Betreff
Stadtsparkasse Rheine – Verwendung des Jahresüberschusses 2020
Vorlage
580/21
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe. g) Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) entsprechend § 25 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG NW vom Jahresüberschuss/Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 1.337.969,04 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 600.000 EUR an den Träger im Sinne von § 25 Abs. 3 SpkG NW auszuschütten.

 


Begründung:

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Rheine hatte in seiner Sitzung am 28. Mai 2021 keine Entscheidung über eine Ausschüttung von Teilen des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020 getroffen. Die Entscheidung wurde auf das 4. Quartal 2021 verschoben. (Vorlage 335/21).

 

In der Zwischenzeit wurden die Verlautbarungen, unter denen Ausschüttungen im Einzelfall erfolgen können, durch Schreiben der Bundesbank und der BaFin vom 29. Juli 2021 zum 30. September 2021 aufgehoben.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 10. September 2021 eine Ausschüttung an den Träger von 600.000 EUR aus dem Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2020 befürwortet.

 

Gegenüber der beschlossenen Ausschüttung reduziert sich der tatsächliche Ausschüttungsbetrag aufgrund des Abzugs der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.