Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und
Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen
und Überprüfung der Ortstafeln zur Kenntnis.
Begründung:
Folgender
Prüfauftrag an die Verwaltung ist mit Beschluss vom 24.11.2021 des Bau- und
Mobilitätsausschusses an die Verwaltung ergangen (Vorlage 617/21).
Alle Ortsausgangsstraßen sind dahingehend zu überprüfen, ob zur
Sicherheit im Stra-ßenverkehr, hier insbesondere die Sicherheit von Fußgängern
und Radfahrern, Ge-schwindigkeitsbegrenzungen von 30 oder 50 km/h eingeführt,
bzw. ausgeweitet wer-den können. Hierbei ist unter anderem auch die
Positionierung der Ortsschilder zu überprüfen.
In der
nachfolgenden Ausführung wird das Ergebnis dieser Prüfung vorgestellt.
A) Geschwindigkeiten
und Ortstafeln
1.
Klassifizierte
Straßen
1.1 Landes- und
Bundesstraßen im Gebiet der Stadt Rheine
Zwischenzeitlich
wurden die Ortsausgangsstraßen (Brückenstraße (L 578), Schwanenburg (L 593),
Elter Straße (L 593), Nahrodder-Fernrodder Straße (L 591), Osnabrücker Straße
(L 501), Hopstener Damm (L 593), Salzbergener Straße (L 501, B 481),
Münsterlanddamm (B 481), Burgsteinfurter Damm (L 578) ) von dem zuständigen
Träger der Straßenbaulast besichtigt. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilte
im Anschluss mit, dass die Standorte der Ortstafeln als richtig angesehen
werden. Insofern kann eine Versetzung der Ortstafeln weiter stadtauswärts nicht
erfolgen.
An der
Landesstraße 501 (Salzbergener Straße) hat zudem ein gesonderter Ortstermin
stattgefunden, an dem der Bürgermeister der Stadt Rheine, das
Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt und die Straßenverkehrsbehörde der
Stadt Rheine teilgenommen haben. Unter den Beteiligten bestand Einvernehmen
darin, dass es gemäß § 42 Abs. 2 StVO wegen des fehlenden
Bebauungszusammenhanges nicht zulässig ist, die Ortstafel weiter stadtauswärts
zu positionieren.
Weiterhin wurde
vom Landesbetrieb Straßenbau NRW darauf hingewiesen, dass eine weitere
Reduzierung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen aufgrund der strengen
gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist.
1.2 Kreisstraßen
Auch hier hat eine
Besichtigung der Ortsausgangsstraßen (Catenhorner Straße (K 69),
Bauerschaftsstraße (K 69), Hauptstraße (K 77), Brochtruper Straße (K77),
Mesumer Straße (K 66), Rheiner Straße (K 66), Surenburgstraße (K 80), Russenweg
(K 68), Wadelheimer Chaussee (ehemalige K 69), Neuenkirchener Straße (K 60)
stattgefunden, an der Vertreter der Kreisstraßenmeisterei, der
Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rheine und der Mobilitäts- und Verkehrsplanung
der Stadt Rheine teilgenommen haben.
Es wurde
festgestellt, dass an zwei Ortsausgangsstraßen die Ortstafeln weiter
stadtauswärts positioniert werden können. Es handelt sich um folgende Straßen:
·
Wadelheimer
Chaussee (Ehemalige Kreisstraße 60, die zwischenzeitlich zur Gemeindestraße
umgewidmet wurde.)
Die Ortstafel wird
künftig hinter dem Gebäude Nr. 144 Einmündung installiert.
·
Mesumer
Straße (Kreisstraße 66)
Die Ortstafel wird
künftig vor der Zufahrt der Verzinkerei Hauenhorst installiert.
Bei
Inaugenscheinnahme der Kreisstraßen wurde zudem erkannt, dass eine weitere
Reduzierung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen aufgrund der strengen
gesetzlichen Vorgaben nicht möglich sind.
1.3 Stadtstraßen
Tempo-30-Anregungen
Mit Beschluss vom
03.02.2022 (Vorlage 053/22) hat der Bau- und Mobilitätsausschuss der Stadt
Rheine der Straßenverkehrsbehörde empfohlen auf der Grundlage des
aktualisierten Straßennetzplanes weitere Bereiche (Gemeindestraßen) durch
Anpassung der Beschilderung als Tempo 30-Zonen auszuweisen. Während ein
Grundgerüst der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen in Tempo 50 (mit
Ausnahmen vor Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder Seniorenheimen)
verbleiben wird, wird das Nebennetz für weitere T-30 Bereiche ausgeweitet. In
einigen Straßen sind hierfür noch bauliche Maßnahmen erforderlich. Die
Umsetzung erfolgt schrittweise.
- Windmühlenstraße
/ Heinrich Lübke Straße
Die
Windmühlenstraße zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine
Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine
Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.
- Friedrich-Ebert-Ring
/ Heinrich-Lübke-Straße
Im Bau- und
Mobilitätsausschuss vom 31.03.2022 (Vorlage 127/22) ist über den Knotenpunkt
beraten worden. Im Ergebnis wird hier eine verbreiterte Querungshilfe
eingebaut. Der Friedrich-Ebert-Ring zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und
Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die
Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.
- Altenrheiner
Straße / Antoniusstraße
Die Straßen sind
bzw. werden Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22).
- Sonnenstraße
/ Osningstraße / Windmühlenstraße
Der Kreuzungspunkt
wird als Kreisverkehr voraussichtlich in 2022/2023 ausgebaut, wodurch die
Geschwindigkeiten im Kreuzungsbereich durch die bauliche Maßnahme reduziert
werden.
- Overbergstraße
/ Altenrheiner Straße
Die Straßen sind
bzw. werden Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22).
- Sonnenstraße
/ Altenrheiner Straße
Die Straßen sind
bzw. werden Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22).
- Overbergstraße
/ Konrad-Adenauer-Ring
Der
Konrad-Adenauer-Ring zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen.
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine
Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.
- Vennhauser
Damm / Sandkampstraße
Die Straßen zählen
zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Im Kreuzungsbereich, der
sich außerhalb der Ortslage befindet, gilt auf Grund der Kreuzungssituation
aktuell Tempo 70. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die
Voraussetzungen für eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.
Der Knotenpunkt
ist Bestandteil der Untersuchung weiterer Kreisverkehre im Stadtgebiet (Vorlage
388/21), aus der hervorgeht, dass hier ein Kreisverkehr möglich. Auch eine
signalgeregelte Kreuzung ist hier umsetzbar.
In der bestehenden
Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen (Vorlage 273/21) ist dieser Knotenpunkt
aktuell für 2024 vorgesehen.
- Servatiistraße
/ Friedrich-Ebert-Ring
Die Servatiistraße
ist bzw. wird Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22). Der
Friedrich-Ebert-Ring zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen.
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine
Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.
- Dorfstraße
/ Lingener Damm
Die Dorfstraße
wird Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22). Der Lingener Damm
zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage,
die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist
nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der
Geschwindigkeit nicht vor.
- Lingener
Damm (Seniorenanlage Scheipers Hof)
Seit der
Novellierung der Straßenverkehrsordnung im Dezember 2016 können
Straßenverkehrsbehörden innerörtlich streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (sog. Streckenverbote) im
unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und
Pflegeheimen sowie Krankenhäusern einrichten, sofern diese einen unmittelbaren
Zugang zur Straße haben.
Deshalb wurde das
Gebiet der Stadt Rheine dahingehend von der Straßenverkehrsbehörde großflächig
untersucht und die Verkehrsbeschilderungen wurden angepasst. Da diese
Streckenverbote gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur im unmittelbaren Nahbereich der
Einrichtungen zulässig sind, ist eine Verlängerung des Tempo-30-Bereiches bis
vor die Kreuzung Lingener Damm/Römerstraße nicht möglich.
- Dörenther
Straße / Möllerhookstraße
Es handelt sich um
Wirtschaftswege. Auf Wirtschaftswegen werden grundsätzlich keine
Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet. Dort muss entsprechend § 3 StVO mit
angepasster Geschwindigkeit (nicht schneller, als die Straßen- / Verkehrsverhältnisse
es erlauben) gefahren werden.
Es gilt der
Grundsatz der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder
Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird. Somit
liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der zul. Höchstgeschwindigkeit
nicht vor.
1.4 Rechtlicher
Hintergrund zur Positionierung von Ortstafeln und zur Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Positionierung
der Ortstafeln
Gemäß § 42 Abs. 2
StVO sind Ortstafeln dort anzuordnen, wo die geschlossene Bebauung auf einer
der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar
beginnt.
Für die Anordnung
der Ortstafeln müssen somit mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Die an der Straße angrenzenden Grundstücke müssen von dieser erschlossen sein
und es muss ein Bebauungszusammenhang bestehen. Ein Bebauungszusammenhang ist
dann gegeben, wenn der Eindruck einer mit dem Kerngebiet zusammenhängenden
Bebauung erweckt wird.
Geschwindigkeitsreduzierungen
Für die Anordnung
von Geschwindigkeitsbeschränkungen sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Gemäß § 45
Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur dort
angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Eine mögliche
Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich im Bereich von Sozialeinrichtungen
(Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime). Dort ist eine
punktuelle Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h
zulässig, wenn die Einrichtung einen unmittelbaren Zugang an der betreffenden
Straße hat. Im Gebiert der Stadt Rheine wurden diesbezüglich bereits alle
Möglichkeiten ausgeschöpft.