Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt den Änderungsvorschlag der Nutzungsordnung (Anlage 2) und der Entgeltordnung (Anlage 3) für das Begegnungszentrum Dorenkamp Mitte51.

 


Begründung:

 

 

Auf die Ursprungsvorlage 106/22 wird verwiesen.

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Rheine gab es die als Anlage 1 beigefügten Fragen und Anregungen zur Nutzungs- und zur Entgeltordnung, die zu einer Vertagung des Tagesordnungspunktes geführt haben.

 

Die in der Ratssitzung aufgeworfenen Fragen und Anregungen werden in dieser Ergänzungsvorlage seitens der Verwaltung aufgenommen und erläutert. Soweit die bisher vorgeschlagene und vom Fachausschuss angenommene Nutzungsordnung zur Verdeutlichung der Auslegung angepasst werden sollte, sind diese Anpassungsvorschläge der Verwaltung in den dieser Ergänzungsvorlage beigefügten Anlagen 2 und 3 „Synopse“ und „neue Entgeltordnung“ zur Kenntlichmachung blau eingefärbt. Die dem Sozialausschuss in seiner Sitzung am 17. März 2022 vorgelegten Änderungen sind weiterhin gelb markiert, so dass alle Änderungen erkennbar sind.

 

Zu den offenen Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

o        Punkt 3 Trägerschaft / Hausmanagement

In seiner Sitzung am 24. Juni 2021 hat der Sozialausschuss der Stadt Rheine als Fach-ausschuss entschieden, die städtische Trägerschaft für das Begegnungszentrum Mitte51 bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern (Vorlage 264/21). Die Verwaltung hat entsprechend dem v. g. Beschluss die Aufgabe, rechtzeitig im Jahr 2023 einen Vorschlag zur Trägerschaft vorzulegen. Der Beteiligungsprozess wurde in der Jahreshauptversammlung am 04. April 2022 bereits angestoßen. Der Beteiligungsprozess zur Entwicklung eines Betreibermodells orientiert sich an der Leitfrage, welche Aufgaben in welchem Umfang bürgerschaftlich organisiert werden können.

Þ     Zur Verdeutlichung wurde in die Nutzungsordnung aufgenommen, dass es Aufgabe des Hausmanagements ist, ein zukunftsfähiges Betreibermodell zu entwickeln.

 

o        Punkt 5 Überlassung der Räumlichkeiten - Abs. 5.2

Mit dem Wort „Großveranstaltungen“ sind (Einzel-) Veranstaltungen im Multifunktionsraum ab 199 Personen und/oder im gesamten Begegnungszentrum gemeint.

Der Textvorschlag für die Nutzungsordnung wurde entsprechend angepasst und lautet:

Þ     Nutzungsanfragen für Veranstaltungen mit mehr als 199 Personen müssen mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin schriftlich gestellt werden.

 

Die Frage zur Versammlungsstättenverordnung wird unter Punkt 12 Ordnungsbestim-mungen beantwortet.

 

 

o        Punkt 5 Überlassung der Räumlichkeiten - Abs. 5.5

Aufgrund der Anregung wird der Text in der Nutzungsordnung wie folgt redaktionell geändert:

Þ     „Über die Vergabe der Räumlichkeiten entscheidet das Hausmanagement.“

 

 

o       Punkt 7.1 Nutzungsentgelt

Entsprechend des Leitbildes Pkt. 1 der Nutzungsordnung sind BEGEGNUNG, BILDUNG und BERATUNG das Fundament, auf dem das Begegnungszentrum Mitte51 aufbaut. Das Zentrum fördert ehrenamtliches Engagement, ortsansässige (stadtteilbezogene) Vereine, Organisationen und Interessengemeinschaften. Es dient dem Wohl des Gemeinwesens. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Veranstalter eine Teilnahmegebühr oder einen Eintrittspreis für sein Angebot erhebt, um die entstehenden Kosten zu decken.

Davon abzugrenzen ist eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete kommerzielle Nutzung.

Þ       Die Erläuterung wurde redaktionell ergänzt.

 

o        Punkt 8.1 Andere Fördermöglichkeiten sind von den Antragstellern vorrangig zu berücksichtigen

Im Antrag auf Entgeltbefreiung ist von den Nutzern nachzuweisen, dass anderweitige Fördermöglichkeiten nicht in Anspruch genommen werden können.

 

Vor der Antragstellung auf Entgeltbefreiung (siehe Punkt 7.5 der Nutzungsordnung) sind weitere Fördermöglichkeiten vorrangig zu prüfen.  Hiermit sind Fördermöglichkeiten bei anderen Fördergebern z. B. Kreis Steinfurt (KOMM-AN-Mittel), Integrationsrat, weitere geltende Förderrichtlinien der Stadt Rheine und Dritter gemeint.

Einer weiteren Erläuterung in der Nutzungsordnung bedarf es aus Sicht der Verwaltung nicht.

 

o        Punkt 12 Ordnungsbestimmungen -neu aufgenommener Punkt „Gefährdungsanalyse“

 

Bei Veranstaltungen über 199 Personen hat der Veranstalter die gesetzlichen Anforderungen u.a. der Sonderbauverordnung NRW zu erfüllen. Dem Veranstalter obliegt die Durchführung einer Gefährdungsanalyse für die Veranstaltung (Vorgaben der Sonderbauverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, sonstige Anforderungen an die Veranstaltungssicherheit, z. B. im Bereich der Bühnentechnik).

Þ     Die Pflicht des Veranstalters, für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen je nach Veranstaltungsgröße Sorge zu tragen, wurde redaktionell ergänzt.

 

 

 

Anregung zur Entgeltordnung: Lagerflächen

Zur Anregung, ggf. auch Lagerflächen in die Entgeltordnung aufzunehmen, wird auf den als Anlage 4 beigefügten Vermerk verwiesen. Insofern ist keine Anpassung der Entgeltordnung notwendig.

 


Anlagen:

Anlage 1     Fragen und Anregungen zur Nutzungs- und zur Entgeltordnung

Anlage 2     Synopse alte und neue geänderte Nutzungsverordnung

Anlage 3     Neue Nutzungsordnung

Anlage 4     Vermerk Nutzung von Lagerflächen