Betreff
Ergebnisse des Prüfauftrages zur Einführung und Ausweitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Position der Ortsschildern an den Ortsausgangsstraßen
Vorlage
189/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überprüfung der Ortstafeln zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

 

Folgender Prüfauftrag an die Verwaltung ist mit Beschluss vom 24.11.2021 des Bau- und Mobilitätsausschusses an die Verwaltung ergangen (Vorlage 617/21).

 

Alle Ortsausgangsstraßen sind dahingehend zu überprüfen, ob zur Sicherheit im Stra-ßenverkehr, hier insbesondere die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern, Ge-schwindigkeitsbegrenzungen von 30 oder 50 km/h eingeführt, bzw. ausgeweitet wer-den können. Hierbei ist unter anderem auch die Positionierung der Ortsschilder zu überprüfen.

 

In der nachfolgenden Ausführung wird das Ergebnis dieser Prüfung vorgestellt.

 

A) Geschwindigkeiten und Ortstafeln

 

1.    Klassifizierte Straßen

 

1.1 Landes- und Bundesstraßen im Gebiet der Stadt Rheine

 

Zwischenzeitlich wurden die Ortsausgangsstraßen (Brückenstraße (L 578), Schwanenburg (L 593), Elter Straße (L 593), Nahrodder-Fernrodder Straße (L 591), Osnabrücker Straße (L 501), Hopstener Damm (L 593), Salzbergener Straße (L 501, B 481), Münsterlanddamm (B 481), Burgsteinfurter Damm (L 578) ) von dem zuständigen Träger der Straßenbaulast besichtigt. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilte im Anschluss mit, dass die Standorte der Ortstafeln als richtig angesehen werden. Insofern kann eine Versetzung der Ortstafeln weiter stadtauswärts nicht erfolgen.

 

An der Landesstraße 501 (Salzbergener Straße) hat zudem ein gesonderter Ortstermin stattgefunden, an dem der Bürgermeister der Stadt Rheine, das Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt und die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rheine teilgenommen haben. Unter den Beteiligten bestand Einvernehmen darin, dass es gemäß § 42 Abs. 2 StVO wegen des fehlenden Bebauungszusammenhanges nicht zulässig ist, die Ortstafel weiter stadtauswärts zu positionieren.

 

Weiterhin wurde vom Landesbetrieb Straßenbau NRW darauf hingewiesen, dass eine weitere Reduzierung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist.

 

 

 

 

1.2 Kreisstraßen

 

Auch hier hat eine Besichtigung der Ortsausgangsstraßen (Catenhorner Straße (K 69), Bauerschaftsstraße (K 69), Hauptstraße (K 77), Brochtruper Straße (K77), Mesumer Straße (K 66), Rheiner Straße (K 66), Surenburgstraße (K 80), Russenweg (K 68), Wadelheimer Chaussee (ehemalige K 69), Neuenkirchener Straße (K 60) stattgefunden, an der Vertreter der Kreisstraßenmeisterei, der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rheine und der Mobilitäts- und Verkehrsplanung der Stadt Rheine teilgenommen haben.

 

Es wurde festgestellt, dass an zwei Ortsausgangsstraßen die Ortstafeln weiter stadtauswärts positioniert werden können. Es handelt sich um folgende Straßen:

 

·         Wadelheimer Chaussee (Ehemalige Kreisstraße 60, die zwischenzeitlich zur Gemeindestraße umgewidmet wurde.)

Die Ortstafel wird künftig hinter dem Gebäude Nr. 144 Einmündung installiert.

 

·         Mesumer Straße (Kreisstraße 66)

Die Ortstafel wird künftig vor der Zufahrt der Verzinkerei Hauenhorst installiert.

 

Bei Inaugenscheinnahme der Kreisstraßen wurde zudem erkannt, dass eine weitere Reduzierung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben nicht möglich sind.

 

 

1.3 Stadtstraßen

 

Tempo-30-Anregungen

 

Mit Beschluss vom 03.02.2022 (Vorlage 053/22) hat der Bau- und Mobilitätsausschuss der Stadt Rheine der Straßenverkehrsbehörde empfohlen auf der Grundlage des aktualisierten Straßennetzplanes weitere Bereiche (Gemeindestraßen) durch Anpassung der Beschilderung als Tempo 30-Zonen auszuweisen. Während ein Grundgerüst der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen in Tempo 50 (mit Ausnahmen vor Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder Seniorenheimen) verbleiben wird, wird das Nebennetz für weitere T-30 Bereiche ausgeweitet. In einigen Straßen sind hierfür noch bauliche Maßnahmen erforderlich. Die Umsetzung erfolgt schrittweise.

 

  • Windmühlenstraße / Heinrich Lübke Straße

Die Windmühlenstraße zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.

 

  • Friedrich-Ebert-Ring / Heinrich-Lübke-Straße

Im Bau- und Mobilitätsausschuss vom 31.03.2022 (Vorlage 127/22) ist über den Knotenpunkt beraten worden. Im Ergebnis wird hier eine verbreiterte Querungshilfe eingebaut. Der Friedrich-Ebert-Ring zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.

 

  • Altenrheiner Straße / Antoniusstraße

Die Straßen sind bzw. werden Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22).

 

  • Sonnenstraße / Osningstraße / Windmühlenstraße

Der Kreuzungspunkt wird als Kreisverkehr voraussichtlich in 2022/2023 ausgebaut, wodurch die Geschwindigkeiten im Kreuzungsbereich durch die bauliche Maßnahme reduziert werden.

 

  • Overbergstraße / Altenrheiner Straße

Die Straßen sind bzw. werden Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22).

 

  • Sonnenstraße / Altenrheiner Straße

Die Straßen sind bzw. werden Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22).

 

  • Overbergstraße / Konrad-Adenauer-Ring

Der Konrad-Adenauer-Ring zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.

 

  • Vennhauser Damm / Sandkampstraße

Die Straßen zählen zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Im Kreuzungsbereich, der sich außerhalb der Ortslage befindet, gilt auf Grund der Kreuzungssituation aktuell Tempo 70. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.

Der Knotenpunkt ist Bestandteil der Untersuchung weiterer Kreisverkehre im Stadtgebiet (Vorlage 388/21), aus der hervorgeht, dass hier ein Kreisverkehr möglich. Auch eine signalgeregelte Kreuzung ist hier umsetzbar.

In der bestehenden Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen (Vorlage 273/21) ist dieser Knotenpunkt aktuell für 2024 vorgesehen.

 

  • Servatiistraße / Friedrich-Ebert-Ring

Die Servatiistraße ist bzw. wird Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22). Der Friedrich-Ebert-Ring zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.

  • Dorfstraße / Lingener Damm

Die Dorfstraße wird Bestandteil einer Tempo-30 Zone (siehe Vorlage 053/22). Der Lingener Damm zählt zum Netz der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erkennbar. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vor.

 

  • Lingener Damm (Seniorenanlage Scheipers Hof)

Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im Dezember 2016 können Straßenverkehrsbehörden innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (sog. Streckenverbote) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern einrichten, sofern diese einen unmittelbaren Zugang zur Straße haben.

Deshalb wurde das Gebiet der Stadt Rheine dahingehend von der Straßenverkehrsbehörde großflächig untersucht und die Verkehrsbeschilderungen wurden angepasst. Da diese Streckenverbote gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur im unmittelbaren Nahbereich der Einrichtungen zulässig sind, ist eine Verlängerung des Tempo-30-Bereiches bis vor die Kreuzung Lingener Damm/Römerstraße nicht möglich.

  

  • Dörenther Straße / Möllerhookstraße

Es handelt sich um Wirtschaftswege. Auf Wirtschaftswegen werden grundsätzlich keine Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet. Dort muss entsprechend § 3 StVO mit angepasster Geschwindigkeit (nicht schneller, als die Straßen- / Verkehrsverhältnisse es erlauben) gefahren werden.

Es gilt der Grundsatz der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der zul. Höchstgeschwindigkeit nicht vor.

 

 

1.4 Rechtlicher Hintergrund zur Positionierung von Ortstafeln und zur Anordnung von

      Geschwindigkeitsbeschränkungen

 

Positionierung der Ortstafeln

Gemäß § 42 Abs. 2 StVO sind Ortstafeln dort anzuordnen, wo die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt.

Für die Anordnung der Ortstafeln müssen somit mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Die an der Straße angrenzenden Grundstücke müssen von dieser erschlossen sein und es muss ein Bebauungszusammenhang bestehen. Ein Bebauungszusammenhang ist dann gegeben, wenn der Eindruck einer mit dem Kerngebiet zusammenhängenden Bebauung erweckt wird.

 

Geschwindigkeitsreduzierungen

Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

 

Eine mögliche Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich im Bereich von Sozialeinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime). Dort ist eine punktuelle Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zulässig, wenn die Einrichtung einen unmittelbaren Zugang an der betreffenden Straße hat. Im Gebiert der Stadt Rheine wurden diesbezüglich bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft.