Betreff
Erneuerung des Ausbaus der Straße "Zur Hessenschanze" I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger II. Festlegung des Bauprogramms
Vorlage
258/07
Aktenzeichen
FB 5.3 - LK
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Beschluss des Bau- und Betriebsausschusses:

 

 

Zu I:  Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken

 

Beschlussvorschläge siehe Begründung

 

 

Zu II:          Festlegung des Bauprogramms

 

Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße Zur Hessenschanze:

 

          Zur Hessenschanze

 

Es ist ein Ausbau im Separationsprinzip vorgesehen.

 

a)                    Befahrbarer Bereich:

Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit Unterbau, Bauklasse IV der RStO 01, in einer Breite von 6,50 m

 

b)                    Gehwege:

Herstellung eines ca. 1,50 m breiten Gehweges aus grauen Gehwegplatten, d = 8 cm, mit Unterbau beidseitig der Fahrbahn

 

c)                     Zufahrten:

Pflasterung der Zufahrten zu den privaten Grundstücken in grauem Betonsteinpflaster, d = 8 cm, mit Unterbau

 

d)                    Entwässerung:

Straßenentwässerung mittels 30 cm breiten Entwässerungsrinnen in Straßenabläufe mit Anschluss an den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal

 

e)                    Straßenbeleuchtung:

elektrische Straßenbeleuchtung, Seitenaufsatzleuchten LSS 151/2 x 11 Watt mit einer Lichtpunkthöhe von 4,00 m


 


Begründung:

 

 

Zu I:  Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der Straße Zur Hessenschanze fand in der Zeit vom 13. November bis 28. November 2006 in den Räumen des Fachbereiches Planen und Bauen / 5.3 statt.

 

Während der Offenlage sind folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben seitens der Anlieger eingegangen. Die Eingaben sind als Anlagen beigefügt. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die wesentlichen Aussagen und Argumente der umfangreichen Eingabe Nr. 1 nachfolgend zusammengefasst und anschließend abgewägt.

 

1.                Eingabe Nr. 1

 

Die Eingabe ist als Anlage 2 beigefügt.

 

1)            „Die (von den Anliegern) vorgeschlagene Buslinienführung bietet nicht nur erhebliche Vorteile für den Linienbetreiber und die Busbenutzer, insbesondere den Schülern der Kardinal von Galen Schule, …“

 

2)            „…, sondern dient auch der Reduzierung der von dem Busbetrieb ausgehenden Gefahren.“

 

3)            „So ist z. B. die von uns Anliegern abgelehnte Verbreiterung der Straße, die zwangsläufig zu einem höheren Unfallrisiko durch mehr Abkürzungsverkehr und einer höheren Durchfahrtsgeschwindigkeit führen wird…“

 

4)            „…ergeben sich bei Wegfall der Buslinie Möglichkeiten zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes, z. B. durch Anlegung einer verkehrsberuhigten Wohnstraße mit entsprechenden Grüninseln.“

 

5)            „Bei der Berechnung der Erschließungskosten sind dann die durch den Busverkehr verursachten Schäden sowie die für eine evtl. Erneuerung des Mischwasserkanals anfallenden Kosten angemessen zu berücksichtigen.“

 

6)            „Der Stadtbus, Linie C9 (ex C3) hat die massiven Schäden an der Straße Zur Hessenschanze verursacht, da der Straßenaufbau nicht für einen Linienbusverkehr ausgelegt ist.“

 

7)            „Bei Beantragung der Genehmigung für die derzeitige Linienführung wurde unter Verstoß gegen geltendes Recht gegenüber der Genehmigungsbehörde (RP) die Eignung der Straße als gegeben angegeben.“

 

8)            „Geltend gemacht wird eine kostenfreie Instandsetzung der Straße nach § 2 Abschnitt (3) Punkt 1. der ‚Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung nach § 8 KAG…’. Auf dieser Grundlage wurde bereits ein Teilstück der Fahrbahn im Bereich der Häuser Nr. 10/12 und 11/13 vor ca. 2 Jahren fachgerecht instand gesetzt.“

 

9)            „Aufgrund der Führung der Linie des öffentlichen Nahverkehrs (Stadtbus) über die Straße handelt es sich derzeit bei der Straße Zur Hessenschanze offensichtlich um eine Haupterschließungsstraße.“

 

10)       „Den Mehraufwand trägt gemäß § 3, Abs. (2) der Satzung die Stadt allein. Mehraufwand im Sinne dieser Satzung ist nicht nur die Verbreiterung der Fahrbahn um 1 m, sondern sämtliche Kosten, die durch die Änderung der Fahrbahnbreite bedingt sind, so u. a. Verlegung der Hochborde, Erneuerung der Straßeneinläufe nebst Anschlüsse.“

 

11)       „Da der Straßenausbau mit der Maßgabe des weiteren Stadtbusverkehrs geplant wurde, ist nicht bedacht, dass bei einer Straße mit Stadtbusverkehr eine Bürgersteigbreite von mindestens 2,00 m einzuhalten ist, da ansonsten die Fußgänger bei der Busdurchfahrt unzulässig gefährdet sind.“

 

12)       „Erneuerungsbedarf oder Bedarf für die Neuinstallation weiterer Lampen besteht nicht; die Beleuchtung ist ausreichend, zumal die bestehende Beleuchtung ohnehin in den Nachtstunden abgeschaltet wird.“

 

13)       „Nach den eingeholten Informationen wurde durch eine ‚Video-Kanalfahrt’ festgestellt, dass der in der Straße vorhandene Mischwasserkanal teilweise Schäden aufweist. Der Kanal, der ca. 1959 erstellt wurde, hat seine allgemein anerkannte Lebensdauer von ca. 50 Jahren erreicht. Eine Instandsetzung mit einem ‚Inliner’ erscheint als nur provisorische Reparatur.“

 

14)       „Zudem werden weitere Kanalbaumaßnahmen wahrscheinlich, z. B. der Bau eines getrennten Regenwasserkanals, da bei verschiedenen Anliegern in den letzten Jahren nach heftigen Regenfällen mehrfach Kellerüberflutungen durch Rückstau aufgetreten sind.“


 

Abwägung:

 

                 Zu 1)     Die von den Anwohnern vorgeschlagene Änderung der Linienführung sieht vor, dass die Busse der Linie C 9 auf der Breiten Straße bis zu deren Kreuzung mit der Felsenstraße und auf dieser in Richtung Süden bis zu der Kardinal-von-Galen Schule fahren (und umgekehrt). Gleichzeitig wird die Endhaltestelle der Linie C 10 zu der Kardinal-von-Galen Schule verlegt, um ein Umsteigen zwischen den Linien C 9 und C 10 zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung einer neuen Wendeanlage in der Nähe der Schule.

                              Seitens der Verwaltung wurden verschiedene Standorte für die Schaffung einer Wendeanlage untersucht. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit (ohne Grunderwerb und ohne Verlust vorhandener Parkflächen) wurde für die Fläche des westlich der Kardinal-von-Galen Schule angrenzenden Spielplatzes ein Vorentwurf einer Wendeanlage sowie eine Kostenschätzung erstellt (Anlagen 6 und 7) und der Verkehrsgesellschaft für die Beurteilung der Machbarkeit einer Linienveränderung zur Verfügung gestellt (Schriftverkehr in den Anlagen 4 und 5).

                              Der Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft hat sich auf dieser Grundlage gegen eine Änderung der Linienführung entschieden (Anlage 8). Die wesentlichen Gründe hierfür sind die von der Verkehrsgesellschaft zu tragenden Herstellungskosten der Wendeanlage sowie die nicht ausreichenden Reserven im Fahrzeitenplan der Linie C 9. Zudem wären die Wohngebiete südlich der Breiten Straße nach einer Änderung der Linienführung erheblich schlechter erschlossen.

                              Der Beirat Verkehr hat sich aus o. g. Gründen bereits in seiner Sitzung am 19. April 2007 gegen eine Änderung der Linienführung entschieden.

 

                  Zu 2)     Von dem Busverkehr gehen generell keine besonderen Gefahren im Vergleich zum sonstigen motorisierten Verkehr aus. Zudem sind Busse träger in ihrer Beschleunigung und fahren aus diesem Grund auf der nur 200 m langen Straße Zur Hessenschanze langsamer als Pkw.

 

              Zu 3)     Die Straße Zur Hessenschanze bietet sowohl für überörtlichen Verkehr, als auch für Verkehr innerhalb des Stadtquartiers, keine sinnvolle Abkürzung von Verkehrswegen, weder in Bezug auf Entfernung, noch in Bezug auf Zeit. Dieser Umstand wird durch eine Verbreiterung der Fahrbahn nicht verändert, so dass eine Zunahme des Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten ist.

Die Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs wird sich durch die Verbreiterung der Fahrbahn auf 6,50 m nicht wesentlich verändern, da die für den fließenden Verkehr nutzbare Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m neben den am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen sich nicht vergrößert und durch die am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge eine Beruhigung des fließenden Verkehrs erzeugt wird.

 

 

              Zu 4)     Die Änderung der Linienführung bedeutet vor allem für ältere Anwohner und Behinderte aus der näheren Umgebung der Straße Zur Hessenschanze einen Verlust an Lebensqualität.

Der Ausbau zum Verkehrsberuhigten Bereich würde eine Oberflächenbefestigung in Pflasterbauweise entsprechend der Satzung der Stadt Rheine bedeuten; Busverkehr auf Pflasterflächen erfordert einen Ausbau nach einer höheren Bauklasse der RStO 01 → erhöhte Ausbaukosten

 

              Zu 5)     Die Stadt Rheine muss die Kosten der Baumaßnahme von Gesetzes wegen nach dem Kommunalen Abgabengesetz abrechnen; eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip sieht das Gesetz nicht vor.

Der vorhandene Mischwasserkanal aus Beton in der Straße Zur Hessenschanze wurde in den Jahren zwischen 1958 und 1962 hergestellt. Die Stadt Rheine geht bei Betonkanälen von einer Nutzungsdauer von 67 Jahren aus. Entsprechend einer Kamerabefahrung aus dem Jahr 2000 entspricht der Mischwasserkanal der Zustandsklasse 4 (Klasse 6 = schadensfrei, Klasse 1 = renovierungsbedürftig), ein Bedarf zur Sanierung wird sich in absehbarer Zeit lediglich an insgesamt 6 Anschlussstutzen von privaten Anschlussleitungen an den Hauptkanal ergeben. Diese Arbeiten können in geschlossener Bauweise vorgenommen werden; offene Baugruben sind hierfür nicht erforderlich.

 

              Zu 6)     Im Auftrag der Stadt Rheine wurde vor Beginn der Ausbauplanung ein Bodengutachten erstellt. Unter Punkt 4.2 des Gutachtens wird als Ursache für die Fahrbahnschäden einerseits eine nicht ausreichende Frostsicherheit des Straßenoberbaus angeführt, da die frostsicheren Schichten nur eine Gesamtstärke von ca. 25 cm vorweisen (erforderlich sind 60 cm frostsicherer Gesamtaufbau aufgrund der ungünstigen Untergrundverhältnisse). Als weitere Ursache wird die Porosität der Asphalttragschicht angeführt. Diese ist auf das Alter der Asphaltbefestigung von mittlerweile 43 Jahren und den damit verbundenen Zersetzungsprozessen zurückzuführen.

 

                   Zu 7)     Nach dem Personenbeförderungsgesetz § 13, Abs. (2), 1. gilt:

„Beim ... Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen ...“ Die Bezirksregierung Münster forderte die Stadt Rheine im Rahmen des Anhörverfahrens gem. § 14 PbefG am 24.03.1998 um eine Stellungnahme zu den Belangen der Verkehrssicherheit in den Abschnitten der Ludwig-Dürr-Straße und der Straße Zur Hessenschanze als Voraussetzung für die Genehmigung des Busverkehrs der Linie C 2 auf diesen Straßen auf.

In dem Antwortschreiben der Stadt Rheine wurden die vorhandenen Querschnittsbreiten beschrieben und weiterhin angeführt, dass diese den Begegnungsfall Bus/Bus bzw. Bus/Lkw nicht ermöglichen. Da der Begegnungsfall zweier Busse nach dem Fahrplan und auch in der Praxis jedoch nicht stattfindet und auch der Begegnungsfall Bus/Lkw durch das Aussprechen eines richtungsbezogenen Lkw-Fahrverbotes auszuschließen ist, konnte die Verkehrssicherheit als ausreichend beurteilt werden.

Seitens der Bezirksregierung wurde daraufhin die Genehmigung erteilt mit der Auflage, die von der Stadt Rheine vorgeschlagenen verkehrsregelnden Maßnahmen durchzuführen.

Seitdem der Stadtbus die Hessenschanze befährt ist es dort zu keiner erhöhten Anzahl von Unfällen gekommen, so dass auch in der Praxis keine Einschränkung der Verkehrssicherheit zu beobachten ist.

Bezüglich der Beschaffenheit des Fahrbahnoberbaus lagen bei der Stadt keine genauen Kenntnisse über die Aufbaustärken vor. Da die umliegenden Straßen der Ludwig-Dürr-Straße und der Straße Zur Hessenschanze innerhalb weniger Jahre ausgebaut wurden, ging man von gleichen Aufbaustärken wie z. B. in der Breiten Straße aus, auf welcher der Linienverkehr seit ca. 1970 ohne eine Verschlechterung des baulichen Zustands stattfand.

Die Bezirksregierung hat zudem im Genehmigungsschreiben in Bezug auf den baulichen Zustand der Ludwig-Dürr-Straße und der Straße Zur Hessenschanze keine weitergehenden Aussagen eingefordert.

 

                   Zu 8)     Der o. g. Abschnitt wurde im Jahr 2004 durch den städtischen Bauhof aufgrund massiver Schäden an der Oberflächenbefestigung der Fahrbahn saniert. Bei den Bauarbeiten wurde festgestellt, dass der gesamte vorhandene Oberbau sehr stark wasserhaltig war und eine ausreichende Frostsicherheit nur durch eine Erneuerung der oberen Oberbauschichten nicht gewährleistet werden konnte. Um in dem betroffenen Straßenabschnitt zumindest mittelfristig weitere Reparaturarbeiten zu vermeiden, wurde auf Kosten der Stadt ein Ausbau in einer Stärke von ca. 30 cm vorgenommen. Die vorgenommenen Maßnahmen sind dennoch nur als Provisorium im Rahmen der Instandhaltung zu betrachten, da eine langfristige Frostsicherheit nur durch eine Oberbaustärke gewährleistet werden kann, die dem geplanten Regelquerschnitt für die Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze entspricht. Der geplante Ausbau fällt hingegen nicht unter den o. g. § 2 der Ortssatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG, da es sich hierbei nicht um Instandhaltungsarbeiten handelt, sondern um eine Erneuerung des gesamten Oberbaus der Fahrbahn.

 

              Zu 9)     Nach der Satzung der Stadt Rheine (§ 3, Absatz (4)) gelten als Anliegerstraßen:

„Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“

Genau dieser Fall liegt hier vor, da die Buslinie C9 im Halbstundentakt verkehrt und somit nur zwei Busse in der Stunde die Straße Zur Hessenschanze befahren. Der Anteil am Gesamtverkehr ist im Vergleich zum Anliegerverkehr somit als gering zu betrachten.

 

              Zu 10)   Auch in dem Fall, dass die Fahrbahn der Straße Zur Hessenschanze in der vorhandenen Breite von 5,50 m erneuert werden würde, müssten die Bordsteine sowie die Entwässerungsrinnen und die Straßenabläufe ebenfalls neu hergestellt werden, da diese aufgrund derer schlechten baulichen Zustände unweigerlich im Zuge der Bautätigkeiten an der Fahrbahnbefestigung abgängig werden. Zudem würden die Randbereiche der Fahrbahn bei einer Erneuerung der Randbefestigungen zu einem späteren Zeitpunkt beschädigt werden. Die Erneuerung der Randbefestigungen der Fahrbahn sowie der Entwässerungsanlagen kann somit nicht als Mehraufwand bezeichnet werden, der durch die Verbreiterung der Fahrbahn verursacht wird.

 

              Zu 11)   Nach den EAE 85/95 beträgt die Mindestbreite von Gehwegen an Anliegerstraßen 1,50 m (Sicherheitsabstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand wegen bedeutendem Kraftfahrzeugverkehr ist nicht erforderlich, da nur zwei Busse/h).

 

              Zu 12)   Die vorhandene Beleuchtung entspricht bezüglich der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhen sowie der Leuchtmittel und dem davon abhängigen Stromverbrauch nicht dem heutigen Stand der Technik. Eine ausreichende und gleichmäßige Ausleuchtung des Verkehrsraumes ist somit nicht gegeben.

 

              Zu 13)   Siehe Erläuterung zu Punkt 5)

Die unter Punkt 5) aufgeführten Anschlussstutzen werden mittels des Inlinerverfahrens saniert. Die Nutzungsdauer von im Inlinerverfahren hergestellten Kanalabschnitten wird seitens der Stadt generell mit 50 Jahren angesetzt. Es kann hier also nicht von einem Provisorium gesprochen werden.

 

              Zu 14)   Nach den hydraulischen Berechnungen im Zuge der Erstellung des Zentralen Abwasserplans liegt im Mischwasserkanal in der Straße Zur Hessenschanze keine Überlastung der Kanalhaltungen vor. Der Ersatz des vorhandenen Mischwasserkanals durch einen größer dimensionierten Mischwasserkanal ist seitens der Stadt somit nicht vorgesehen. Die Herstellung eines Trennsystems kommt ebenfalls nicht in Frage, da es keine Möglichkeit der getrennten Weiterführung von Regen- und Schmutzwasser gibt. Durch den Neubau des Mischwasserkanals in der Breiten Straße ist für den daran angeschlossenen Kanal in der Straße Zur Hessenschanze eine Entlastung zu erwarten.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Erneuerung des Ausbaus entsprechend dem Bauprogramm.

 

 

2.                Eingabe Nr. 2

 

Die Eingabe ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Abwägung:

 

               Zu 1)     Im Auftrag der Stadt Rheine wurde vor Beginn der Ausbauplanung ein Bodengutachten erstellt. Unter Punkt 4.2 des Gutachtens wird als Ursache für die Fahrbahnschäden einerseits eine nicht ausreichende Frostsicherheit des Straßenoberbaus angeführt, da die frostsicheren Schichten nur eine Gesamtstärke von ca. 25 cm vorweisen (erforderlich sind 60 cm frostsicherer Gesamtaufbau aufgrund der ungünstigen Untergrundverhältnisse). Als weitere Ursache wird die Porosität der Asphalttragschicht angeführt. Diese ist auf das Alter der Asphaltbefestigung von mittlerweile 43 Jahren und den damit verbundenen Zersetzungsprozessen zurückzuführen.

 

              Zu 2)     Die Straße Zur Hessenschanze besitzt den Status einer Anliegerstraße. Nach der Satzung der Stadt Rheine (§ 3, Absatz (4)) gelten als Anliegerstraßen:

„Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“

Genau dieser Fall liegt hier vor, da die Buslinie C9 im Halbstundentakt verkehrt und somit nur zwei Busse in der Stunde die Straße Zur Hessenschanze befahren. Der Anteil am Gesamtverkehr ist im Vergleich zum Anliegerverkehr somit als gering zu betrachten.

 

                   Zu 3)     siehe Stellungnahme zu 1) der Eingabe Nr. 1

 

                   Zu 4)     Die Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze ist auch in dem Fall erforderlich, dass der Busverkehr die Straße nicht mehr befährt. Die Schäden an den Oberflächen der Fahrbahn und der Gehwege sind teilweise so gravierend, dass die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, vor allem für Radfahrer und Fußgänger, beträchtlich gemindert ist. Zudem ist die Entwässerung der Verkehrsflächen durch Verwerfungen in der Rinnenführung nur noch bereichsweise möglich.

                                Die Erneuerung muss im Vollausbau vorgenommen werden, da der vorhandene Oberbau aufgrund seiner geringen Mächtigkeit nicht ausreichend frostsicher ist und somit Sanierungsarbeiten an der Oberflächenbefestigung keine dauerhafte Lösung darstellen.

 

                   Zu 5)     Bei der Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze handelt es sich um eine nochmalige Herstellung im Sinne des Kommunalen Abgabengesetzes, die mit einer Verbesserung entsprechend der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen einhergeht, wonach sich eine 70 %ige Kostenbeteiligung der Anlieger ergibt. Eine Kostenbeteiligung der Stadt Rheine von mehr als 30 % ist daher rechtlich nicht möglich.

 

                   Zu 6)     Die geplante Erneuerung der Verkehrsflächen wird zu einer Minderung der verkehrsbedingten Lärmbelastung führen, da auf ebenen Flächen erheblich weniger Rollgeräusche entstehen als auf Oberflächen mit einem Schadensbild entsprechend dem der Hessenschanze. Die Lärmbelastung durch den Linienverkehr ist verhältnismäßig gering, da der Bus die Straße Zur Hessenschanze gemäß Fahrplan lediglich zweimal in der Stunde befährt.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Erneuerung des Ausbaus entsprechend dem Bauprogramm.

 

 

 

Zu II:  Festlegung des Bauprogramms

 

Die Oberflächenbefestigung der Straße Zur Hessenschanze befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand. Absenkungen Rissbildungen in der Fahrbahn sowie Verwerfungen in den Gehwegen und den Entwässerungseinrichtungen mindern die Verkehrssicherheit beträchtlich und ziehen einen erhöhten Unterhaltungsaufwand nach sich.

 

Ein im Auftrag der Stadt Rheine erstelltes Bodengutachten zeigt, dass die Ursache der Fahrbahnschäden in der Zusammensetzung und der geringen Gesamtstärke des Straßenoberbaus liegt, der eine ausreichende Tragfähigkeit und Frostsicherheit nicht mehr gewährleisten kann.

 

Für die Beseitigung der Schäden ist demnach eine Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege im Vollausbau und auf ganzer Breite des Verkehrsraumes erforderlich.

 

Die vorhandenen Beleuchtungsanlagen sind veraltet und entsprechen nicht den geltenden Richtlinien. Es ist daher die Aufstellung von Seitenaufsatzleuchten LSS 151-2/2 x 11 Watt mit einer Lichtpunkthöhe von 4,00 m vorgesehen.

 

Bei der Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze handelt es sich um eine nochmalige Herstellung im Sinne des Kommunalen Abgabengesetzes, die mit einer Verbesserung entsprechend der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen einhergeht, wonach sich eine 70 %ige Kostenbeteiligung der Anlieger ergibt. Der Bau- und Betriebsausschuss hat bei der Fortführung der Prioritätenliste (über Stadtstraßen) den Ausbau der Straße Zur Hessenschanze an oberster Stelle im Investitionsprogramm 2007 angesetzt.

 

Die Stadtwerke beteiligen sich an den Ausbaukosten in Höhe von 7.000 € aufgrund des Erneuerungsbedarfs an Versorgungsleitungen.


Anlagen:

 

1.     Lageplanverkleinerung                         ohne Maßstab

2.     Eingabe Nr. 1

3.     Eingabe Nr. 2

4.     Anfrage der Verkehrsgesellschaft

5.     Antwortschreiben des FB Planen & Bauen

6.     Vorentwurf Wendeanlage                    ohne Maßstab

7.     Kostenschätzung für die Herstellung einer Wendeanlage

8.     Stellungnahme der Verkehrsgesellschaft