Betreff
ÖPNV - zukünftige Ausreichung der Mittel nach § 11 a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW - Satzungsänderung
Vorlage
626/21
Aktenzeichen
5.80 - stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNV-Gesetz NRW.

 

2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die zum 31.12.2021 ausläuft, unbefristet verlängert wird.

 


Begründung:

 

Zu 1.:

 

I. Derzeitige Rechtslage

 

Die Satzung der Stadt Rheine über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW wurde vom Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 (Vorlage Nr. 011/12/2) beschlossen und mit Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 05.07.2016 (Vorlage Nr. 235/16) bis zum 31.12.2019 und nochmals mit Ratsbeschluss vom 14.01.2020 geändert und bis zum 31.12.2021 verlängert (Anlage 2). Die Satzung, die als sog. allgemeine Vorschrift erlassen wurde, regelt die Einzelheiten zur Weiterleitung der der Stadt Rheine als Aufgabenträger zugewiesenen Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen.

 

II. Fortgeltung der Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW für einbrechende Regionalverkehrslinien

 

Die Stadt Rheine erhält als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Gebiet vom Land Nordrhein-Westfalen jährlich Mittel aus der sog. Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW zugewiesen, die sie an alle Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet nach einem gesetzlich vorgegebenen Verteilmaßstab weiterzuleiten hat.

 

Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung ÖPNVG NRW sah gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer sog. allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen soll. Auf dieser Grundlage hatte der Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 (Vorlage Nr. 011/12/2) die Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Satzung wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 05.07.2016 (Vorlage Nr. 235/16) verlängert und mit Ratsbeschluss vom 14.1.2020 geändert, die Laufzeit endet am 31.12.2021.

 

Mit der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW ist die in dem bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 enthaltene Vorgabe, die Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. Zwar ist im Einzelnen noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob aus Bundes- oder Verfassungsrecht ein Anspruch der Unternehmen auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift für die Mittel aus der Ausbildungsverkehr-Pauschale besteht, damit diese auch für eigenwirtschaftliche Linien zur Verfügung stehen. Die bisher mit dieser Frage befassten Instanzgerichte haben diese Frage aber verneint. Es ist daher mit guten Gründen vertretbar, davon auszugehen, dass die Stadt Rheine ihre bisherige Verwendungspraxis dahingehend gestalten darf, dass die Mittel grundsätzlich nur noch auf der Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge verwendet werden.

 

Von dieser Gestaltung hat die Stadt Rheine mit der 1. Änderungssatzung dahingehend Gebrauch gemacht, dass die Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs, d.h. in ihrer lokalen Reichweite, beschränkt wird, um das Stadtverkehrsbündel aus dem Anwendungsbereich der Satzung auszuschließen. Der beschränkte Geltungsbereich bezieht sich zurzeit nur noch auf diejenigen Linienbündel oder Linien des Regionalverkehrs, die aus dem Kreisgebiet Steinfurt (und Niedersachsen) in das Stadtgebiet Rheine einbrechen. Für das Linienbündel Stadtverkehr Rheine war es nicht mehr erforderlich, dass die Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift an die VSR weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgte seither zunächst auf der Grundlage der im Übergangszeitraum geltenden (Not-) Betrauung und ab 1.12.2021 werden die Mittel auf der Grundlage des vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die VSR weitergereicht.

 

Für die in das Stadtgebiet einbrechenden Regionallinien wurde aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit die Laufzeit der Satzung verlängert (Vorlage-Nr. 031/20), um ggf. eine Nachfolgeregelung zu treffen. Eine Nachfolgeregelung sollte darin bestehen, die Aufgabe aus § 11a ÖPNVG NRW bezüglich der einbrechenden Regionalverkehre auf den Kreis Steinfurt zu übertragen. Ohne die partielle Verlängerung der Satzung wäre somit für die Stadt Rheine keine Rechtssicherheit gegeben, ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW zur Weiterleitung der Mittel an alle in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen nachzukommen.

 

Die Stadt hat bezüglich einer Delegationsvereinbarung Gespräche mit dem Kreis Steinfurt aufgenommen. Der Kreis Steinfurt hat 2019 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mittel nach § 11 a ÖPNVG NRW auf der Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge auszureichen. Die Satzung über die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale wurde vorbehaltlich einer Übergangsregelung zum 31.12.2019 außer Kraft gesetzt. Im Rahmen der Übergangsregelung erhalten alle Betreiber, die vor Aufhebung der Satzung die eigenwirtschaftliche Erbringung von Verkehren im Geltungsbereich der Satzung beantragt haben, für die (Rest-)Laufzeit ihrer personenbeförderungsrechtlichen Erlaubnisse weiterhin ihren Anteil an der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach Maßgabe der Satzung. Hiergegen ist ein Normenkontrollverfahren anhängig, welches bis dato nicht entschieden ist.

 

In Anbetracht der noch nicht geklärten Rechtslage ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, die Aufgaben aus § 11 a ÖPNVG NRW bezüglich der einbrechenden Regionallinien auf den Kreis Steinfurt zu übertragen. Die Satzung soll daher unbefristet verlängert werden. Wenn das anhängige Normenkontrollverfahren zugunsten der Ausreichung ausschließlich auf der Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entschieden wird, können die Gespräche mit dem Kreis über eine Delegationsvereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für die einbrechenden Regionallinien, die auch die Ausreichung der Mittel nach § 11 a ÖPNVG NRW beinhaltet, wieder aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang wäre zudem zu prüfen, ob die Aufgabenträgerschaft inklusive der Ausreichung der Mittel nach § 11 a ÖPNVG NRW für die aus Niedersachsen einbrechenden Regionallinien, die nicht das Kreisgebiet sondern nur das Stadtgebiet Rheine tangieren, übertragen werden kann.

 

 

Zu 2.:

 

Auslaufen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des ÖPNV gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG

 

Die Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG wurde vom Rat der Stadt Rheine am 19.02.2013 (Vorlage Nr. 020/13/1) beschlossen. Die Stadt erließ die Richtlinie in ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Richtlinie trat rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft und die Laufzeit endete am 31.12.2019, verlängert durch Ratsbeschluss bis zum 31.12.2021 (Anlage 3).

 

Die ÖPNV-Pauschalmittel wurden bislang ausschließlich für Betriebsleistungen bei Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf dem Gebiet der Stadt Rheine bewilligt. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung muss durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nachgewiesen werden.

 

Zukünftig wird angestrebt, die ÖPNV-Mittel auf der Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausschließlich für den Stadtverkehr Rheine auszureichen. Für möglicherweise auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführte einbrechende Regionallinien soll eine Vereinbarung getroffen werden, die Aufgabe aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW dem Kreis Steinfurt zu übertragen.

 

Auch hier soll die Entscheidung über das anhängige Normenkontrollverfahren abgewartet werden. Die Richtlinie wird daher unbefristet verlängert.

 

Für eigenwirtschaftliche Anträge können die Mittel mit der fortgeltenden Richtlinie nach wie vor nicht verwendet werden, da das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Bewilligungsvoraussetzung ist / bleibt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: 2. Änderungssatzung

Anlage 2: Satzung zu § 11 a ÖPNVG NRW – gültig bis 31.12.2021

Anlage 3: Richtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW – gültig bis 31.12.2021