      Bestandteil der zu erarbeitenden Planunterlagen wird ein Umweltbericht sein, der sämtliche umwelt- und klimarelevanten Belange beinhaltet. Wo erforderlich, werden entsprechende Untersuchungen durchgeführt (z. B. Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung, Artenschutzuntersuchungen usw.) und Festlegungen getroffen.

·      Zur Schonung von nicht siedlungsintegriert verorteten Außenbereichslagen würde eine in den Stadtzusammenhang integrierte z. T. bereits bauliche geprägte Fläche entwickelt. Die integrierte Lage der Fläche ermöglicht dabei grundsätzlich eine positive Ausrichtung hinsichtlich einer klimafreundlichen Mobilität.

·      Im weiteren Verfahren werden Vorgaben und Kenndaten für eine angemessene, standortentsprechende Nutzung entwickelt, die insbesondere Fragen des Versiege-lungsgrades und der Freiflächenanteile klärt und regelt.

·      Der in eine Entwicklung integrierbare, schützenswerte Altbaumbestand soll soweit möglich erhalten und in die Konzeption eingebunden werden.

·      Bestandteil eines Festsetzungskataloges für einen aufzustellenden Bebauungsplan werden Vorgaben für Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen sowie Dachbegrünungs- und ggf. auch Fassadenbegrünungsfestsetzungen sein. 

·      Energetische Ziele und Prüfungsaufträge, z. B. eine Nutzung erneuerbarer Energien, werden frühzeitig in den Planungsprozess integriert und dokumentiert.

·      Nicht zuletzt sind die Belange des Hochwasser- und Überflutungsschutzes in den potenziell betroffenen Bereichen besonders zu berücksichtigen, indem in der Konzeption und in den späteren Festsetzungen eine verantwortungsvolle Gefahren- und Schadensvorsorge nachgewiesen wird.

 

Anlagen:

Anlage 1 – SPD-Antrag auf ein Moratorium