Betreff
Umstufung einer Teilstrecke der K 57 (Wadelheimer Chaussee)
Vorlage
614/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt das vorgesehene Umstufungsverfahren einer Teil-strecke der K 57 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung – entsprechend der Ausführungen zum Umstufungsverfahren – die Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt zu schließen.

 


Begründung:

 

Allgemeines

 

Klassifizierte Straßen werden aufgrund ihrer Netzfunktion und Bedeutung in Straßenkategorien eingeteilt. Dem Straßen- und Wegegesetzt NRW folgend sind Kreisstraßen Straßen mit

überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen  (§ 3 Abs. 3 StrWG NW). Die „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN) greifen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Erreichbarkeit der zentralen Orte auf und leiten die funktionale Gliederung der Verkehrsnetze aus der zentralörtlichen Gliederung ab. Die Verbindungsbedeutung ergibt sich aus der Bedeutung der Zentren, die miteinander verbunden werden. Dabei gilt für die Einstufung als überörtliche Verkehrsbedeutung, dass eine Verbindung von Grundzentren zu Mittelzentren oder zwischen Grundzentren erfüllt sein muss.

 

 

Ausgangslage

 

Die K 57, Abschnitt 12 befindet sich sowohl auf dem Stadtgebiet Rheines als auch auf dem Gebiet der Gemeinde Neuenkirchen. Sie verläuft weitestgehend in West-Ost-Richtung. Sie bindet im Osten an die K 66, Salzbergener Straße, sowie im Westen an die Neuenkirchener Straße an.

Eine Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet oder durch die eine Fehleinstufung korrigiert wird.

Der Ausbau der Neuenkirchener Straße, auf dem Gebiet der Stadt Rheine, hat die Verkehrsbedeutung dieses Abschnittes zwischen der B 70/K 60 und der Wadelheimer Chaussee (K 57) wesentlich beeinflusst. Die Netzfunktion dieses Straßenzuges zwischen Rheine und Neuenkirchen entspricht nunmehr durchgängig der Einstufung als Kreisstraße. Dem gegenüber besitzt die K 57, Abschnitt 12 nicht die Funktion einer Kreisstraße. Die Wadelheimer Chaussee / Haddorfer Chaussee erschließt im Wesentlichen lediglich Ortsteile von Rheine und Neuenkirchen.

 

Die Verkehrsbedeutung eines Teilstücks der K 57 hat sich seit Einführung der Kreisstraßen im Jahre 1962 nicht wie erhofft eingestellt. Dieser Fehleinstufung wird mit der Abstufung zur

Stadtstraße nun Rechnung getragen.

 

 

Vorhaben

 

Die Bedeutung des Teilstückes K 57, Abschnitt 12 (von Station 1,400 (Stadtgrenze) bis Station 4,280) als Kreisstraße ist nicht gegeben und somit ist eine Umstufung gemäß § 8 StrWG NW zur Gemeindestraße geboten. Die Straße dient vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebiets im Sinne des § 3 Abs. 4 StrWG NW.

 

Im Gegenzug wird ein Teilstück der Neuenkirchener Straße von der Bundesstraße (B 70) bis zur Einmündung der Berbomstiege (K 57, Abschnitt 12, Station 4,280) zur Kreisstraße aufgestuft.

 

 

Umstufungsverfahren

 

Der Kreis beantragt ein formelles Umstufungsverfahren bei der Bezirksregierung Münster, wobei auf die Einhaltung der Frist von mindestens drei Monaten gemäß § 8 Abs. 5 StrWG NW für die Ankündigung der Umstufung durch die Aufsichtsbehörde verzichtet wird.

 

 

Wechsel der Straßenbaulast

 

Der Wechsel der Straßenbaulast richtet sich nach den Bestimmungen des § 10 StrWG NW. Nach erfolgter Umstufung geht die Straßenbaulast an der Straße und den zu ihr gehörenden Anlagen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne

Entschädigung auf die Stadt bzw. an den Kreis über. Die Stadt und der Kreis übergeben den Straßenabschnitt in dem bestehenden Unterhaltungszustand.

Die Stadt und der Kreis übernehmen bereits nach Abschluss der Vereinbarung die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht für die oben genannten Abschnitte. Der Kreis zahlt der Stadt einen Ablösebetrag in Höhe von 324.000 Euro. Dieser Betrag, der anhand der ausstehenden Instandsetzungsarbeiten ermittelt wurde, setzt sich zusammen aus

·         330.000 Euro für Instandsetzungen in den 3 Teilbereichen der K 57;

·         abzüglich 6.000 Euro für erforderliche Schadstellenbeseitigungen in der Neuenkirchener Straße, die zur Kreisstraße aufgestuft wird.

 

 

Ausstehende Instandsetzungsarbeiten

 

Entlang der K 57 und vergleichbarer Kreisstraßen wurden in den vergangenen Jahren analoge Instandsetzungsmaßnahmen, nach Art und Umfang, durchgeführt, die – mit Anpassung auf das heutige Preisniveau – zur Festlegung des Ablösebetrages in Höhe von 324.000 Euro herangezogen wurden. Folgende Umbau- / Sanierungsmaßnahmen, für die der Ablösebetrag verwendet werden soll, sind in den nächsten Jahren in den einzelnen Teilabschnitten vorgesehen:

 

·         1. Teilabschnitt (von der Stadtgrenze Rheine/Neuenkirchen bis zur jfd- Bildungsstätte)

 

Es ist eine Wegesanierung im Hocheinbau (Asphaltierung auf der bestehenden Befestigung) vorgesehen. Anliegerbeiträge fallen nicht an.

 

 

·         2. Teilabschnitt (von der jfd-Bildungsstätte bis zum Anschluss Triangel-Radweg Höhe Brücke B 70)

 

Ein Umbau mit einseitigem Radweg soll geplant und realisiert werden. Anliegerbeiträge fallen nicht an.

 

 

·         3. Teilabschnitt (vom Anschluss Triangel-Radweg Höhe Brücke B 70 bis Berbomstiege / Neuenkirchener Straße)

 

Der anteilige Ablösebetrag für diesen Abschnitt bezieht sich auf eine mögliche Deckensanierung. Da die Deckschicht noch nicht das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht hat, erfolgt keine direkte Umsetzung dieser Maßnahme. Grundsätzlich befindet sich dieser Teilabschnitt in einem ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand. Bei möglichen, mittelfristig anfallenden Unterhaltungsmaßnahmen / Deckensanierungen entstehen keine Anliegerbeiträge, da der Straßenaufbau ausreichend dimensioniert ist, so dass voraussichtlich keine beitragspflichtige Erneuerung vorgenommen werden muss.

 

 

Finanzierung:

 

Der Kreis zahlt der Stadt einen Ablösebetrag in Höhe von 324.000 Euro. Der Ablösebetrag wurde – mit Anpassung auf das heutige Preisniveau – anhand der ausstehenden Instandsetzungsarbeiten ermittelt.

 

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:

 

Die Beeinträchtigung für den Klimaschutz ist gering, da es sich hier lediglich um Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen der bereits vorhandenen Straße handelt.

 


Anlagen:

 

Übersichtskarte Teilflächen (Anlage 1)