Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe. g) Sparkassengesetz
Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) entsprechend § 25 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG NW vom
Jahresüberschuss/Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 1.337.969,04
EUR einen Teilbetrag in Höhe von 600.000 EUR an den Träger im Sinne von § 25
Abs. 3 SpkG NW auszuschütten.
Begründung:
Der Verwaltungsrat
der Stadtsparkasse Rheine hatte in seiner Sitzung am 28. Mai 2021 keine
Entscheidung über eine Ausschüttung von Teilen des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2020 getroffen. Die Entscheidung wurde auf das 4. Quartal 2021 verschoben.
(Vorlage 335/21).
In der
Zwischenzeit wurden die Verlautbarungen, unter denen Ausschüttungen im
Einzelfall erfolgen können, durch Schreiben der Bundesbank und der BaFin vom
29. Juli 2021 zum 30. September 2021 aufgehoben.
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 10. September 2021 eine Ausschüttung an den Träger von
600.000 EUR aus dem Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2020 befürwortet.
Gegenüber der
beschlossenen Ausschüttung reduziert sich der tatsächliche Ausschüttungsbetrag
aufgrund des Abzugs der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.