Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat der
Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen Stellvertreter
von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Rheine GmbH folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsratsmitglied
der Stadtwerke Rheine GmbH Herrn Dr. Peter Lüttmann wird für das Geschäftsjahr
2021 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.
2.
a) Feststellung
des Jahresabschlusses
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der Konzernabschluss 2021, der mit
einer Bilanzsumme von 135.730.056,24 EUR abschließt, wird auf Empfehlung des Aufsichtsrates in
der vorgelegten Form gebilligt.
· Der Jahresabschluss 2021 der
Stadtwerke Rheine GmbH, der mit einer Bilanzsumme von 89.902.342,32 EUR abschließt, wird auf Empfehlung
des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
b)
Ergebnisverwendung
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die
Gesellschafterversammlung beschließt, auf Basis des vom Rat der Stadt Rheine
beschlossenen Renditemodells aus dem Jahresabschluss 2021 einen Teilbetrag von
2.936.000 EUR an den Gesellschafter Stadt Rheine auszuschütten und einen
Teilbetrag von 1.677.458,20 EUR den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen.
c)
Entlastung des Aufsichtsrates
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) „Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
b) Die Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass die Vertreter/-in der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst/fassen:
„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
Begründung:
Auf die von der WIBERA AG zusammengestellten Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht 2021, die in der Anlage beigefügt sind, wird verwiesen.
A. Zur
Feststellung des Jahresabschlusses 2021
Der
Jahresabschluss 2021 der Stadtwerke
Rheine GmbH und der Konzernabschluss
wurden nach den für Kapitalgesellschaften geltenden handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften erstellt; sie entsprechen den
Gliederungsvorschriften des HGB.
Die WIBERA - Wirtschaftsberatung
Aktiengesellschaft, Niederlassung Bielefeld - hat den Jahresabschluss geprüft
und als abschließendes Prüfungsergebnis erklärt:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES
UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES
JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, –
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und
Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
sowie dem Anhang, der mit dem Konzernanhang des Konzernabschlusses
zusammengefasst ist, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der
Stadtwerke Rheine GmbH, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in
allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und
vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und
Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie ihrer Ertragslage für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
·
vermittelt der beigefügte Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere
Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für
die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für
den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen
wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den
deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben,
um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um
die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob
der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie
in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen
Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine
Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses
und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die
Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter –
falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße
betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
·
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die
Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme der Gesellschaft abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von
den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame
Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass
eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im
Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind,
unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den
Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
·
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts
mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage der Gesellschaft.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den
gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht
ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von
den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem
den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES
KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir
haben den Konzernabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, und ihrer
Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung, dem Konzerneigenkapitalspiegel und der
Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, der
mit dem Anhang des Jahresabschlusses zusammengefasst ist, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber
hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Stadtwerke Rheine GmbH, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst
ist, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach
unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte Konzernabschluss
in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften
und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
·
vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem
Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß
§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu
keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts geführt hat.
Grundlage
für die Prüfungsurteile
Wir
haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum
Konzernlagebericht zu dienen.
Verantwortung
der gesetzlichen Vertreter für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die
gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Konzernabschlusses, der den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht,
und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als
notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei
der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür
verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig,
anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um
die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den
anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um
ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht
erbringen zu können.
Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts
Unsere
Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der
Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum
Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende
Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass
eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während
der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die
Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter –
falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen
und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
·
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die
Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von
den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame
Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die
dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den
Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie
ob der Konzernabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse
so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
vermittelt.
·
holen wir ausreichende geeignete
Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder
Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum
Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich
für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung.
Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
·
beurteilen wir den Einklang des
Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und
das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den
gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht
ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von
den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir
erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den
geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
Die Schlussbesprechung über den
Jahresabschluss 2021 hat am 24.05.2022 um 16:00 Uhr stattgefunden, unmittelbar
vor der Aufsichtsratssitzung. Die Einladungen zur Schlussbesprechung mit dem
Prüfbericht der WIBERA AG sind allen AR-Mitgliedern am 17.05.2022 zugestellt
worden
B. Ergebnisverwendung
Der
vorgelegte Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn
von 4.613.458,20 EUR ab. Der Gesellschafterversammlung ist auf Basis des vom
Rat der Stadt Rheine beschlossenen Renditemodells zu empfehlen, aus dem
Jahresüberschuss 2021 einen Teilbetrag von 2.936.000,00 EUR an die
Gesellschafterin Stadt Rheine auszuschütten und einen Teilbetrag von
1.677.458,20 EUR den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen.
Bei
dem vorgenannten Gewinn/Jahresüberschuss handelt es sich um die
Bruttogewinnausschüttung, hiervon sind noch die Kapitalertragsteuer und der
Solidaritätszuschlag (auf die Kapitalertragssteuer) an das Finanzamt
abzuführen, so dass sich eine Nettogewinnausschüttung von 2.471.378,00 EUR für
die Stadt Rheine ergibt.
Gegenüber
der im Haushalt 2022 eingeplanten Gewinnabführung ergibt sich ein Mehrertrag
von 131.313,00 EUR.
C. Entlastung des Aufsichtsrates
Im
Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat 4-mal getagt. Der AR-Vorsitzende und
der stellv. AR-Vorsitzende haben sich zwischendurch in den Räumen der
Gesellschaft über die Entwicklung des Unternehmens und über weitere
betriebliche Details informieren und aufklären lassen.
Der
Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur
Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten
konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.
Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.
Anlage:
Testat der WIBERA AG