Betreff
13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Schulten Sundern" I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB II. Beschlüsse über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
262/07
Aktenzeichen
FB 5.1-bo
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 14. Mai bis einschließlich 14. Juni 2007 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d. h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls in Gegenüberstellung bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine empfiehlt, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Kreis Steinfurt, Planungsamt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 13. Juni 2007

 

Inhalt:

 

„Da ich nicht erkennen kann, wie Sie die von mir mit Schreiben vom 9. Januar 2007 im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken behandelt haben, hat diese Stellungnahme weiterhin Bestand.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten des Kreises Steinfurt, Der Landrat, Planungsamt, wird bemängelt, dass die von ihnen mit Schreiben vom 9. Januar 2007 (siehe Anlage 4) im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken nicht behandelt wurden.

 

Die in der Stellungnahme vom 9. Januar 2007 gegebenen Hinweise sind sehr wohl im Umweltbericht zu dieser Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt worden (vgl. Kapitel 6 der Begründung).

 

Die entsprechenden Hinweise bezogen sich auf den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie auf den Bodenschutz und die Abfallwirtschaft.

 

Bei dieser 13. Flächennutzungsplanänderung handelt es sich lediglich um die Umwandlung von gewerblicher Baufläche in eine Sonderbaufläche. Der Bedarf bzw. die Prüfung von Alternativflächen wurden bereits im entsprechenden Flächennutzungsplanverfahren bzw. bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes dargelegt.

 

Die bisher unbebauten – im Flächennutzungsplan dargestellten – Bauflächen sind durch die Realisierung des Gewerbegebietes Mesum-Süd vorgeprägt. Die Auswirkungen des bereits realisierten G- bzw. SO-Gebietes in der Größe von insgesamt 6 ha werden durch diese Umwandlung bzw. sinnvolle Arrondierung und den Abschluss des Gebietes nur geringfügig verändert, bzw. negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

 

Demzufolge wird weder eine bandartige Ausbreitung des Siedlungsraumes entlang der B 481 bewirkt, und die Realisierung der Planung führt nicht zu einer weiteren Zersiedlung der Landschaft.

 

Die entsprechenden Anregungen des Kreises Steinfurt, Der Landrat, Planungsamt, sind im Umweltbericht behandelt worden. Die Inanspruchnahme der bislang gewerblichen Baufläche soll nunmehr als Sondergebietsfläche realisiert werden.

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschlüsse über die Abwägungsempfehlungen des Stadtent-

wicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 092/07) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 092/07) und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.    Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) beschließt der Rat der Stadt Rheine die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Schulten Sundern“, nebst Begründung.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Flächennutzungsplan ALT

Anlage 2:     Flächennutzungsplan NEU

Anlage 3:     Begründung

Anlage 4:     Vorlage 092/07 zum Vorverfahren