Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Betriebsausschuss „Technische Betriebe Rheine“ empfiehlt dem Rat der Stadt
Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss der Rahmenvereinbarung (Anlage 1), die die EGST mit der Durchführung des Gründungsverfahrens der neuen Klärschlammverwertungsgesellschaft (KVGST-Gesellschaft) beauftragt.
2. Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt den Bürgermeister die Kapitaleinlage in Höhe des dreifachen Basisbetrages in die neue Gesellschaft einzubringen.
3. Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt den Bürgermeister der Gründung und dem Beitritt der Stadt Rheine zur neuen KVGST-Gesellschaft auf Grundlage der als Anlage 1 bis 3 vorgelegten Vertragsunterlagen zuzustimmen.
4. Änderungen in den Vertragswerken zu Anlagen 1 bis 3, die sich aus den kommunalrechtlichen und/oder notariellen Prüfungen nachträglich ergeben, sind in den Beschlüssen zu 1. bis 3. umfasst und legitimiert.
5.
Der Rat der Stadt Rheine bestellt Herrn Dr.
Jochen Vennekötter als Vertreter in die Gesellschafterversammlung und Herrn Udo
Eggert als seinen persönlichen Vertreter.
Begründung:
Verschiedene Städte und Gemeinden im Kreis
Steinfurt sind bereits vor drei Jahren an den Kreis Steinfurt bzw. die
Entsorgungsgesellschaft Steinfurt mbH (EGST) mit dem Wunsch herangetreten, eine
gemeinsame Klärschlammverwertung für die Kommunen im Kreis Steinfurt anzubieten
bzw. zu organisieren.
In Anlehnung an das damals im Kreis Borken
praktizierte Modell wurde zunächst versucht, die gemeinsame
Klärschlammverwertung durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung rechtlich
zu regeln. Dieses Model wurde von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung
Münster mit Verweis auf den gewerbeabfallrechtlichen Charakter des Klärschlamms
und der fehlenden Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger abgelehnt.
Die EGST hat im Folgenden verschiedene
Lösungsvarianten unter den Prämissen einer schlanken Organisationsstruktur und
einer effizienten sowie effektiven Verfahrensweise betrachtet. Hierbei wurde
sie von Studierenden der Hochschule für Polizei und Verwaltung Münster (HSPV)
in einer Projektarbeit unterstützt.
Betrachtet wurden z.B. die Gründung einer
Genossenschaft, die Bildung einer Vergabegemeinschaft und die Gründung einer
GmbH bzw. GmbH & Co. KG.
Als Ergebnis dieser Projektarbeit wurde festgestellt, dass sich die Organisationsform
GmbH am besten eignet, um die Klärschlammverwertung gemeinschaftlich im Kreis
Steinfurt wirtschaftlich und effizient zu organisieren.
Die EGST möchte das Ergebnis der Projektarbeit nun
umsetzen und gemeinsam mit Kommunen im Kreis Steinfurt eine Gesellschaft als
GmbH gründen, die die Verwertung der in den kommunalen Kläranlagen der
beteiligten Kommunen und in der Sickerwasserbehandlungsanlage der
Zentraldeponie Altenberge anfallenden Klärschlämme koordiniert und durchführt
(Vorschlag Name der neuen Gesellschaft: Klärschlammverwertungsgesellschaft
Steinfurt -KVGST-).
Die Kläranlagenbetreiber stellen der neuen KVGST
den Klärschlamm zur Verwertung zur Verfügung, die KVGST organisiert die
geordnete Verwertung aller
ihr überlassenen Klärschlämme (ohne Mengenbegrenzung und unabhängig von der
Klärschlammqualität) und erhält hierfür ein Entgelt.
Die kommunalrechtlichen Voraussetzungen zur
Gründung einer kommunalen GmbH (vgl. §§ 107 ff GO) lägen laut Kommunalaufsicht
des Kreises Steinfurt vor.
Es wird vorgeschlagen, dass die
Entsorgungsgesellschaft Steinfurt (EGST) sowohl das Gründungsverfahren
organisiert als auch später die Geschäftsführung der neuen Gesellschaft
übernimmt.
Für das Gründungsverfahren sowie für allgemein
gültige „Dauerregelungen“ soll eine Rahmenvereinbarung (Anlage 1) und für
die Gesellschaft der als Anlage 2 beigefügte
Gesellschaftsvertrag zwischen den künftigen Gesellschaftern abgeschlossen
werden.
Der rechtliche und
wirtschaftliche Handlungsrahmen für die Durchführung der Geschäftsführung wird
nach Gründung der neuen KVGST durch einen Geschäftsführungsvertrag (Anlage 3) geregelt. Dieser wird zwischen der KVGST und der EGST, nach vorheriger
Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, abgeschlossen.
Die neue Gesellschaft wird weder über eigene
Anlagen noch über eigenes Personal verfügen. Sie wird sich zum Betrieb der EGST
bedienen und auf Anlagen von Gesellschaftern sowie von Dritten zurückgreifen.
Hierdurch sollen der administrative Aufwand für diese Gesellschaft möglichst
geringgehalten, auf Wissen und Erfahrungen der EGST aufgebaut sowie dadurch
erzielbare Synergieeffekte genutzt werden.
Die Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft soll
insgesamt 100.000 € betragen, um ausreichend Liquidität für den
Geschäftsbetrieb vorhalten zu können.
Der für die jeweilige Kommune einzubringende
Eigenkapitalanteil ist abhängig von der genehmigten Anlagengröße der
Kläranlage. Kleine Kläranlagen der Kategorie 1 mit einer genehmigten Größe von
bis 50.000 Einwohnergleichwerte (EGW) sowie die kleine Sickerwasseraufbereitungsanlage
der EGST (Kategorie 4) entrichten den „Basisbetrag“ als Eigenkapitalanteil.
Mittelgroße Kläranlagen der Kategorie 2 (50.000 < 100.000 EGW) entrichten
den zweifachen „Basisbetrag“ und große Kläranlagen der Kategorie 3 (>100.000
EGW) den dreifachen „Basisbetrag“.
Die genaue Höhe des „Basisbetrages“ lässt sich erst
festlegen, wenn die Anzahl der Gesellschafter und die zugehörigen Anlagengrößen
feststehen. Je volle 1.000 € Eigenkapital erhält der Gesellschafter eine Stimme
in der Gesellschafterversammlung.
Auf eine Verzinsung des Eigenkapitals wird nach dem
Votum der HVB-Runde am 31.05.2022 verzichtet. Der Verwaltungsaufwand wäre für
eine Ausschüttung (z.B. Ausweisung und Abführen der Kapitalertragssteuer etc.)
höher als der Nutzen. Bei einem Stammkapital von 100.000 € würde unter
Anwendung des maximal zulässigen Zinssatzes in Höhe von rund 5% (jährlich vom
Gemeindeprüfungsamt festgesetzt) ein Zinsertrag in Höhe von insgesamt 5.000 €
festgelegt, der dann anteilig verteilt würde. Zudem müsste eine Verzinsung
durch die Klärschlammverwertung erwirtschaftet werden, welches die
Verwertungspreise wiederum leicht erhöhen würde („quasi: linke Tasche/rechte
Tasche“).
Eine Haftung bei Verlusten bzw. die
Gewinnverteilung würde sich an der Menge des im maßgeblichen Geschäftsjahr
tatsächlich eingebrachten Klärschlamms orientieren. Die Anlage, die große
Klärschlammmengen im Geschäftsjahr eingebracht hat, hat auch zu einem
entsprechend großen Anteil am Jahresergebnis der Gesellschaft beigetragen.
Am 08.04.2022 hat eine Informationsveranstaltung in
Hövels Festhalle in Saerbeck mit Vertretern aus den Kommunen stattgefunden, in
der sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gemeinsame
Klärschlammverwertung als auch die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten erörtert
wurden.
Im Rahmen der HVB-Runde am 31.05.2022 wurden den
Bürgermeister/innen das Konzept vorgestellt. Die in diesen beiden
Veranstaltungen vorgebrachten Anregungen, Ergänzungen und Änderungswünsche
wurden geprüft und sind überwiegend in den nun vorgelegten Verträgen ebenfalls
eingeflossen. Die Vertragswerke sind vorgeprüft von bzw. abgestimmt mit der
Kommunalaufsicht und dem Rechtsamt des Kreises Steinfurt sowie dem
Wirtschaftsprüfer Herrn Illies (Intecon, Bad Oeynhausen).
Die Beteiligung der Kommunalaufsicht der
Bezirksregierung Münster und die Beauftragung eines Notars für das formale
Gründungsverfahren stehen noch aus und sollen nun zeitnah durchgeführt werden.
Das weitere Verfahren gestaltet sich dann wie
folgt:
1. Die Beschlüsse über die Teilnahme an der KVGST mbH sollen möglichst bis zum 31.08.2022, spätestens jedoch bis zum 30.09.2022 bei der EGST vorgelegt werden.
2. Die Kommunalaufsicht des Kreises Steinfurt erhält gleichlautende Unterlagen, um die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster zu beteiligen.
3. Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung (Oktober/November 2022) im Rahmen einer HVB-Runde.
4. Im September 2022 wird dann unter Beteiligung eines Notars das Gründungsverfahren eingeleitet, welches bis Ende 2022 abgeschlossen sein soll.
5. Die KVGST mbH wird in 2023 organisatorisch eingerichtet und es werden erste Verfahren zur Vorbereitung des Stoffstrommanagements (Mengenermittlung, Qualitätsbestimmung, Ablauforganisation, Vergabeverfahren…) durchgeführt.
6. Die KVGST soll am 01.01.2024 mit dem Regelbetrieb (Organisation einer gemeinsamen Klärschlammverwertung) starten.
Anlagen:
Anlage 1: SuG Rahmenvereinbarung KVGST final
Anlage 2: SuG Gesellschaftsvertrag final
Anlage 3: SuG Geschäftsführervertrag final