Betreff
Breitbandausbau in der Stadt Rheine
Strategieentscheidung im Rahmen der "Graue-Flecken-Förderung"
Vorlage
101/22
Aktenzeichen
5-stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.        Der Rat der Stadt Rheine beauftragt, auf der Grundlage des Berichts zum Betreibermodell, den Gesellschaftervertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH (SWR); Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Gesellschafterversammlung der SWR weist die Geschäftsführerin der SWR, Frau Dorothee Heckhuis, an, nachfolgenden Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) zu fassen:

 

Die Gesellschafterversammlung der EWR weist den Geschäftsführer der EWR, Herrn Dieter Woltring an, alle im Rahmen der „Graue-Flecken-Förderung“ förderfähigen Adressen im Wege des Betreibermodells mit Glasfaser zu erschließen und die hierfür notwendige vollständige Fördermittelbewirtschaftung (von der Beantragung bis zur Schlussverwendung) zu übernehmen.

 

2.        Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der atene KOM GmbH, dass keine förderrechtlichen Bedenken gegen die Aufgabenübertragung an die EWR bestehen.

 

 

 


Begründung:

 

In der Sitzung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses am 21.12.2021 (Vorlage 656/21) wurden die Grundzüge des Breitbandausbaus im Zuge des sog. Graue-Flecken-Programms vorgestellt und die Bereitstellung des Eigenanteils für den Breitbandausbau im Haushaltsplan 2022 beschlossen, für die Jahre 2023, 2024 und 2025 im Ergebnisplan jeweils als Aufwand  2.000.000 €.

 

Zwischenzeitlich wurde von den Stadtwerken Rheine eingehend geprüft, ob das bisher im laufenden Ausbau zur Erschließung der Weißen Flecken angewandte Wirtschaftlichkeitslückenmodell oder das sog. Betreibermodell für den Betrieb und die Förderung zum Tragen kommen soll. Nachfolgend die wesentlichen Aspekte aus der Prüfung:

 

1.    Aktueller Sachstand:

Die Stadt Rheine hat sich Mitte des Jahres 2021 im Zuge der grauen Fleckenförderung des Bundes und des Landes NRW an dem Markterkundungsverfahren (MEV) des Kreises Steinfurt beteiligt. Die Aufgreifschwelle lag im weißen Fleckenprogramm noch bei < 30 Mbit/s im Download. Bei dem grauen Fleckenprogramm liegt die Aufgreifschwelle bei zu garantierenden 100 Mbit/s im Download. In dem MEV sollten die Wettbewerber den beabsichtigten Glasfaserausbau in den nächsten drei Jahren und die jetzige Breitbandversorgung adressscharf melden. Beteiligt am MEV haben sich die Telekom, EWE Tel, Vodafone und die EWR.

Einen beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau hat kein Unternehmen gemeldet. Jedes Telekommunikationsunternehmen hat trotz einer Nichtmeldung weiterhin die Möglichkeit jederzeit eigenwirtschaftlich einen Glasfaserausbau in Rheine vorzunehmen. Ermittelt wurden im MEV 7.929 förderfähige Adressen von insgesamt 24.179 Adressen in Rheine. 

 

1.1.Versorgungslage in Rheine lt. MEV 2021:

 

Versorgung Rheine

Adressen

Bandbreiten

HFC (Kabelnetz)

13.071

bis zu 1.000 Mbit/s

FTTC Super-Vectoring

850

bis zu 250 Mbit/s

FTTC Vectoring - Förderfähig

7.929

bis zu 100 Mbit/s

FTTH bereits versorgt

2.329

mind. 1.000 Mbit/s

Summe Adressen

24.179

 

 

1.2.Förderfähige Adresslage in Rheine lt. MEV 2021

 

Förderfähig

Adressen

Mesum

2.600

Hauenhorst

1.300

Elte

600

Summe
Süden Rheine

4.500

Altenrheine

500

Gellendorf

170

Rodde

60

Außenbereich

700

Kernstadtbereich

2.000

Förderfähig

7.930

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den 7.930 förderfähigen Adressen können 100 Mbit/s im Download nicht garantiert werden.

850 Super Vectoring Adressen sind zurzeit nicht förderfähig. Diese werden vorbehaltlich der Entscheidung der neuen Bundesregierung vermutlich in der 2. Phase der grauen Fleckenförderung ab 2023 mit einem neuen Schwellwert von 200 Mbit/s im Down- und Upload förderfähig.

 

 

 

Um einen Förderantrag stellen zu können ist der Nachweis, dass der städtische Eigenanteil erbracht werden kann, notwendig.  Diese Mittel wurden im Haushaltsplan 2022 der Stadt Rheine für die Jahre 2023, 2024 und 2025 mit jeweils 2 Mio. € eingestellt (siehe 1. Absatz der Begründung).

 

2.     Fördermodell: Wirtschaftlichkeitslückenmodell vs. Betreibermodell

Laut der Richtlinie zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 kommt neben dem bereits für die Erschließung der „Weißen Flecken“ angewendeten Wirtschaftlichkeitslückenmodell auch das sog. Betreibermodell in Frage. Im Betreibermodell übt die Stadt selbst die Rolle des Netzeigentümers aus oder sie beauftragt per Ratsbeschluss eine 100% kommunale Tochtergesellschaft damit, als zukünftiger Netzeigentümer die Netzerrichtung durchzuführen und den Netzbetrieb inklusive der Providerleistungen auszuschreiben.

 

Textfeld: Ohne Ausschreibung 

 

 

Die EWR hat die zwei möglichen Fördermodelle (Wirtschaftlichkeitslückenmodell und Betreibermodell) mit dem Beraterunternehmen Rödl & Partner aus Sicht der EWR und der Stadt Rheine analysiert und bewertet. Aus Sicht der EWR und der Stadt Rheine wird eine Umsetzung des geförderten Breitbandausbaus im Betreibermodell präferiert.

 

Das Betreibermodell hat folgende Vorteile:

 

Für die Stadt Rheine

·         Entlastung der Verwaltung der Stadt Rheine durch Aufgabenübertragung an die EWR

·         Bereitschaft der EWR auch den Kernstadtbereich mit seinen 2.000 zum Teil in kleineren Clustern und zum Teil vereinzelten Adressen zu erschließen

·         Kommunales Eigentum an Glasfaserinfrastruktur wird gesichert

·         Langfristiger kommunaler Einfluss auf die lokale Glasfaserinfrastruktur

 

Für die EWR

·         Netzeigentum sicher bei der EWR

Ø  Keine Ausschreibung notwendig, um sich das Netzeigentum zu sichern

Ø  kein Wettbewerbsrisiko wie im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

·         Das graue Flecken Förderprogramm bietet die Möglichkeiten, geförderte Reservekapazitäten für eine eigenwirtschaftliche Nachverdichtung vorzuhalten  

·         Verfahrensherrschaft bei der EWR

Ø  Steuerung des gesamten Verfahrens (inkl. Zeitplänen) liegt bei EWR

·         Entzerrung des Verfahrens

Ø  Partnersuche (Netzpächter, Planungsbüro, Tiefbauunternehmen) und „Vorarbeiten“ erfolgen im Rahmen des Förderverfahrens und nicht vorgelagert wie im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

·         Nutzung der Glasfaserinfrastruktur für energiewirtschaftliche Zwecke wird vereinfacht

 

Finanzwirtschaftliche Betrachtung

 

Im Betreiber- und Wirtschaftlichkeitslückenmodell sind die zuwendungsfähigen Kosten, die zur Ermittlung der Förderhöhe beitragen, vergleichbar. Im Betreibermodell sind Eigenleistungen nur bedingt förderfähig. Die Kosten der aktiven Technik und die Aufwendungen des Netzbetriebes sind nicht förderfähig und obliegen dem obsiegenden Telekommunikationsnetzbetreiber (Pächter des passiven Netzes) im Ausschreibungsverfahren der EWR. Der Betrieb des passiven Netzes kann durch den Netzeigentümer (EWR) übernommen werden, der Betrieb des aktiven Netzes und das Dienste Angebot (Providertätigkeit) verbleibt beim Pächter. Dieses Netzbetreiberkonstrukt ist seitens der EWR geplant. Die zusätzlichen Aufwendungen für den passiven Netzbetrieb der EWR werden kompensiert durch höhere Pachteinnahmen.

 

Zuwendungsfähige Kosten im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

 

Die Zuwendung soll eine Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen schließen. Diese Lücke ist als die Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren definiert. Unter Kosten im Sinne von Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie sind folgende Positionen zu verstehen:

·         Investitionen für die erstmalige Errichtung des erforderlichen Netzes einschließlich der hierfür erforderlichen aktivierten Eigenleistungen

·         Planungsleistungen für die Realisierung des Förderprojekts

·         entstehende Aufwendungen für den Netzbetrieb während des Projektzeitraums

·         Der Betrachtungszeitraum beträgt dabei mindestens 7 Jahre (Zweckbindungsfrist)

 

 

 

 

 

 

 

Zuwendungsfähige Ausgaben im Betreibermodell

 

Im Rahmen des Betreibermodells sind folgende Ausgaben förderfähig:

·         Tiefbauleistungen, mit oder ohne Verlegung von Leerrohren

·         Die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteten Glasfaserkabeln

·         Planungskosten, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind

·         Personalkosten von Mitarbeitern, sofern diese ausschließlich für das spezifische Förderprojekt beschäftigt werden oder wenn die Aufgaben der eigentlichen Haupttätigkeit von den betroffenen Personen nicht mehr erfüllt und an jemanden anderen übertragen werden oder die Tätigkeit im spezifischen Förderprojekt das zeitliche Maß der Haupttätigkeit der betroffenen Person überschreitet

·         Der Betrachtungszeitraum beträgt dabei mindestens 7 Jahre (Zweckbindungsfrist)

 

Business Case Betrachtungen im Betreibermodell

 

Grundsätzlich ist die Erschließung mit Fördermitteln im Betreibermodell und Wirtschaftlichkeitslückenmodell so ausgelegt, dass innerhalb der Zweckbindungsfrist von 7 Jahren die Wirtschaftlichkeitslücke durch Fördergelder ausgeglichen wird.            Die Zweckbindungsfrist beginnt nach Inbetriebnahme des Netzes.                                            Typischerweise werden Telekommunikationsnetze 30 Jahre finanzwirtschaftlich betrachtet.

 

Im vorliegenden Fall konnte bislang durch fehlende Angaben der Einzeladressen noch keine Grobplanung erfolgen, um die Investitionskosten im ersten Ansatz zu ermitteln. Die Investitionskosten wurden daraufhin pro erschließbare Adresse anhand von Erfahrungen aus dem „Weiße Flecken“ Förderprogramm und Erfahrungen der WESt mbH als Koordinator im geförderten Breitbandausbau grob ermittelt, mit einem Risikoaufschlag versehen und auf rd. 7.560 € je Anschlussadresse veranschlagt. Unter Zugrundelegung von weiteren Annahmen (u. a. Pachteinnahmen, Kundenhochlaufkurve, Gesamtbetrachtungszeitraum von 30 Jahre) wurde dann das Betreibermodell finanziell im Business Case betrachtet. Bei einem konservativen Ansatz ergeben sich ab dem sechsten Jahr positive Jahresüberschüsse und eine Eigenkapitalrendite von 8,78 % bei einem Betrachtungszeitraum von 30 Jahren.

 

Valide Werte zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke im Betreibermodell und der anschließenden Berechnung der erwarteten Rendite liegen erst vor, wenn die Ergebnisse der erforderlichen Ausschreibungen der EWR für den Tiefbau, der Planung und dem Netzbetreiber bezuschlagt sind. Erst dann kann der Förderantrag für den endgültigen Zuwendungsbescheid in die Wege geleitet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Möglicher zeitlicher Ablauf im Betreibermodell

 

 

Geplant ist vorbehaltlich der Annahme des Beschlussvorschlages, eine Beauftragung der EWR durch Ratsbeschluss der Stadt Rheine in der Sitzung am 29.03.2022. Parallel dazu soll ein Projektplan bei der EWR aufgesetzt werden, um die Beantragung der Infrastrukturförderung im Betreibermodell einzuleiten und die erforderlichen Ausschreibungen vorzubereiten.

 

 

3.    Umfang der Förderadressen im Förderantrag

Förderfähige Adressen lt. Markterkundungsverfahren (MEV) von August 2021

Nach der Auswertung des MEV des Kreises Steinfurt durch die WESt mbH, der darauffolgenden Vorstellung des MEV-Ergebnisses in Rheine und weiterer Beratung durch die WESt verfolgte die Verwaltung den Ansatz, auf jeden Fall die 5.000 unmittelbar förderfähigen Adressen in den 4 verdichteten Ortsteilen (Mesum, Hauenhorst, Elte und Altenrheine) und die 700 Adressen im Außenbereich über Fördermittel auszuschreiben. Inwieweit der Kernstadtbereich mit seinen 2.000 zum Teil in kleineren Clustern und zum Teil vereinzelten Adressen ausgeschrieben werden sollte, war noch offen. Mittelfristig wird von der Stadt Rheine grundsätzlich der vollständige FTTH Ausbau, also ein Ausbau auch dort, wo aktuell keine Förderung möglich ist, angestrebt.

 

Die EWR hat in den anschließenden Gesprächen mit der Stadt Rheine die Bereitschaft signalisiert, alle förderfähigen Adressen zu erschließen, wenn das Betreibermodell gewählt wird. Um letztendlich Klarheit zu haben, ob alle förderfähigen Adressen berücksichtigt werden müssen, wie es in den Förderrichtlinien vorgesehen ist, hat das Beratungsunternehmen Rödl & Partner eine offizielle Anfrage an den Fördergeber gestellt. Die atene KOM GmbH hat Ende Januar 2022 klargestellt, dass die Formulierung in der Förderrichtlinie keine andere Interpretation zulässt, als das alle festgestellten förderfähigen Adressen im MEV im Förderantrag zu melden sind. Geschieht dies nicht, würde die atene KOM spätestens bei der Prüfung des MEV bemerken, dass Adressen fehlen und eine Nachforderung zum Förderantrag stellen.

 

Gefördert werden laut Förderrichtlinie und Materialkonzept auch zusätzliche Reserven in den Fördertrassen, um diese im Nachgang für den eigenwirtschaftlichen Ausbau nutzbar zu machen. Dieses ist von besonderer Bedeutung bei der Erschließung von zersiedelten Einzeladressen im Kernstadtbereich von Rheine. 

 

 

 

4.  Fazit:

Aus den o.g. Gründen soll der Breitbandausbau der unterversorgten Adressen im Rahmen der Graue-Fleckenförderung im Betreibermodell erfolgen. Ein eigenwirtschaftlicher Ausbau eines Dritten mit einem sich überschneidenden Adressbereich ist trotz des Markterkundungsverfahrens jedoch nicht auszuschließen. Bis zum Antrag des endgültigen Förderbescheids müssten überschneidende Adressen aus dem Förderantrag gestrichen werden. Nach Erhalt des endgültigen Zuwendungsbescheids werden alle gemeldeten Adressen gefördert, unabhängig von einem parallelen eigenwirtschaftlichen Ausbau eines Dritten.

 

Die Absicht der EWR ist es, nach Beauftragung durch die Stadt Rheine das Betreibermodell förderrechtlich umzusetzen.

 

Auf der Grundlage der dargestellten Aspekte zum Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell hat der Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH am 15.2.2022 einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt Rheine zur Umsetzung des Betreibermodells gefasst.

 

Die Verwaltung stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu, dass die EWR beauftragt wird, alle im Rahmen der „Graue-Flecken-Förderung“ förderfähigen Adressen im Wege des Betreibermodells mit Glasfaser zu erschließen und die hierfür notwendige vollständige Fördermittelbewirtschaftung (von der Beantragung bis zur Schlussverwendung) zu übernehmen. Die Fördermittelbewirtschaftung erfolgt ggf. alternativ durch die SWR, falls seitens der atene KOM GmbH förderrechtliche Bedenken gegen die EWR als Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin bestehen.

 

 

 

 

 

 

Zu 2.

 

Die atene KOM GmbH wurde in einem Schreiben der Stadt vom 27.1.2022 um eine rechtliche Stellungnahme gebeten, ob es aus förderrechtlicher Sicht Bedenken gibt, die SWR bzw. die EWR als Enkelgesellschaft der Stadt Rheine unter Berücksichtigung der Ziffer 4.1 des Leitfadens zur Umsetzung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetzt in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 5.10.2021 qua Ratsbeschluss mit der Fördermittelbeantragung und -abwicklung zu beauftragen und die EWR mit der Erschließung der förderfähigen Adressen im sog. Betreibermodell zu beauftragen. In einem Gespräch bestanden hierzu keine Bedenken, die schriftliche Bestätigung steht noch aus.