Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine hebt seinen am 29.03.2022 mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt 6 („Versetzung Ortseingangsschild Salzbergener
Straße - Antrag der Fraktion BfR vom 07.02.22“) gefassten Beschluss auf.
Begründung:
Auf die Vorlage
094/22 wird verwiesen.
Gemäß § 54 Abs. 2
GO NRW hat der Bürgermeister einen
Beschluss des Rates zu beanstanden,
sofern dieser das geltende Recht verletzt. Der Bürgermeister ist zur
Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse verpflichtet.
Der Rat der Stadt
Rheine hat in seiner Sitzung am 29. März 2022 u. a. folgenden Beschluss
gefasst:
Die
Fraktion Bürger für Rheine (BfR) beantragt, das
Ortseingangsschild an der Salzbergener Straße zu versetzen. Die neue
Positionierung des Ortseingangsschildes soll im Bereich der von Straßen NRW
geplanten Querungshilfe an der Hohen Allee erfolgen.
Der Beschluss ist
gesetzwidrig, da die Sachentscheidung nicht im Zuständigkeitsbereich des Rates
liegt.
Es handelt sich
vielmehr um eine straßenverkehrsbehördliche Angelegenheit, die in den
Entscheidungsbereich und damit in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde
fällt. Die Straßenverkehrsbehörde hat unter Beachtung der einschlägigen
Rechtsvorschriften eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt getroffen. Eine
(anderslautende) Entscheidung des Rates der Stadt Rheine ist somit
gesetzwidrig.
Den Ratsmitgliedern
gegenüber wurde die Beanstandung am 04.04.2022 mitgeteilt.
Folgen der
Beanstandung:
Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Beschluss nicht umgesetzt
wird. Sollte der Rat seinen Beschluss bestätigen bzw. nicht aufheben, so hat der Bürgermeister unverzüglich eine
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Während dieser Zeit bleibt die
aufschiebende Wirkung bestehen.