Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Germanenallee - Einleitung des Verfahrens
Vorlage
256/07
Aktenzeichen
FB 5/62-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Germanenallee, im anliegenden Lageplan schraffiert dargestellt, Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 30, Flurstück 396 tlw., einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen und eine Verkehrsbedeutung nach Verlegung des Weges nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.

 


Begründung:

 

Die Renk AG beabsichtigt, ihr Betriebsgebäude nach Süden hin zu erweitern. Hierbei soll auch der öffentliche Weg überplant werden.

 

Der Weg soll in diesem Bereich geringfügig verschwenkt werden, damit eine Erweiterung des Betriebsgebäudes somit ermöglicht wird.

 

Die Überplanung und der Verkauf des anteiligen Weges setzen jedoch ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen voraus, da die Germanenallee als öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzusehen ist.

 

Die Einziehung ist gerechtfertigt, wenn entweder Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung sprechen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren gegeben hat.

 

Die Renk AG sichert mit der Erweiterung ihres Betriebsgebäudes den Standort am Rodder Damm. Im Zeitalter der hohen Arbeitslosigkeit muss demnach eine Betriebssicherung auch im öffentlichen Interesse sein. Folglich liegen hier überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vor, die die Einziehung dieser Straße rechtfertigen.

 

Der Weg soll aber nicht gänzlich aufgegeben werden. Durch eine geringfügige Verschwenkung des Weges, wie sie im beigefügten Lageplan auch dargestellt ist, verliert die bisherige öffentliche Verkehrsparzelle jegliche Verkehrsbedeutung.

 

Die Träger öffentlicher Belange sind von der Einziehungsabsicht in Kenntnis gesetzt worden mit der Bitte, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Bis heute liegen jedoch keine Stellungnahmen vor. Sollten Bedenken der Träger öffentlicher Belange vorliegen, werden diese in der Sitzung mündlich vorgetragen.

 

Bevor das Teilstück der Germanenallee jedoch förmlich eingezogen wird, ist gemäß den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes die Absicht der Einziehung öffentlich bekanntzumachen, um insbesondere Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Offenlegungsfrist beträgt 3 Monate.

 

Das Einziehungsverfahren ist gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durch öffentliche Bekanntgabe der Einziehungsabsicht einzuleiten.

 

Eine Widmung des Ersatzweges ist nicht erforderlich, da es sich hier um eine geringfügige Verschwenkung der alten Straßenparzelle handelt. Nach § 6 Absatz 8 StrWG NW gilt der neue Straßenverlauf mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.


Anlagen:

 

Lageplan