Betreff
Dienstanweisung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW)
Vorlage
131/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) zu.

 

 


Begründung:

 

Nach dem Jährlichkeitsprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gelten Aufwendungen und Auszahlungen in der Regel nur bis zum Schluss des Haushaltsjahres. Werden die veranschlagten Mittel nicht vollständig in Anspruch genommen, gelten die Ermächtigungen als eingespart. Eine restriktive Umsetzung dieser Regelung hätte zur Folge, dass die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Aufwendungen und Auszahlungen erst dann wieder veranlasst werden können, wenn durch den Haushaltsplan des Folgejahres erneut Ermächtigungen zur Verfügung stehen. Dies wäre aber für eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung nicht praktikabel.

 

Um eine flexiblere Haushaltsführung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber deshalb in § 22 Abs. 1 KomHVO festgelegt, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar sind. Durch die Übertragung von nicht ausgeschöpften Ermächtigungen wird der finanzielle Spielraum für die bewirtschaftende Stelle im Folgejahr erweitert, indem sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres erhöhen.

 

Die Wahlmöglichkeit zwischen Übertragung und Einsparung besteht nur dann, wenn die Kommune noch keine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, z. B. durch Erteilung eines Auftrages. Besteht eine Verpflichtung, ist eine Ermächtigungsübertragung vorzunehmen, wenn im Haushaltsplan des Folgejahres nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 KomHVO regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Durch diese Regelung soll eine einheitliche Abwicklung der Ermächtigungsübertragungen gewährleistet werden.

 

Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt Rheine erstmalig in 2013 einer Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung zugestimmt. In 2019 erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung dieser Regelung, nachdem sich die Bezeichnung der Gesetzesgrundlage in KomHVO NRW geändert hatte. Die Dienstanweisung selber ist wortgleich zur Vorgängerversion geblieben. Aufgrund des stetig größer werden Umfangs an Ermächtigungsübertragungen hat die Verwaltung im vergangenen Jahr bereits einen ersten Entwurf für eine überarbeitete Dienstanweisung erstellt.

 

Während ihrer aktuellen Prüfung hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) darauf hingewiesen, dass die Stadt Rheine im Vergleich zu anderen Kommunen Haushaltsermächtigungen im höheren Umfang überträgt. Aus diesem Grund wird sie der Stadt Rheine empfehlen, künftig zurückhaltender mit Ermächtigungsübertragungen umzugehen. Die GPA NRW befürwortet die Überarbeitung und Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen zu den Ermächtigungen.

 

Unabhängig von dieser Prüfung hatte auch die Örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Rheine im vergangenen Jahr die Umsetzung und den Umfang von Ermächtigungsübertragungen aus Vorjahren kritisch hinterfragt und dabei ebenfalls die Überarbeitung der bestehenden Dienstanweisung angeregt.

 

Auf Grundlage dieser Empfehlungen sind die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 KomHVO zwischenzeitlich überarbeitet worden. Der mit der Örtlichen Rechnungsprüfung abgestimmte Entwurf wird als Anlage 1 beigefügt.

 

Zentrales Element der neuen Regelung ist die Prüfung der Notwendigkeit von Ermächtigungsübertragungen. Künftig soll vorrangig hinterfragt werden, ob alternativ eine Neuveranschlagung der Mittel im Haushaltsplan eines Folgejahres oder ein verstärkter Einsatz von Verpflichtungsermächtigungen möglich sind.

 

Die neuen Regelungen sollen bereits ab dem Haushaltsjahr 2022 Anwendung finden. Nach Rücksprache mit dem Kämmerer sind sie in Zusammenarbeit mit den Fach- und Sonderbereichen schon – soweit möglich - bei den Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2021 (vgl. Vorlage 086/22) berücksichtigt worden. 

 

Zu diesem Zweck ist am 17.03.2022 ein Workshop mit den Controllern durchgeführt worden. Weitere Informationen für die Fach- und Sonderbereiche sollen folgen.

 


Anlagen:

 

Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) der Stadt Rheine