Betreff
Beschlussfassung und Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt Rheine für das Jahr 2022
Vorlage
017/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:

 

1.        Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW zur Kenntnis und beschließt, aufgrund der Einwendungen keine Änderungen des Haushaltsplanentwurfes vorzunehmen.

 

 

2.        Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NRW die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2022 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2022 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.

 

Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2022

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom

                        folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit dem

  Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                          235.211.823 EUR

  Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                             237.670.663 EUR

 

im Finanzplan mit dem

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

  Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  208.239.446 EUR

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

  Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  224.724.784 EUR

 

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                  31.871.950 EUR

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                 54.448.204 EUR

 

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf               48.520.773 EUR

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf           29.333.773 EUR

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

 

23.740.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

102.650.200 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan auf

 

2.458.840 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

30.000.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2022 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt festgesetzt:

 

    1. Grundsteuer               

          1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

          (Grundsteuer A) auf                                                                                    440 v. H.

          1.2  für die Grundstücke

          (Grundsteuer B) auf                                                                                    600 v. H.

 

    2. Gewerbesteuer auf                                                                                      430 v. H.

 

Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.

 

 

§ 7

 

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte ausgewiesen.

 

 

§ 8

 

Soweit im Stellenplan ein Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

 

 

3.        Der Rat der Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 Gemeindeordnung NRW).

 

 


Begründung:

 

A. Allgemeine Hinweise

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt für das Haushaltsjahr 2022 wurde am 21. September 2021 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister festgestellt und in der Ratssitzung am 28. September 2021 eingebracht.

 

Nach der Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung in den Rat ist dieser gem. § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW bekannt gemacht worden.

 

 

B. Erläuterungen zu den Beschlussvorschlägen

 

1.    Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung

 

Den Einwohnern und Abgabepflichtigen der Stadt Rheine wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung die Möglichkeit gegeben, den Entwurf der Haushaltssatzung ab dem 20. Oktober 2021 für die Dauer des Beratungsverfahrens beim Fachbereich Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement einzusehen.

 

Ferner wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung den Einwohnern und Abgabepflichtigen die Möglichkeit gegeben, in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 03. November 2021 gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen beim Fachbereich Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement zu erheben, über die der Rat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat.

 

In dieser Frist sind zwei Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf 2022 eingegangen (Anlage 1):

 

Einwendung Nr. 1

Die Einwendung befasst sich unter anderem auf die Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 sowie auf die Veranschlagung von Zuwendungen und die damit verbundene Finanzierung bzw. Veranschlagung der Maßnahme „Attraktivierung des Rathauszentrums“.

           

Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage der Gemeinde für ihre Haushaltswirtschaft. Sie enthält unter anderem die Festsetzungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr, der demnach ein Bestandteil der Haushaltssatzung ist.

 

In dem Haushaltsplan wird gem. § 1 Abs. 3 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung dargestellt, indem die drei Folgejahre des Haushaltsjahres anzufügen sind. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung stellt folglich ein Element des Haushaltsplanes dar.

 

In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einwendungen gegen die Anlagen der Haushaltssatzung hingewiesen. Ein expliziter Hinweis auf die Erhebung von Einwendungen gegen die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist nach den gesetzlichen Regelungen der GO NRW nicht erforderlich. Die Bekanntmachung ist somit formell rechtmäßig.

 

Hinsichtlich der Veranschlagung von Zuwendungen wird auf § 79 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verwiesen. Danach enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen.

 

Einzahlungen und Auszahlungen sind gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalhaushaltverordnung (KomHVO NRW) sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Im Rahmen der Haushaltsplanung muss sich die Gemeinde einen realitätsbezogenen Überblick über den Planungszeitraum verschaffen. Eine schriftliche Zusage der Finanzgeber, d.h. des Zuwendungsgebers, ist laut Kommentierungen nicht erforderlich (vgl. S. 2267 Handreichung), vielmehr ist unter Beachtung des Vorsichtsprinzips die Eintrittswahrscheinlichkeit zu prognostizieren.

 

Für das Projekt erfolgt eine ständige Kostenfortschreibung. Im Übrigen wird auf den eigens für die Maßnahme gebildeten „Planungs- und Baubegleitender Ausschuss Rathauszentrum“ verwiesen, um unter anderem eine Transparenz beim Kostenrahmen zu gewährleisten.

 

 

Einwendung Nr. 2

Diese Einwendung bezieht sich auf die vorgenannte Einwendung Nr. 1 und auf die Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung.

 

Inhaltlich wird auf die Stellungnahme zu Einwendung Nr. 1 verwiesen. Die Bekanntmachung ist formell rechtmäßig.

 

 

Der Haupt, Digital- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 die Einwendungen vorberaten (vgl. Vorlage Nr. 655/21) und beschlossen, dass er nach Prüfung der Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine weitergehende detaillierte Prüfung bzw. Bearbeitung der Einwendungen nicht erforderlich ist. Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und aufgrund der Einwendungen keine Änderung des Haushaltsplanentwurfes zu beschließen.

 

 

2.    Haushaltssatzung für das Jahr 2022

 

Die Einzelberatungen der Fachausschüsse fanden in der Zeit vom 2. November bis zum 8. Dezember 2021 statt.

 

Die Ergebnisse der Fachausschussberatungen sind dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 (vgl. Vorlage Nr. 655/21) vorgelegt worden. Den vorgeschlagenen Änderungen hat der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss zugestimmt.

 

Darüber hinaus hat der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss am 21. Dezember 2021 weiteren Änderungen der Fach- und Sonderbereichsbudgets zugestimmt, die sich nach den Fachausschussberatungen ergeben haben. Gleiches gilt für die Änderungen, die vorab in der vorgenannten Sitzung vom Haupt-, Digital- und Finanzausschusssitzung beschlossen worden sind und die finanzielle Auswirkungen für den Haushaltsplan haben.

 

Auch der Fortschreibung des Sonderbereiches 9 – Zentrale Finanzleistungen – hat der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss seine Zustimmung erteilt.

 

In der vorgenannten Sitzung hat der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss noch weitere Änderungen (in TEUR) beschlossen:

 

 

2022

2023

2024

2025

PG 02 – Verwaltungsführung

Sonderaufgaben Rheine.Tourismus.Veranstaltungen e.V

5

0

0

0

PG 07 – Sportförderung

Investitionskostenzuschuss Kunstrasenoffensive

0

-250

-250

0

PG 34 – Bürgerservice

Personalaufwand Stelle Standesamt

62

63

65

67

HDF, 21.12.2021

weitere Änderungen gesamt

67

-187

-185

67

 

 

Wie in der Vorlage Nr. 655/21 angekündigt, sind auf der Grundlage dieser Daten noch folgende Änderungen eingearbeitet worden:

-          Neukalkulation der Investitionskredite und der dafür notwendigen Zinsen

-          Neukalkulation der Zinsen für Liquiditätskredite und für die Anlage von liquiden Mitteln

 

Die vorgenannten Änderungen wirken sich wie folgt auf das Ergebnis für das Haushaltsjahr 2022 sowie auf die mittelfristige Ergebnisplanung aus (Werte in TEUR):

 

 

 

2022

2023

2024

2025

Jahresergebnis 2022:

Stand: Vorlage 655/21, HDF

-2.678

-9.084

-6.403

-7.245

HDF-Änderungen

67

-187

-185

67

Neukalkulation Investitionskredite

145

37

-211

-221

Neukalkulation Liquiditätskredite

7

6

-14

-41

Jahresergebnis 2022 

-2.459

-9.228

-6.813

-7.440

 

Die im Beschlussvorschlag Nr. 2 enthaltene Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2022 enthält alle genannten Änderungen.

 

Der ebenso aktualisierte Gesamtergebnis- und –finanzplan ergibt sich aus der Anlage 2. Zur weiteren Information sind als Anlage 3 die Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche und als Anlage 4 die vollständige Auflistung aller in diesem Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen beigefügt.

 

 

3. Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

 

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist Bestandteil der Beschlussfassung des Rates zum Haushalt. Sie bildet die Planungsgrundlage für die künftigen Haushalte.

 

 

C. Weitere Hinweise

 

Der vollständige Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen wird nach Fertigstellung zur Einsicht in das Gremieninformationssystem und unter www.rheine.de eingestellt.

 

Die beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird dem Kreis als Aufsichtsbehörde angezeigt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt nach Abschluss des Anzeigeverfahrens. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung endet auch die vorläufige Haushaltsführung.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Einwendungen

Anlage 2: Gesamtpläne

Anlage 3: Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche

Anlage 4: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen