Betreff
Gründung einer Gesellschaft zur gemeinsamen Klärschlammverwertung im Kreis Steinfurt
Vorlage
308/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Betriebsausschuss „Technische Betriebe Rheine“ empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss der Rahmenvereinbarung (Anlage 1), die die EGST mit der Durchführung des Gründungsverfahrens der neuen Klärschlammverwertungsgesellschaft (KVGST-Gesellschaft) beauftragt.

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt den Bürgermeister die Kapitaleinlage in Höhe des dreifachen Basisbetrages in die neue Gesellschaft einzubringen.

 

3.      Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt den Bürgermeister der Gründung und dem Beitritt der Stadt Rheine zur neuen KVGST-Gesellschaft auf Grundlage der als Anlage 1 bis 3 vorgelegten Vertragsunterlagen zuzustimmen.

 

4.      Änderungen in den Vertragswerken zu Anlagen 1 bis 3, die sich aus den kommunalrechtlichen und/oder notariellen Prüfungen nachträglich ergeben, sind in den Beschlüssen zu 1. bis 3. umfasst und legitimiert.

 

5.      Der Rat der Stadt Rheine bestellt Herrn Dr. Jochen Vennekötter als Vertreter in die Gesellschafterversammlung und Herrn Udo Eggert als seinen persönlichen Vertreter.

 


Begründung:

Verschiedene Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt sind bereits vor drei Jahren an den Kreis Steinfurt bzw. die Entsorgungsgesellschaft Steinfurt mbH (EGST) mit dem Wunsch herangetreten, eine gemeinsame Klärschlammverwertung für die Kommunen im Kreis Steinfurt anzubieten bzw. zu organisieren.

In Anlehnung an das damals im Kreis Borken praktizierte Modell wurde zunächst versucht, die gemeinsame Klärschlammverwertung durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung rechtlich zu regeln. Dieses Model wurde von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster mit Verweis auf den gewerbeabfallrechtlichen Charakter des Klärschlamms und der fehlenden Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgelehnt.

Die EGST hat im Folgenden verschiedene Lösungsvarianten unter den Prämissen einer schlanken Organisationsstruktur und einer effizienten sowie effektiven Verfahrensweise betrachtet. Hierbei wurde sie von Studierenden der Hochschule für Polizei und Verwaltung Münster (HSPV) in einer Projektarbeit unterstützt.

Betrachtet wurden z.B. die Gründung einer Genossenschaft, die Bildung einer Vergabegemeinschaft und die Gründung einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG.     
Als Ergebnis dieser Projektarbeit wurde festgestellt, dass sich die Organisationsform GmbH am besten eignet, um die Klärschlammverwertung gemeinschaftlich im Kreis Steinfurt wirtschaftlich und effizient zu organisieren.

Die EGST möchte das Ergebnis der Projektarbeit nun umsetzen und gemeinsam mit Kommunen im Kreis Steinfurt eine Gesellschaft als GmbH gründen, die die Verwertung der in den kommunalen Kläranlagen der beteiligten Kommunen und in der Sickerwasserbehandlungsanlage der Zentraldeponie Altenberge anfallenden Klärschlämme koordiniert und durchführt (Vorschlag Name der neuen Gesellschaft: Klärschlammverwertungsgesellschaft Steinfurt -KVGST-).

Die Kläranlagenbetreiber stellen der neuen KVGST den Klärschlamm zur Verwertung zur Verfügung, die KVGST organisiert die geordnete Verwertung aller ihr überlassenen Klärschlämme (ohne Mengenbegrenzung und unabhängig von der Klärschlammqualität) und erhält hierfür ein Entgelt.

Die kommunalrechtlichen Voraussetzungen zur Gründung einer kommunalen GmbH (vgl. §§ 107 ff GO) lägen laut Kommunalaufsicht des Kreises Steinfurt vor.

Es wird vorgeschlagen, dass die Entsorgungsgesellschaft Steinfurt (EGST) sowohl das Gründungsverfahren organisiert als auch später die Geschäftsführung der neuen Gesellschaft übernimmt.

Für das Gründungsverfahren sowie für allgemein gültige „Dauerregelungen“ soll eine Rahmenvereinbarung (Anlage 1) und für die Gesellschaft der als Anlage 2 beigefügte Gesellschaftsvertrag zwischen den künftigen Gesellschaftern abgeschlossen werden.

Der rechtliche und wirtschaftliche Handlungsrahmen für die Durchführung der Geschäftsführung wird nach Gründung der neuen KVGST durch einen Geschäftsführungsvertrag (Anlage 3) geregelt. Dieser wird zwischen der KVGST und der EGST, nach vorheriger Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, abgeschlossen.

Die neue Gesellschaft wird weder über eigene Anlagen noch über eigenes Personal verfügen. Sie wird sich zum Betrieb der EGST bedienen und auf Anlagen von Gesellschaftern sowie von Dritten zurückgreifen. Hierdurch sollen der administrative Aufwand für diese Gesellschaft möglichst geringgehalten, auf Wissen und Erfahrungen der EGST aufgebaut sowie dadurch erzielbare Synergieeffekte genutzt werden.

Die Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft soll insgesamt 100.000 € betragen, um ausreichend Liquidität für den Geschäftsbetrieb vorhalten zu können.

Der für die jeweilige Kommune einzubringende Eigenkapitalanteil ist abhängig von der genehmigten Anlagengröße der Kläranlage. Kleine Kläranlagen der Kategorie 1 mit einer genehmigten Größe von bis 50.000 Einwohnergleichwerte (EGW) sowie die kleine Sickerwasseraufbereitungsanlage der EGST (Kategorie 4) entrichten den „Basisbetrag“ als Eigenkapitalanteil. Mittelgroße Kläranlagen der Kategorie 2 (50.000 < 100.000 EGW) entrichten den zweifachen „Basisbetrag“ und große Kläranlagen der Kategorie 3 (>100.000 EGW) den dreifachen „Basisbetrag“.

Die genaue Höhe des „Basisbetrages“ lässt sich erst festlegen, wenn die Anzahl der Gesellschafter und die zugehörigen Anlagengrößen feststehen. Je volle 1.000 € Eigenkapital erhält der Gesellschafter eine Stimme in der Gesellschafterversammlung.

Auf eine Verzinsung des Eigenkapitals wird nach dem Votum der HVB-Runde am 31.05.2022 verzichtet. Der Verwaltungsaufwand wäre für eine Ausschüttung (z.B. Ausweisung und Abführen der Kapitalertragssteuer etc.) höher als der Nutzen. Bei einem Stammkapital von 100.000 € würde unter Anwendung des maximal zulässigen Zinssatzes in Höhe von rund 5% (jährlich vom Gemeindeprüfungsamt festgesetzt) ein Zinsertrag in Höhe von insgesamt 5.000 € festgelegt, der dann anteilig verteilt würde. Zudem müsste eine Verzinsung durch die Klärschlammverwertung erwirtschaftet werden, welches die Verwertungspreise wiederum leicht erhöhen würde („quasi: linke Tasche/rechte Tasche“).

Eine Haftung bei Verlusten bzw. die Gewinnverteilung würde sich an der Menge des im maßgeblichen Geschäftsjahr tatsächlich eingebrachten Klärschlamms orientieren. Die Anlage, die große Klärschlammmengen im Geschäftsjahr eingebracht hat, hat auch zu einem entsprechend großen Anteil am Jahresergebnis der Gesellschaft beigetragen.

Am 08.04.2022 hat eine Informationsveranstaltung in Hövels Festhalle in Saerbeck mit Vertretern aus den Kommunen stattgefunden, in der sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Klärschlammverwertung als auch die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten erörtert wurden.

Im Rahmen der HVB-Runde am 31.05.2022 wurden den Bürgermeister/innen das Konzept vorgestellt. Die in diesen beiden Veranstaltungen vorgebrachten Anregungen, Ergänzungen und Änderungswünsche wurden geprüft und sind überwiegend in den nun vorgelegten Verträgen ebenfalls eingeflossen. Die Vertragswerke sind vorgeprüft von bzw. abgestimmt mit der Kommunalaufsicht und dem Rechtsamt des Kreises Steinfurt sowie dem Wirtschaftsprüfer Herrn Illies (Intecon, Bad Oeynhausen).

Die Beteiligung der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster und die Beauftragung eines Notars für das formale Gründungsverfahren stehen noch aus und sollen nun zeitnah durchgeführt werden.

 

Das weitere Verfahren gestaltet sich dann wie folgt:

 

1.      Die Beschlüsse über die Teilnahme an der KVGST mbH sollen möglichst bis zum 31.08.2022, spätestens jedoch bis zum 30.09.2022 bei der EGST vorgelegt werden.

 

2.      Die Kommunalaufsicht des Kreises Steinfurt erhält gleichlautende Unterlagen, um die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster zu beteiligen.

 

3.      Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung (Oktober/November 2022) im Rahmen einer HVB-Runde.

 

4.      Im September 2022 wird dann unter Beteiligung eines Notars das Gründungsverfahren eingeleitet, welches bis Ende 2022 abgeschlossen sein soll.

 

5.      Die KVGST mbH wird in 2023 organisatorisch eingerichtet und es werden erste Verfahren zur Vorbereitung des Stoffstrommanagements (Mengenermittlung, Qualitätsbestimmung, Ablauforganisation, Vergabeverfahren…) durchgeführt.

 

6.      Die KVGST soll am 01.01.2024 mit dem Regelbetrieb (Organisation einer gemeinsamen Klärschlammverwertung) starten.

 


Anlagen:

Anlage 1: SuG Rahmenvereinbarung KVGST final

Anlage 2: SuG Gesellschaftsvertrag final

Anlage 3: SuG Geschäftsführervertrag final