Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der
Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11 a ÖPNV-Gesetz NRW.
2. Der Rat der
Stadt Rheine beschließt, dass die
Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die zum
31.12.2021 ausläuft, unbefristet verlängert wird.
Begründung:
Zu 1.:
I. Derzeitige
Rechtslage
Die Stadt Rheine
erhält als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Gebiet vom Land Nordrhein-Westfalen
jährlich Mittel aus der sog. Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 1
ÖPNVG NRW zugewiesen, die sie an alle Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet nach
einem gesetzlich vorgegebenen Verteilmaßstab weiterzuleiten hat.
Die bis zum
31.12.2016 geltende Fassung ÖPNVG NRW sah gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW
vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer sog. allgemeinen Vorschrift
nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen soll. Auf dieser
Grundlage hatte der Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 (Vorlage
Nr. 011/12/2) die Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11 a ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Satzung wurde mit Beschluss des Rates
der Stadt Rheine vom 05.07.2016 (Vorlage Nr. 235/16) verlängert und mit
Ratsbeschluss vom 14.1.2020 geändert, die Laufzeit endet am 31.12.2021.
Mit der letzten
Novellierung des ÖPNVG NRW ist die in dem bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6
enthaltene Vorgabe, die Pauschalmittel auf
Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. Zwar ist im Einzelnen noch
nicht höchstrichterlich geklärt, ob aus Bundes- oder Verfassungsrecht ein
Anspruch der Unternehmen auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift für die Mittel
aus der Ausbildungsverkehr-Pauschale besteht, damit diese auch für
eigenwirtschaftliche Linien zur Verfügung stehen. Die bisher mit dieser Frage befassten
Instanzgerichte haben diese Frage aber verneint. Es ist daher mit guten Gründen
vertretbar, davon auszugehen, dass die Stadt Rheine ihre bisherige
Verwendungspraxis dahingehend gestalten darf, dass die Mittel grundsätzlich nur
noch auf der Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge verwendet werden.
Von dieser
Gestaltung hat die Stadt Rheine mit der 1. Änderungssatzung dahingehend
Gebrauch gemacht, dass die Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung
hinsichtlich ihres Geltungsbereichs, d.h. in ihrer lokalen Reichweite,
beschränkt wird, um das Stadtverkehrsbündel aus dem Anwendungsbereich der
Satzung auszuschließen. Der beschränkte Geltungsbereich bezieht sich zurzeit
nur noch auf diejenigen Linienbündel oder Linien des Regionalverkehrs, die aus
dem Kreisgebiet Steinfurt (und Niedersachsen) in das Stadtgebiet Rheine
einbrechen. Für das Linienbündel Stadtverkehr Rheine war es nicht mehr
erforderlich, dass die Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf der Grundlage
einer allgemeinen Vorschrift an die VSR weitergeleitet werden. Die
Weiterleitung erfolgte seither zunächst auf der Grundlage der im
Übergangszeitraum geltenden (Not-) Betrauung und ab 1.12.2021 werden die Mittel
auf der Grundlage des vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die
VSR weitergereicht.
Für die in das
Stadtgebiet einbrechenden Regionallinien wurde aus Gründen der Praktikabilität
und Rechtssicherheit die Laufzeit der Satzung verlängert (Vorlage-Nr. 031/20),
um ggf. eine Nachfolgeregelung zu treffen. Eine Nachfolgeregelung sollte darin
bestehen, die Aufgabe aus § 11a ÖPNVG NRW bezüglich der einbrechenden
Regionalverkehre auf den Kreis Steinfurt zu übertragen. Ohne die partielle
Verlängerung der Satzung wäre somit für die Stadt Rheine keine Rechtssicherheit
gegeben, ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW zur
Weiterleitung der Mittel an alle in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen
nachzukommen.
Die Stadt hat
bezüglich einer Delegationsvereinbarung Gespräche mit dem Kreis Steinfurt aufgenommen.
Der Kreis Steinfurt hat 2019 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mittel
nach § 11 a ÖPNVG NRW auf der Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge
auszureichen. Die Satzung über die Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrs-Pauschale wurde vorbehaltlich einer Übergangsregelung zum
31.12.2019 außer Kraft gesetzt. Im Rahmen der Übergangsregelung erhalten alle
Betreiber, die vor Aufhebung der Satzung die eigenwirtschaftliche Erbringung
von Verkehren im Geltungsbereich der Satzung beantragt haben, für die
(Rest-)Laufzeit ihrer personenbeförderungsrechtlichen Erlaubnisse weiterhin
ihren Anteil an der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach Maßgabe der Satzung.
Hiergegen ist ein Normenkontrollverfahren anhängig, welches bis dato nicht
entschieden ist.
In Anbetracht der
noch nicht geklärten Rechtslage ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll,
die Aufgaben aus § 11 a ÖPNVG NRW bezüglich der einbrechenden Regionallinien
auf den Kreis Steinfurt zu übertragen. Die Satzung soll daher unbefristet
verlängert werden. Wenn das anhängige Normenkontrollverfahren zugunsten der
Ausreichung ausschließlich auf der Basis eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags entschieden wird, können die Gespräche mit dem Kreis
über eine Delegationsvereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für
die einbrechenden Regionallinien, die auch die Ausreichung der Mittel nach § 11
a ÖPNVG NRW beinhaltet, wieder aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang wäre
zudem zu prüfen, ob die Aufgabenträgerschaft inklusive der Ausreichung der
Mittel nach § 11 a ÖPNVG NRW für die aus Niedersachsen einbrechenden
Regionallinien, die nicht das Kreisgebiet sondern nur das Stadtgebiet Rheine
tangieren, übertragen werden kann.
Zu 2.:
Auslaufen der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des ÖPNV gemäß § 11
Abs. 2 ÖPNVG
Die Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von
Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11
Abs. 2 ÖPNVG wurde vom Rat der Stadt Rheine am 19.02.2013 (Vorlage Nr. 020/13/1)
beschlossen. Die Stadt erließ die Richtlinie in ihrer Zuständigkeit als
Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. b) VO
(EG) Nr. 1370/2007. Die Richtlinie trat rückwirkend zum 01.01.2012 in
Kraft und die Laufzeit endete am 31.12.2019, verlängert durch Ratsbeschluss bis
zum 31.12.2021 (Anlage 3).
Die
ÖPNV-Pauschalmittel wurden bislang ausschließlich für Betriebsleistungen bei
Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf dem
Gebiet der Stadt Rheine bewilligt. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung muss durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nachgewiesen
werden.
Zukünftig wird
angestrebt, die ÖPNV-Mittel auf der Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
ausschließlich für den Stadtverkehr Rheine auszureichen. Für möglicherweise auf
der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführte
einbrechende Regionallinien soll eine Vereinbarung getroffen werden, die
Aufgabe aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW dem Kreis Steinfurt zu übertragen.
Auch hier soll die
Entscheidung über das anhängige Normenkontrollverfahren abgewartet werden. Die
Richtlinie wird daher unbefristet verlängert.
Für eigenwirtschaftliche
Anträge können die Mittel mit der fortgeltenden Richtlinie nach wie vor nicht
verwendet werden, da das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Bewilligungsvoraussetzung ist / bleibt.
Anlagen:
Anlage 1: 2. Änderungssatzung
Anlage 2: Satzung zu § 11 a ÖPNVG NRW – gültig bis 31.12.2021
Anlage 3: Richtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW – gültig bis 31.12.2021